Der Normalarbeitsvertrag regelt das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern (nachgenannt: Arbeitnehmer), die hauptamtlich in einem Landwirtschaftsbetrieb oder -haushalt beschäftigt sind, und deren Arbeitgeber.
Er ist zudem auf ausländische Hilfskräfte in der Landwirtschaft und auf Personen, die durch einen Lehrvertrag verpflichtet sind, anwendbar, sofern nicht zwingende Bestimmungen oder Vereinbarungen davon abweichen.
Die Artikel 4 bis 9 des Normalarbeitsvertrages sind auf das Personal in der Alpwirtschaft und auf Personen, die teilzeitlich beschäftigt werden, nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung unter den Parteien anwendbar. Die anderen Bestimmungen sind zwingender Natur.