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262.1

Gesetz über die Beglaubigung von Unterschriften

vom 17.11.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 20. September 2005;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

Art. 1

Die Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden werden gemäss Notariatsgesetz[1] durch die Notare erteilt. Die Zuständigkeit der amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer für die Beglaubigung bestimmter Unterschriften unter den Bedingungen und in den Fällen, die das Gesetz über Geoinformation[2] vorsieht, bleibt vorbehalten.

Der Staatsrat kann zudem die Oberämter sowie die Gemeinden, die die entsprechenden Bedingungen erfüllen, ermächtigen, Unterschriften zu beglaubigen.

Art. 2

Die Beglaubigungen von Unterschriften auf anderen Urkunden werden in einer Verordnung des Staatsrats geregelt.

Art. 3

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen:

  1. des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung[3];
  2. der eidgenössischen Zivilstandsverordnung[4];
  3. der eidgenössischen Handelsregisterverordnung[5] und der entsprechenden kantonalen Gesetzgebung.

Art. 4

Das Gesetz vom 16. Juni 1838 über die Legalisierungen und die Beurkundung von handschriftlichen Akten sowie über die Sicherstellung der Betagung derselben (SGF 262.1) wird aufgehoben.

Art. 5

Das Notariatsgesetz vom 20. September 1967 (SGF 261.1) wird wie folgt geändert:

Art. 6

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Egress

2005_120

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.11.2005 Erlass Grunderlass 01.01.2006 2005_120
24.11.2023 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.03.2024 2023_113

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 17.11.2005 01.01.2006 2005_120
Art. 1 Abs. 1 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113