Die Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden werden gemäss Notariatsgesetz[1] durch die Notare erteilt. Die Zuständigkeit der amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer für die Beglaubigung bestimmter Unterschriften unter den Bedingungen und in den Fällen, die das Gesetz über Geoinformation[2] vorsieht, bleibt vorbehalten.
Der Staatsrat kann zudem die Oberämter sowie die Gemeinden, die die entsprechenden Bedingungen erfüllen, ermächtigen, Unterschriften zu beglaubigen.