Dieses Gesetz regelt die Anwendung des Strafgesetzbuches. Es bezeichnet insbesondere die zuständigen Behörden und legt die Regeln für den Vollzug und für die Vollstreckung der strafrechtlichen Sanktionen fest, mit Ausnahme der strafrechtlichen Freiheitsstrafen und freiheitsbeschränkenden Strafen und Massnahmen.
Es regelt zudem die Polizeiübertretungen und die auf die Übertretungen des kantonalen Rechts anwendbaren allgemeinen Bestimmungen.
Das Strafprozessrecht sowie die mit der Rechtspflege betrauten Organe werden in der Spezialgesetzgebung geregelt.