Der Besuch der öffentlichen Schule ist unentgeltlich.
Die Lehrmittel sowie das Schul- und Unterrichtsmaterial werden den Schülerinnen und Schülern unentgeltlich abgegeben. Ausgenommen sind persönliche Effekten und Ausrüstung. Die schulischen Aktivitäten sind ebenfalls kostenlos.
Die Gemeinden können jedoch von den Eltern eine Beteiligung an den Verpflegungskosten ihrer Kinder verlangen, insbesondere während bestimmter schulischer Aktivitäten und des Hauswirtschaftsunterrichts. Sie legen gege-benenfalls in ihrem Schulreglement den Höchstbetrag fest, der innerhalb der vom Staatsrat gesetzten Grenzen den Eltern in Rechnung gestellt werden darf.
Für schulische Aktivitäten, die im Ausland stattfinden, oder für freiwillige Aktivitäten, die ausserhalb der wöchentlichen Unterrichtslektionen auf Anmeldung angeboten werden, können die Gemeinden von den Eltern, deren Kinder dafür angemeldet sind, eine Kostenbeteiligung verlangen, um die tatsächlichen Kosten ganz oder teilweise zu decken.
Die Projektwochen mit frei wählbaren Angeboten an den Orientierungsschulen, die während der Unterrichtszeit stattfinden, können kostenpflichtige Aktivitäten umfassen, sofern den Schülerinnen und Schülern eine breite Auswahl unentgeltlicher Aktivitäten zur Verfügung steht.
Der Staatsrat kann für die in den Absätzen 4 und 5 genannten Aktivitäten Höchstbeträge festlegen.