Dieses Reglement regelt den Vorbereitungskurs und die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelle Berufsmaturität / Fachmaturität – universitäre Hochschulen).
412.0.14
Reglement über die Passerelle Berufsmaturität / Fachmaturität – universitäre Hochschulen
Präambel
Passerelle Berufsmaturität - universitäre Hochschulen – R
gestützt auf das Gesetz vom 11. April 1991 über den Mittelschulunterricht (MSG);
gestützt auf das Reglement vom 27. Juni 1995 über den Mittelschulunterricht (MSR);
gestützt auf die Bundesverordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen;
gestützt auf das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 17. März 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen;
gestützt auf die Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission von Februar 2011 «Passerelle ‘Berufsmaturität / Fachmaturität – universitäre Hochschulen', Richtlinien 2012, Prüfungsinhalte und -verfahren»;
auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Definition
Die Passerelle dauert ein Jahr und richtet sich an Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses. Sie umfasst die Fächer Französisch, Deutsch, Mathematik, Naturwissenschaften sowie Geistes- und Sozialwissenschaften und wird mit Prüfungen in all diesen Fächern abgeschlossen. Nach bestandener Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das zur Zulassung zu den universitären Hochschulen berechtigt.
Für die Organisation der Vorbereitungskurse und der Ergänzungsprüfung ist die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) zuständig.
Art. 3 Zweck
Mit der Ergänzungsprüfung sollen Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch ankerkannten Fachmaturitätszeugnisses die allgemeine Hochschulreife erlangen.
Art. 4 Unterrichtsort
Die Passerelle wird am Kollegium St. Michael angeboten.
Art. 5 Ausbildungskosten
Für den Vorbereitungskurs kann eine Anmeldegebühr und für die Ergänzungsprüfung eine Prüfungsgebühr erhoben werden.
Für den Vorbereitungskurs ist ein jährliches Schulgeld zu entrichten.
Der Staatsrat legt die Höhe der Anmeldegebühr, der Prüfungsgebühr und des Schulgelds in einem Beschluss fest.
2 Vorbereitungskurs
Art. 6 Aufnahme
In die Passerelle wird aufgenommen, wer im Besitz eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses ist.
Wer das Zeugnis bei Ablauf der Anmeldefrist noch nicht erlangt hat, wird unter Vorbehalt der Erlangung des erforderlichen Abschlusses zugelassen.
Personen, deren Eltern nicht im Kanton wohnhaft sind, können nur zugelassen werden, sofern ihre Aufnahme keine Klasseneröffnung zur Folge hat. Vorbehalten sind die besonderen Bestimmungen der regionalen und interkantonalen Schulvereinbarungen über den Schulbesuch ausserhalb des Wohnsitzkantons.
Die Direktion kann zusätzliche Aufnahmebedingungen festlegen.
Art. 7 Aufnahmeverfahren
Die Gesuche um Aufnahme in den Vorbereitungskurs müssen an das Kollegium St. Michael gerichtet werden.
Informationen zum Aufnahmeverfahren, insbesondere die Anmeldefrist, werden von der Direktion jeweils im Januar im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 8 Stundentafel
Die Direktion erstellt die wöchentliche Stundentafel.
Im zweisprachigen Kanton Freiburg ist die Partnersprache obligatorisch die zweite Landessprache.
3 Ergänzungsprüfung
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Zeitraum
Die Prüfungen finden während der Prüfungssession der ordentlichen Maturitätsprüfungen am Ende des zweiten Semesters des Schuljahres statt. Die Daten der Prüfungen werden jeweils vor dem 31. Januar im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 10 Aufsicht
Die Prüfungsaufsicht, insbesondere was die Prüfungskommission sowie die Kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2 betrifft, erfolgt nach den Bestimmungen des Reglements vom 17. September 2001 über die Maturitätsprüfungen (MPR)[1].
Art. 11 Rahmen
Die verschiedenen Prüfungsbereiche (Ziele, Verfahren, Beurteilungskriterien, Programm) entsprechen den Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK-Richtlinien).
3.2 Organisation der Prüfung
Art. 12 Zulassungsbedingung
Um zur Ergänzungsprüfung zugelassen zu werden, müssen die Kandidatinnen und Kandidaten den einjährigen Vorbereitungskurs am Kollegium St. Michael besucht haben.
Art. 13 Anmeldefrist
Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten müssen sich im Prüfungsjahr bis zum 15. Februar bei der Direktion des Kollegiums St. Michael anmelden.
Art. 14 Prüfungsgebühr
Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen die Prüfungsgebühr vor Prüfungsbeginn beim Sekretariat des Kollegiums St. Michael einzahlen.
Art. 15 Rücktritt von der Anmeldung und Rückerstattung der Prüfungsgebühr
Eine Anmeldung kann spätestens bis vor Beginn der schriftlichen Prüfungen mit einer schriftlichen Erklärung an die Präsidentin oder den Präsidenten der Prüfungskommission zurückgezogen werden.
Die Prüfungsgebühr wird zurückerstattet, wenn der Rückzug mehr als acht Tage vor Prüfungsbeginn erfolgt oder die Kandidatin oder der Kandidat nach Ablauf dieser Frist einen stichhaltigen Grund für den Rückzug geltend machen kann.
Art. 16 Vorgezogene mündliche Prüfungen
Wer verhindert ist, an einzelnen oder allen ordentlichen mündlichen Prüfungen teilzunehmen, kann bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission schriftlich eine Vorverlegung der mündlichen Prüfungen beantragen.
Ein allfälliges Gesuch um Vorverlegung der mündlichen Prüfungen muss spätestens drei Wochen vor Beginn der ordentlichen Prüfungen eingereicht werden.
Die Präsidentin oder der Präsident berücksichtigt beim Entscheid über die Vorverlegung der mündlichen Prüfungen die Vorhersehbarkeit bzw. Unvorhersehbarkeit (höhere Gewalt) der von der betreffenden Person in ihrem Gesuch vorgebrachten Gründe.
Art. 17 Ausserordentliche Prüfungen
Wer aus triftigem und ernsthaftem Grund verhindert ist, an den ordentlichen Prüfungen teilzunehmen, oder aus einem solchen Grund die Anmeldung zurückgezogen hat, kann bis zum 31. Juli bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission die Durchführung ausserordentlicher Prüfungen beantragen.
Liegt ein triftiger Verhinderungsgrund vor, so muss die Kandidatin oder der Kandidat für die Kosten der ausserordentlichen Prüfungen aufkommen. Im Falle von höherer Gewalt übernimmt der Kanton die Kosten.
3.3 Prüfungsart
Art. 18 Prüfungsfächer
Die Kandidatinnen und Kandidaten haben Ergänzungsprüfungen in folgenden Fächern abzulegen:
- erste Landessprache (Deutsch oder Französisch);
- zweite Landessprache (Französisch oder Deutsch);
- Mathematik;
- Bereich Naturwissenschaften (Teilbereiche Biologie, Chemie, Physik);
- Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Teilbereiche Geschichte und Geografie).
Die Prüfungsnoten in den Bereichen Naturwissenschaften sowie Geistes- und Sozialwissenschaften errechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der in den Teilbereichen erzielten Noten.
Art. 19 Schriftliche Prüfungen – Prüfungsstoff und -dauer
Schriftlich geprüft werden die folgenden Fächer:
- Erste Landessprache (Deutsch oder Französisch);
- Zweite Landessprache (Französisch oder Deutsch);
- Mathematik;
- Naturwissenschaften;
- Geistes- und Sozialwissenschaften.
Die schriftliche Prüfung dauert in der ersten Landessprache, den Naturwissenschaften sowie den Geistes- und Sozialwissenschaften vier Stunden. In der zweiten Landessprache und in der Mathematik dauert sie drei Stunden.
Art. 20 Schriftliche Prüfungen – Art der Themen
Die schriftlichen Prüfungen in allen Fächern beinhalten Fragen und Aufgabenstellungen, die den Lehrplänen angepasst sind. Dabei wird die Interdisziplinarität bestimmter Fächer berücksichtigt.
Art. 21 Schriftliche Prüfungen –Wahl der Themen
Die Themen und Fragen der schriftlichen Prüfungen werden von den Examinatorinnen und Examinatoren ausgewählt und den Expertinnen und Experten der jeweiligen Fächer unterbreitet.
Anschliessend werden sie der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission unterbreitet. Die Präsidentin oder der Präsident prüft die Themen und Fragen auf die Qualität, kontrolliert die Übereinstimmung mit den SMK-Richtlinien und holt gegebenenfalls die Meinung von Drittpersonen ein.
Den Kandidatinnen und Kandidaten von Parallelklassen der gleichen sprachlichen Abteilung müssen die gleichen Fragen vorgelegt werden.
Art. 22 Schriftliche Prüfungen – Bewertung der Prüfungen
Jede Prüfungsarbeit wird von der Examinatorin oder vom Examinator und von der Expertin oder vom Experten korrigiert; diese legen gemeinsam die Note fest.
Die Darstellung und die sprachliche Formulierung der Prüfungsarbeit werden berücksichtigt.
Art. 23 Mündliche Prüfungen – Prüfungsstoff
Mündlich werden die folgenden Fächer geprüft:
- Erste Landessprache (Deutsch oder Französisch);
- Zweite Landessprache (Französisch oder Deutsch);
- Mathematik.
Art. 24 Mündliche Prüfungen – Dauer
Jede mündliche Prüfung dauert fünfzehn Minuten. Die Kandidatin oder der Kandidat verfügt über eine gleich lange Vorbereitungszeit, ausser für die Mathematikprüfung, für die es keine Vorbereitungszeit gibt.
Art. 25 Mündliche Prüfungen – Fragen
Die Fragen werden von den mit der Befragung betrauten Examinatorinnen oder Examinatoren vorbereitet und von den Kandidatinnen und Kandidaten ausgelost.
Die Examinatorin oder der Examinator kann während der Prüfung Fragen zum gesamten Prüfungsstoff stellen.
Art. 26 Mündliche Prüfungen – Benotung
Die Noten der mündlichen Prüfungen werden von der Examinatorin oder vom Examinator und von der Expertin oder vom Experten im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
Art. 27 Mündliche Prüfungen – Protokoll
Die Examinatorin oder der Examinator und die Expertin oder der Experte erstellen jeweils ein kurzes Prüfungsprotokoll und bewahren dieses ein Jahr lang auf. Dieses Protokoll hält Beginn und Ende der Prüfung, die Fragen und eine allgemeine Bewertung der Antworten der Kandidatin oder des Kandidaten fest.
3.4 Erteilung des Zeugnisses sowie Misserfolge und Rechtsmittel
Art. 28 Verleihung des Zeugnisses
Die Prüfungskommission nimmt die Resultate entgegen, kontrolliert sie und nimmt diese zu Protokoll. Sie bestätigt den Erfolg oder Misserfolg der Kandidatinnen und Kandidaten.
Die Direktion stellt das Zeugnis gestützt auf den Bericht der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission aus.
Art. 29 Formeller Zeugnisinhalt
Das Zeugnis enthält folgende Angaben:
- die Kantonsbezeichnung, also den Vermerk: «Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten des Kantons Freiburg»;
- den Namen der Schule, also «Kollegium St. Michael»;
- die persönlichen Daten der Inhaberin oder des Inhabers, also Name und Vorname, Geburtsdatum und Heimatort;
- einen Vermerk, der bestätigt, dass die Ergänzungsprüfung den Anforderungen der Bundesverordnung vom 2. Februar 2011 und dem Reglement der EDK vom 17. März 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen entspricht;
- den Vermerk: «hat den Vorbereitungskurs am Kollegium St. Michael besucht und die Ergänzungsprüfung der Passerelle Berufsmaturität / Fachmaturität – universitäre Hochschulen bestanden»;
- die fünf Noten der Fächer nach Artikel 18;
- den Ort und das Datum;
- die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers der Erziehungsdirektion und der Rektorin oder des Rektors des Kollegiums St. Michael.
Art. 30 Noten, Punktzahl und Notengewichtung
Die Leistung in jedem der fünf Fächer wird in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
In den Fächern mit schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist die Schlussnote das auf eine halbe Note gerundete arithmetische Mittel.
Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern.
Alle Noten haben das gleiche Gewicht.
Art. 31 Bestehensnormen
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:
- mindestens 20 Punkte erreicht;
- nicht mehr als zwei Noten unter 4 und
- keine Note unter 2 hat.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:
- die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt;
- ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt;
- ohne Bewilligung die angefangene Prüfung nicht fortsetzt;
- sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten zu Schulden kommen lässt.
Art. 32 Wiederholung der Prüfung
Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.
Die Kandidatin oder der Kandidat kann ganz oder teilweise auf den Besuch des Vorbereitungskurses zur Ergänzungsprüfung verzichten.
Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden.
Bei einer teilweisen Prüfungswiederholung wird die volle Prüfungsgebühr geschuldet.
Art. 33 Mitteilung der Resultate
Nach jeder Prüfungssession erstellt und unterzeichnet die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ein Prüfungsprotokoll, das die einzelnen Prüfungsnoten enthält. Die Übergabe dieses Protokolls an die Kandidatin oder den Kandidaten ist zugleich die Mitteilung der erzielten Resultate.
Die Prüfungsnoten dürfen den Kandidatinnen und Kandidaten während der Prüfungssession nicht mitgeteilt werden.
Art. 34 Betrug
Wer betrügerische Mittel anwendet, wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Prüfungskommission von den Prüfungen ausgeschlossen.
Der Ausschluss gilt als Misserfolg.
Art. 35 Einsprache
Gegen die Verweigerung des Zeugnisses und den Ausschluss von den Prüfungen kann innert fünf Tagen nach Mitteilung der Resultate bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission Einsprache erhoben werden. Diese Einsprache muss schriftlich erfolgen und begründet werden.
Abgesehen von besonderen Umständen, die der Einsprecherin oder dem Einsprecher mitgeteilt werden müssen, fällt die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission innerhalb von 20 Tagen einen neuen Entscheid und hört vorgängig die beteiligten Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten an.
Art. 36 Beschwerde
Gegen den Einspracheentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission kann innert zehn Tagen ab Mitteilung bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.
Gegen den Entscheid der Direktion kann innert dreissig Tagen ab Mitteilung mit Beschwerde beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden.
4 Schlussbestimmungen
Art. 37 Änderung bisherigen Rechts
Der Beschluss vom 27. Juni 1995 über das Schulgeld an den Schulen der Sekundarstufe 2 (SGF 412.0.16) wird wie folgt geändert:
Art. 38 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. April 2012 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 13.12.2011 | Erlass | Grunderlass | 01.04.2012 | 2011_141 |
| 13.06.2017 | Erlasstitel | geändert | 01.08.2017 | 2017_046 |
| 13.06.2017 | Ingress | geändert | 01.08.2017 | 2017_046 |
| 13.06.2017 | Art. 1 | geändert | 01.08.2017 | 2017_046 |
| 13.06.2017 | Art. 2 | geändert | 01.08.2017 | 2017_046 |
| 13.06.2017 | Art. 3 | geändert | 01.08.2017 | 2017_046 |
| 13.06.2017 | Art. 6 | geändert | 01.08.2017 | 2017_046 |
| 13.06.2017 | Art. 29 | geändert | 01.08.2017 | 2017_046 |
| 04.03.2022 | Art. 2 Abs. 2 | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 04.03.2022 | Art. 29 Abs. 1, a) | geändert | 01.02.2022 | 2022_026 |
| 23.06.2025 | Art. 35 Abs. 2 | geändert | 01.08.2025 | 2025_044 |
| 23.06.2025 | Art. 36 Abs. 1 | geändert | 01.08.2025 | 2025_044 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 13.12.2011 | 01.04.2012 | 2011_141 |
| Erlasstitel | geändert | 13.06.2017 | 01.08.2017 | 2017_046 |
| Ingress | geändert | 13.06.2017 | 01.08.2017 | 2017_046 |
| Art. 1 | geändert | 13.06.2017 | 01.08.2017 | 2017_046 |
| Art. 2 | geändert | 13.06.2017 | 01.08.2017 | 2017_046 |
| Art. 2 Abs. 2 | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 3 | geändert | 13.06.2017 | 01.08.2017 | 2017_046 |
| Art. 6 | geändert | 13.06.2017 | 01.08.2017 | 2017_046 |
| Art. 29 | geändert | 13.06.2017 | 01.08.2017 | 2017_046 |
| Art. 29 Abs. 1, a) | geändert | 04.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_026 |
| Art. 35 Abs. 2 | geändert | 23.06.2025 | 01.08.2025 | 2025_044 |
| Art. 36 Abs. 1 | geändert | 23.06.2025 | 01.08.2025 | 2025_044 |