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412.4.21

Reglement über die Fachmittelschulausbildung

(FMSR)

vom 23.06.2025 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2025)

Präambel

Fachmittelschulausbildung - R

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 11. Dezember 2018 über den Mittelschulunterricht (MSG), insbesondere den Artikel 12;

gestützt auf das Reglement vom 26. Mai 2021 über den Mittelschulunterricht (MSR), insbesondere den Artikel 4;

gestützt auf das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 25. Oktober 2018 über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen;

gestützt auf den Rahmenlehrplan für Fachmittelschulen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 25. Oktober 2018;

auf Antrag der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachmittelschulen (FMS) des Kantons, namentlich an der Fachmittelschule Freiburg (FMSF) und der FMS des Kollegiums des Südens in Bulle, zur Erlangung:

  1. des Fachmittelschulausweises;
  2. des Fachmaturitätszeugnisses;
  3. der Bescheinigung der bestandenen Prüfung für das Zulassungsverfahren zur Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg.

Es gilt für drei Berufsfelder: das Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften, das Berufsfeld Soziale Arbeit und das Berufsfeld Pädagogik.

Die besondere Situation des Interkantonalen Gymnasiums der Region Broye (Art. 8 Abs. 2) bleibt vorbehalten.

Art. 2 Zweisprachige Ausbildung

Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) regelt die Bedingungen für die Aufnahme in den zweisprachigen Ausbildungsweg und die Bedingungen zur Erlangung eines zweisprachigen Fachmittelschulausweises und Fachmaturitätszeugnisses.

2 Aufnahme und Ausbildungsorte

Art. 3 Aufnahme – Fachmittelschulausbildung

Die Aufnahmebedingungen für die Fachmittelschulausbildung werden von der Direktion festgelegt (Art. 31 Abs. 4 MSG[1]).

Art. 4 Aufnahme – Fachmaturität

Zur Fachmaturität zugelassen werden Inhaberinnen und Inhaber eines Fachmittelschulausweises des entsprechenden Berufsfeldes. Für ein anderes Berufsfeld muss das dritte FMS-Studienjahr im gewünschten Berufsfeld wiederholt werden. Die Direktion bestimmt die Modalitäten.

Wer für die Fachmaturität bei Ablauf der Anmeldefrist, die vom Amt für Unterricht der Sekundarstufe 2 (das Amt) festgelegt wird, den Ausweis noch nicht erhalten hat, wird unter Vorbehalt des Erhalts des erforderlichen Ausweises zugelassen.

Der Erwerb des Fachmaturitätszeugnisses erfolgt in der Regel unmittelbar nach Erhalt des Fachmittelschulausweises. In begründeten Fällen kann ein zeitlicher Unterbruch von höchstens drei Jahren nach Erhalt des Fachmittelschulausweises akzeptiert werden.

Art. 5 Aufnahme – Ausbildung zur Ergänzungsprüfung

Für die Ausbildung zur Ergänzungsprüfung für das Zulassungsverfahren zur Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg (Ausbildung zur Ergänzungsprüfung) können Personen mit folgenden Abschlüssen zugelassen werden:

  1. einem vor dem 31. Dezember 2009 erlangten Diplom einer von der EDK anerkannten FMS;
  2. einem Diplom einer dreijährigen, von der EDK anerkannten Diplommittelschule;
  3. einem Abschluss einer von der EDK anerkannten Handelsmittelschule;
  4. einem eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsausweis;
  5. einem Zeugnis einer anerkannten mindestens dreijährigen Berufsausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung.

Wer nach einer vergleichbaren Ausbildung an einer anderen Bildungsstätte der Sekundarstufe 2 einen definitiven Misserfolg erlitten hat, kann zur Ausbildung zur Ergänzungsprüfung nicht zugelassen werden.

Wer den Abschluss bei Ablauf der Anmeldefrist zur Ausbildung zur Ergänzungsprüfung noch nicht vorweisen kann, wird unter Vorbehalt zugelassen, dass der erforderliche Abschluss vor Beginn der Ausbildung erlangt wird.

Art. 6 Aufnahme – Gesuche

Die Aufnahmegesuche müssen an die Direktion der betreffenden FMS gerichtet werden.

Informationen über die Aufnahmegesuche, namentlich die Angabe der Anmeldefrist, werden auf der Website des Amtes veröffentlicht.

Art. 7 Aufnahme – Entscheid

Die Direktorin oder der Direktor der FMS entscheidet über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler.

Sie oder er teilt den Eltern, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter und der volljährigen Kandidatin oder dem volljährigen Kandidaten den Entscheid über die Aufnahme oder Nichtaufnahme mit und gibt das Berufsfeld an, für das die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wurde.

Art. 8 Ausbildungsorte

Die aufgenommenen Schülerinnen und Schüler werden wie folgt auf die Fachmittelschulen verteilt:

  1. Die Schülerinnen und Schüler des südlichen Kantonsteils besuchen grundsätzlich die FMS des Kollegiums des Südens, wo der Unterricht auf Französisch erteilt wird.
  2. Die übrigen Schülerinnen und Schüler besuchen die FMSF, an der der Unterricht in beiden Amtssprachen des Kantons erteilt wird.

Die Schülerinnen und Schüler, die im Einzugsgebiet des Interkantonalen Gymnasiums der Region Broye (GYB) wohnhaft sind, besuchen diese Institution. Dieses Reglement gilt für sie nicht.

Die Fachmaturität wird an den Fachmittelschulen des Kantons angeboten, mit Ausnahme der Module, die von der Hochschule für Gesundheit Freiburg oder der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg im Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften angeboten werden und des berufsspezifischen Praktikums in einer Institution oder einem Unternehmen im Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften oder im Berufsfeld Soziale Arbeit.

Den Klassenbeständen entsprechend kann ein Fachmaturitätslehrgang oder die Ausbildung zur Ergänzungsprüfung auch nur an einer der kantonalen Fachmittelschulen angeboten werden.

3 Ausbildung

3.1 FMS-Ausbildung

3.1.1 Ausbildungsinhalte

Art. 9 Unterrichtsfächer

Der Lehrplan der FMS umfasst Fächer und integrierte Fächer (mehrere Fächer ergeben eine gemeinsame Note), die in fünf Lernbereiche unterteilt werden:

  1. Der Lernbereich der Sprachen umfasst folgende Fächer:
  1. erste Landessprache (1. Sprache), welche die Unterrichtssprache ist und entweder Deutsch oder Französisch sein kann;
  2. eine zweite Landessprache (2. Sprache), die entweder Französisch oder Deutsch sein kann;
  3. Englisch (3. Sprache).
  1. Der Lernbereich der Mathematik, der Naturwissenschaften und der Informatik umfasst folgende Fächer:
  1. Mathematik;
  2. Biologie;
  3. Chemie;
  4. Physik;
  5. Informatik.
  1. Der Lernbereich Geistes- und Sozialwissenschaften umfasst folgende Fächer:
  1. Geografie;
  2. Geschichte;
  3. Wirtschaft und Recht;
  4. Psychologie;
  5. Philosophie;
  6. Soziologie.
  1. Der Lernbereich der Musischen Fächer umfasst folgende Fächer:
  1. Bildnerisches Gestalten;
  2. Musik;
  3. Theater.
  1. Der Lernbereich Sport.

Art. 10 Berufsfeldbezogener Unterricht

Der berufsfeldbezogene Unterricht vermittelt die für das Berufsfeld notwendigen Kenntnisse und ermöglicht eine Auseinandersetzung mit allgemeinen Gegebenheiten der Berufssituation. Er sensibilisiert für berufsspezifische Fragestellungen und ermöglicht erste konkrete Erfahrungen mit der beruflichen Tätigkeit.

Das berufsfeldbezogene Unterrichtsangebot beinhaltet hauptsächlich auf den Beruf ausgerichtete Angebote, welche die Schülerinnen und Schüler je nach gewähltem Berufsfeld zu absolvieren haben.

Die Direktion legt die Anzahl Unterrichtseinheiten nach Stufe und Berufsfeld in der Stundentafel unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 7 des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 25. Oktober 2018 über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen fest.

Art. 11 Selbstständige Arbeit

Im Laufe der zwei Jahre vor den Abschlussprüfungen muss jede Kandidatin und jeder Kandidat eine Arbeit eines gewissen Umfangs selbstständig ausführen, mit der sie oder er die Fähigkeit nachweist, komplexe Aufgaben im gewählten Berufsfeld zu lösen und zu präsentieren. Die Arbeit besteht aus einem schriftlichen Teil und einer mündlichen Präsentation vor einer zweiköpfigen Prüfungskommission.

Bei der Benotung der selbstständigen Arbeit werden sowohl die schriftliche Arbeit als auch die mündliche Präsentation berücksichtigt. Die Note zählt für die Erlangung des Fachmittelschulausweises.

Die Modalitäten für die Durchführung und Bewertung der selbstständigen Arbeit werden vom Amt festgelegt.

Art. 12 Freifächer

Die Direktorin oder der Direktor der FMS entscheidet über die Durchführung von Freifächern.

Die Note wird ins Zeugnis eingetragen, zählt aber nicht für die Promotion.

3.1.2 Promotion

Art. 13 Fächer, die für die Promotion zählen

Die Fächer und integrierten Fächer und ihre jeweilige Gewichtung werden im Anhang 1 aufgeführt.

Die Noten der integrierten Fächer entsprechen dem auf die halbe Note aufgerundeten Durchschnitt der Zehntelnoten der einzelnen Fächer.

Der Sport wird benotet; diese Note steht im Zeugnis, wird jedoch weder für die Promotion noch für die Berechnung des Gesamtdurchschnitts aller für den Ausweis erforderlichen Noten berücksichtigt.

Art. 14 Bewertung

Die Leistungen und die Arbeit der Schülerinnen und Schüler werden kontinuierlich anhand von Noten bewertet, wobei Zehntelnoten gemäss der in Artikel 60 Abs.1 des MSR[2] vorgesehenen Notenskala möglich sind.

Alle Fächer nach Artikel 9 dieses Reglements werden mit Noten bewertet.

Art. 15 Semester- und Jahreszeugnisse

In jedem Fach ist die Jahresnote der Durchschnitt aller von der Schülerin oder vom Schüler während des Jahres erzielten Resultate. Sie wird in ganzen und halben Punkten ausgedrückt.

Für die jährliche Promotion wird eine Note für jedes unterrichtete Fach erteilt.

Jede FMS stellt ein Semesterzeugnis und ein Jahreszeugnis aus.

Art. 16 Promotionsbedingungen

Die Promotion am Ende des 1. und 2. Jahres in die nächsthöhere Stufe ist erreicht, wenn bei allen Noten, die für den Gesamtdurchschnitt zählen, folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. der Gesamtdurchschnitt der Noten aller Fächer und integrierter Fächer beträgt mindestens 4,00;
  2. der Notendurchschnitt folgender drei Gruppen, aufgerundet auf Zehntelnoten, beträgt mindestens 4,0: Die Gruppe 1 umfasst die Fächer des Lernbereichs Sprachen, die Gruppe 2 die des Lernbereichs Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik und die Gruppe 3 die der anderen Lernbereiche;
  3. nicht mehr als drei Noten liegen unter 4,0;
  4. die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten beträgt höchstens 2,5 Punkte;
  5. keine Note liegt unter 2,0.

Art. 17 Entscheidungsbefugnis

Am Ende des Schuljahres entscheidet die Direktorin oder der Direktor der FMS im Einvernehmen mit allen Lehrpersonen der Klasse über die Promotion oder Nichtpromotion der Schülerin oder des Schülers.

Art. 18 Ausserordentliche Umstände

Die Direktorin oder der Direktor der FMS kann die Promotion bewilligen, wenn die schulischen Resultate wegen Krankheit oder Unfall oder wegen Umständen, auf welche die Schülerin oder der Schüler keinen Einfluss hatte, den Bedingungen von Artikel 16 nicht entsprechen.

Art. 19 Wiederholen einer Klasse

Jede Stufe kann nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung von zwei aufeinanderfolgenden Stufen ist nicht erlaubt. Bei Misserfolg an der Abschlussprüfung kann die gesamte letzte Stufe wiederholt werden, auch wenn die Schülerin oder der Schüler die vorletzte Stufe bereits wiederholt hat.

Die Direktorin oder der Direktor der FMS entscheidet über Fälle höherer Gewalt, namentlich bei Krankheit und Unfall.

Art. 20 Definitiver Misserfolg

Ein Misserfolg ist definitiv, wenn:

  1. am Ende des ersten Semesters des ersten Studienjahres, der Gesamtnotendurchschnitt oder der Durchschnitt einer Gruppe im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 Bst. b tiefer ist als 3,25;
  2. am Ende des Schuljahres, der Gesamtdurchschnitt oder der Durchschnitt einer Gruppe im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 Bst. b tiefer ist als 3,50;
  3. am Ende des ersten Semesters der Stufe, die wiederholt wird, die Promotionsbedingungen nicht erfüllt sind; Artikel 19 Abs.1, 3. Satz, bleibt vorbehalten.

Art. 21 Wechsel des Berufsfeldes

Ein Wechsel des Berufsfeldes ist nur am Ende des Schuljahrs möglich; besondere Umstände bleiben vorbehalten.

Die Direktion bestimmt die Modalitäten.

3.1.3 Praktika

Art. 22 Ausserschulisches obligatorisches Praktikum

Ein obligatorisches ausserschulisches Praktikum von mindestens zwei Wochen unter fachkundiger Verantwortung verstärkt die persönlichen und sozialen Fähigkeiten und verleiht eine berufliche Einsicht zur Festigung des Berufsfeldes.

3.2 Fachmaturität

Art. 23 Ziel

Ziel der Fachmaturität ist es, die während der Ausbildung zum Fachmittelschulausweis erworbenen Kenntnisse, die soziale Kompetenz und die Persönlichkeitsbildung im Rahmen von zusätzlichen Leistungen weiterzuentwickeln, und dabei insbesondere:

  1. eine vertiefte Vorstellung von der Arbeitswelt des gewählten Berufsfeldes zu erhalten;
  2. grundlegende Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Umgang mit Menschen und Themen zu erwerben;
  3. Erfahrungen mit alltäglichen, fächerübergreifenden Fragestellungen zu Organisation, Administration und Teamarbeit zu sammeln;
  4. im Umgang mit anspruchsvollen und komplexen Situationen zu wachsen und die eigenen Reaktionen in solchen Situationen kennenzulernen;
  5. Zusammenhänge zwischen den erlangten theoretischen Kenntnissen und in der Praxis beobachteten Situationen zu erkennen;
  6. bei der Fachmaturität Pädagogik die allgemeinbildenden Fächer, die für die weiterführende pädagogische Ausbildung relevant sind, zu vertiefen.

Art. 24 Lehrpläne

Die Direktion erstellt einen kantonalen Lehrplan, der sich auf den Rahmenlehrplan für Fachmittelschulen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) stützt.

Art. 25 Inhalt der Fachmaturität Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften

Die einjährige Ausbildung beinhaltet:

  1. für das Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften, Ausrichtung Gesundheit, bei dem die Fachmittelschulen auf Basis eines Leistungsvertrags mit der Hochschule für Gesundheit Freiburg zusammenarbeiten:
  1. 14 Wochen theoretische Grundlagen und Vorbereitung auf die Praktika, davon 10 Wochen praktische Kurse, die den Kandidatinnen und Kandidaten den Erwerb von theoretischen Voraussetzungen und praktischen Kompetenzen ermöglichen;
  2. 8 Wochen Berufspraxis und Annäherung an die Arbeitswelt in Organisationen und Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens (spezifisches Praktikum);
  3. 6 Wochen Praxis in der Arbeitswelt im weitesten Sinne (nicht spezifisches Praktikum). Dieses wird nach vom Amt festgelegten Kriterien begleitet und bewertet;
  4. 4 Wochen Fachmaturitätsarbeit;
  1. für das Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften, Ausrichtung Naturwissenschaften, bei dem die Fachmittelschulen auf Basis eines Leistungsvertrags mit der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg zusammenarbeiten:
  1. 6 Wochen Vorbereitung auf das Praktikum in der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg;
  2. 26 Wochen Berufspraxis und Annäherung an die Arbeitswelt in Unternehmungen und Institutionen der Naturwissenschaften. Dieses wird nach vom Amt festgelegten Kriterien begleitet und bewertet;
  3. 4 Wochen Fachmaturitätsarbeit.

Art. 26 Inhalt der Fachmaturität Berufsfeld Soziale Arbeit

Die einjährige Ausbildung beinhaltet 40 Wochen Berufserfahrung, davon mindestens 24 Wochen als berufsspezifisches Praktikum in sozial oder erzieherisch ausgerichteten Institutionen. Letzteres wird nach vom Amt festgelegten Kriterien begleitet und bewertet. Während dieses Praktikums wird eine Fachmaturitätsarbeit verfasst.

Art. 27 Inhalt der Fachmaturität Berufsfeld Pädagogik

Die einjährige Ausbildung beinhaltet Kurse im Bereich der Sprachen, der Mathematik, der Natur- und Sozialwissenschaften, des bildnerischen Gestaltens, der Musik und des Sports und das Verfassen einer Fachmaturitätsarbeit. Das Ausbildungsprogramm richtet sich nach den Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik, im Anhang des Anerkennungsreglements der EDK.

Art. 28 Fachmaturitätsarbeit

Die Fachmaturitätsarbeit bezieht sich:

  1. im Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften: auf den Berufsbereich und das spezifische Praktikum;
  2. im Berufsfeld Soziale Arbeit: auf den Berufsbereich und die spezifische Berufserfahrung in einer Institution;
  3. im Berufsfeld Pädagogik: auf ein allgemeinbildendes Thema mit Bezug zur Schulbildung oder Pädagogik.

Sie wird selbstständig erarbeitet und besteht aus einer schriftlichen Arbeit und einer mündlichen Präsentation.

Das Amt bestimmt den allgemeinen Rahmen, den Inhalt, die Bewertungskriterien und die spezifischen Modalitäten für die drei Berufsfelder.

3.3 Ausbildung zur Ergänzungsprüfung

Art. 29 Inhalt der Ausbildung

Das Ausbildungsprogramm richtet sich nach den Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik, die im Anhang des Anerkennungsreglements der EDK zu finden sind.

Der einjährige Studiengang beinhaltet einen Unterricht in den Bereichen Sprachen, Mathematik, Naturwissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften, Bildnerisches Gestalten, Musik und Sport.

Die Schülerinnen und Schüler in Ausbildung zur Ergänzungsprüfung besuchen das gleiche Ausbildungsprogramm wie die Schülerinnen und Schüler der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik sowie eine pädagogische Zusatzausbildung im Umfang einer Wochenlektion.

Sie werden in die Klassen der Fachmaturität Pädagogik aufgenommen.

Wer sich für die Ausbildung zur Ergänzungsprüfung anmeldet, besucht grundsätzlich alle unterrichteten Fächer und nimmt an allen schulischen Anlässen teil.

Der Direktionsrat kann auf Grundlage des Anmeldedossiers eine Unterrichtsdispens für bestimmte Fächer erteilen, sofern die Schülerin oder der Schüler genügende Kenntnisse für die Abschlussprüfung nachweisen kann. Für Fächer, in denen keine Abschlussprüfungen stattfinden, muss eine Prüfung auf der Basis des Jahresprogramms organisiert werden (Art. 62).

4 Prüfungen und Ausweise

4.1 Gemeinsame Bestimmungen

4.1.1 Prüfungskommission

Art. 30 Bildung und Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten

In jeder Fachmittelschule wird eine Prüfungskommission gebildet, deren Präsidentin oder Präsident von der Direktion bezeichnet wird.

Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission:

  1. sorgt für eine gute Prüfungsorganisation und ergreift die notwendigen Massnahmen für deren Durchführung und zur Verhinderung von Betrug;
  2. bezeichnet im Einverständnis mit der Direktorin oder dem Direktor der FMS die Sekretärin oder den Sekretär der Prüfungskommission;
  3. wählt im Einverständnis mit der Direktorin oder dem Direktor der FMS die Expertinnen und Experten;
  4. bildet die Prüfungskommission und beruft sie ein;
  5. erstellt nach Abschluss jeder Session einen Bericht über den Prüfungsverlauf zuhanden der Direktion.

Die Direktion bezeichnet für die Präsidentin oder den Präsidenten der Prüfungskommission eine stellvertretende Person.

Art. 31 Zusammensetzung der Prüfungskommission

Der Prüfungskommission gehören an:

  1. die Direktorin oder der Direktor der FMS, die verantwortlichen Vorsteherinnen und Vorsteher der Abschlussklassen und die Sekretärin oder der Sekretär der Prüfungskommission;
  2. die Examinatorinnen und Examinatoren und die Expertinnen und Experten der einzelnen Fächer.

Art. 32 Wahl der Examinatorinnen und Examinatoren und der Expertinnen und Experten

Examinatorin oder Examinator ist grundsätzlich die Lehrperson, die den Unterricht während des letzten Studienjahres erteilt hat.

Die Expertin oder der Experte ist, soweit möglich, entweder eine Lehrperson, die das gleiche Fach auf mindestens der gleichen Stufe an einer anderen öffentlichen Schule des Kantons unterrichtet, oder eine fachkundige Person, die über einen akademischen Titel verfügt, der mindestens demjenigen entspricht, der von der Examinatorin oder vom Examinator verlangt wird.

Art. 33 Prüfungsausschuss

Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission, die Direktorin oder der Direktor der FMS, die verantwortlichen Vorsteherinnen oder Vorsteher der betreffenden Abschlussklassen und die Sekretärin oder der Sekretär der Prüfungskommission bilden den Prüfungsausschuss.

Art. 34 Ausstand

Ist ein Mitglied der Prüfungskommission in gerader Linie in allen Graden und in Seitenlinie bis und mit dem 4. Grad mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten verwandt oder verschwägert, ist es ihr oder sein Vormund oder Beistand, so muss es in den Ausstand treten.

Lassen ernsthafte Gründe an der Unparteilichkeit eines Mitglieds der Prüfungskommission zweifeln, so muss dieses Mitglied in den Ausstand treten.

Tritt ein Mitglied der Prüfungskommission in den Ausstand oder ist es an der Ausübung seines Amtes verhindert, so bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

Will eine Kandidatin oder ein Kandidat den Ausstand eines Kommissionsmitglieds beantragen, so muss sie oder er ein entsprechendes Gesuch einreichen, sobald sie oder er die Zusammensetzung der Prüfungskommission kennt.

Art. 35 Schweigepflicht

Die Mitglieder der Prüfungskommission sind für alles, was die Prüfungen betrifft, an die Schweigepflicht gebunden, namentlich bei den Prüfungsfragen, den Beratungen der Prüfungskommission und den Zwischenresultaten der Kandidatinnen und Kandidaten.

4.1.2 Verlauf der Abschlussprüfungen

Art. 36 Prüfungsort

Die Kandidatinnen und Kandidaten legen ihre Prüfung an der FMS ab, an der sie zum Zeitpunkt der Prüfungssession den Unterricht regelmässig besuchen.

Art. 37 Ordentliche Prüfungssession – Bekanntmachung

Die Daten der ordentlichen jährlichen Prüfungssession, die am Ende des zweiten Semesters des Schuljahres stattfindet, werden vor dem 31. Januar des Prüfungsjahrs auf der Website des Amtes veröffentlicht.

Art. 38 Ordentliche Prüfungssession – Anmeldung

Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat meldet sich bis zum 15. Februar des Prüfungsjahres mit dem offiziellen Formular bei der Direktion der FMSF oder beim Kollegium des Südens an.

Die Teilnahme an den Prüfungen ist obligatorisch, ausser es gebe eine gerechtfertigte Begründung.

Art. 39 Vorverlegte mündliche Prüfungen

Ist die Kandidatin oder der Kandidat an der Teilnahme an einzelnen oder allen ordentlichen mündlichen Prüfungen verhindert, so kann sie oder er bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission schriftlich eine Vorverlegung der mündlichen Prüfungen beantragen.

Das Gesuch um Vorverlegung der mündlichen Prüfungen muss spätestens drei Wochen vor Beginn der ordentlichen Prüfungen eingereicht werden.

Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Organisation vorzeitiger mündlicher Prüfungen je nach Vorhersehbarkeit oder Nichtvorhersehbarkeit (höhere Gewalt) des von der Kandidatin oder vom Kandidaten angeführten Grundes zur Rechtfertigung des Gesuchs.

Art. 40 Ausserordentliche Prüfungssession

Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat aus einem triftigen Grund verhindert, an den ordentlichen Prüfungen teilzunehmen, oder hat sie oder er aus einem solchen Grund die Anmeldung zurückgezogen, so kann sie oder er bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission bis zum 31. Juli die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfungssession beantragen.

Im Fall eines triftigen Verhinderungsgrundes muss die Kandidatin oder der Kandidat für die Kosten der ausserordentlichen Prüfungen aufkommen. Im Falle von höherer Gewalt gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

Art. 41 Anzahl Expertinnen oder Experten und Examinatorinnen oder Examinatoren

In jedem Prüfungsfach bewerten mindestens eine Examinatorin oder ein Examinator und eine Expertin oder ein Experte die schriftlichen und mündlichen Prüfungen der Kandidatinnen und Kandidaten.

Art. 42 Schriftliche Prüfungen – Themenwahl

Die Themen und Fragen der schriftlichen Prüfungen werden von den Examinatorinnen oder Examinatoren ausgewählt und den Expertinnen oder Experten des jeweiligen Fachs unterbreitet.

Den Kandidatinnen und Kandidaten von Parallelklassen des gleichen Berufsfeldes und der gleichen sprachlichen Abteilung müssen die gleichen Fragen vorgelegt werden.

Die Themen und Fragen werden der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission vorgelegt, die oder der sich, gegebenenfalls mit Hilfe Dritter, ihrer Qualität versichert.

Art. 43 Schriftliche Prüfungen – Bewertung der Prüfungen

Jede Arbeit wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, d. h. von der Examinatorin oder vom Examinator und von der Expertin oder vom Experten korrigiert und bewertet; diese legen die Note fest.

Die Darstellung und die sprachliche Formulierung der Prüfungsarbeit werden berücksichtigt.

Die Noten der schriftlichen Prüfungen werden der Sekretärin oder dem Sekretär der Prüfungskommission übergeben.

Art. 44 Mündliche Prüfungen – Prüfungsfragen

Die Prüfungsfragen werden von der beauftragten Examinatorin oder vom beauftragten Examinator im Voraus vorbereitet und auf Zettel geschrieben, die von der Kandidatin oder dem Kandidaten gezogen werden. Die Prüfungsfragen werden vorgängig mit der Expertin oder dem Experten des jeweiligen Fachs besprochen.

Die Examinatorin oder der Examinator kann jedoch während der Prüfung Fragen über den gesamten Prüfungsstoff stellen.

Art. 45 Mündliche Prüfungen – Bewertung

Die Note der mündlichen Prüfung wird von den beiden Mitgliedern der Prüfungskommission, welche die Prüfung abgenommen haben, im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Beide bewahren ein Jahr lang ein kurzes Prüfungsprotokoll auf, das Anfangs- und Endzeit der Prüfung, die gestellten Fragen und eine allgemeine Beurteilung der Antworten der Kandidatin oder des Kandidaten enthalten muss.

Art. 46 Mitteilung der Resultate

Nach jeder Prüfungssession erstellt und unterzeichnet die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten ein Prüfungsprotokoll, das die einzelnen Prüfungsnoten enthält. Die Übergabe dieses Protokolls an die Kandidatin oder den Kandidaten ist zugleich die Mitteilung der erzielten Resultate.

Die Prüfungsnoten dürfen den Kandidatinnen und Kandidaten während der Prüfungssession nicht mitgeteilt werden.

Art. 47 Betrug, Nichtteilnahme an den Prüfungen und Aufgeben

Kandidatinnen und Kandidaten, die bei den schriftlichen oder mündlichen Prüfungen betrügerische Mittel anwenden, werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Prüfungskommission von den Prüfungen ausgeschlossen.

Eine Nichtteilnahme an den Prüfungen ohne gerechtfertigte Begründung, das Aufgeben während der Prüfungen ohne triftigen Grund oder der Ausschluss wegen Betrugs entspricht einem Misserfolg.

4.2 Fachmittelschulausweis

Art. 48 Zulassungsbedingungen zu den Prüfungen

Um zu den Prüfungen zugelassen zu werden, muss die Kandidatin oder der Kandidat:

  1. den Unterricht während der drei Ausbildungsjahre in einer FMS oder einer gleichwertigen anerkannten Schule regelmässig besucht haben;
  2. mindestens das dritte Ausbildungsjahr in der FMSF oder in der FMS des Kollegiums des Südens absolviert haben;
  3. eine eigene, selbstständige Arbeit abgegeben haben;
  4. ein ausserschulisches Praktikum von mindestens zwei Wochen absolviert und validiert haben;
  5. ein Gesuch um Zulassung zu den Prüfungen eingereicht haben.

Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassungen zu den Prüfungen.

Art. 49 Prüfungsfächer und integrierte Fächer, deren Noten für die Erlangung des Ausweises zählen

Die Fächer und integrierten Fächer, die für den FMS-Ausweis zählen und geprüft werden, werden für die drei folgenden Berufsfelder im Anhang 2 aufgeführt: Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften, Berufsfeld Soziale Arbeit und Berufsfeld Pädagogik.

Die Note für Sport wird im Ausweis aufgeführt, sie zählt aber nicht zu seiner Erlangung.

Die Note des Freifachs wird im Ausweis aufgeführt, sie zählt aber nicht zu seiner Erlangung.

Art. 50 Prüfungsprogramm

Die Prüfungen beziehen sich hauptsächlich auf den Stoff der zwei letzten Unterrichtsjahre. Sie müssen den von den Studienplänen bestimmten Zielen entsprechen.

Art. 51 Ausweisnoten – Erlangung des Ausweises

Die Erlangung des Fachmittelschulausweises hängt ab von:

  1. der schulischen Leistung im letzten Unterrichtsjahr und den Abschlussprüfungen in den obligatorischen Prüfungsfächern;
  2. der schulischen Leistung im letzten Unterrichtsjahr in den anderen Fächern;
  3. der Note der selbstständigen Arbeit (Art. 11).

Art. 52 Ausweisnoten – Berechnung der Noten

Die Ausweisnote eines nicht integrierten Fachs entspricht der Fachabschlussnote. Die Ausweisnote eines integrierten Fachs entspricht dem Durchschnitt der Abschlussnote der einzelnen Fächer.

Für die geprüften Fächer entspricht die Fachabschlussnote dem Durchschnitt aus der Jahresnote und der Prüfungsnote. In allen anderen Fächern entspricht sie der Jahresnote.

Die Jahresnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Ergebnisse des letzten Jahres, in dem das Fach unterrichtet wurde.

In Fächern mit mündlicher und schriftlicher Prüfung entspricht die Prüfungsnote dem Durchschnitt der Note der mündlichen und der schriftlichen Prüfung. In Fächern mit einer einzigen mündlichen oder schriftlichen Prüfung entspricht die erzielte Note allein der Prüfungsnote.

Art. 53 Ausweisnoten – Rundungen

Die Ausweisnote jedes Fachs und jedes integrierten Fachs kann keinen anderen Bruchteil als halbe Noten enthalten. Ab 0,25 wird auf die nächste halbe Note und ab 0,75 auf die nächste ganze Note aufgerundet.

Die Fachabschlussnote eines geprüften Fachs wird in Hundertsteln angegeben.

Die Jahresnote wird in Zehnteln angegeben.

Die Bewertung der mündlichen und schriftlichen Prüfungen wird in ganzen und halben Noten ausgedrückt.

Bei einer mündlichen und schriftlichen Prüfung wird die Prüfungsnote in Hundertsteln angegeben.

Die Note der selbstständigen Arbeit wird in ganzen und halben Noten angegeben.

Art. 54 Bestehensnormen

Der Fachmittelschulausweis wird erlangt, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. der Gesamtdurchschnitt aller für den Ausweis erforderlichen Noten ist mindestens 4,00;
  2. höchstens drei der für den Ausweis erforderlichen Noten liegen unter 4,0;
  3. die Summe der Abweichungen gegen unten gegenüber der Note 4,0 beträgt höchstens zwei Punkte.

4.3 Fachmaturität

4.3.1 Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften

Art. 55 Bestehensnormen

Die Fachmaturität Gesundheit/Naturwissenschaften, Ausrichtung Gesundheit, wird erlangt, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. die Note im Schlussexamen ist mindestens 4,0;
  2. die Note der Fachmaturitätsarbeit ist mindestens 4,0;
  3. das spezifische Praktikum ist positiv bewertet;
  4. das nicht spezifische Praktikum ist positiv bewertet.

Die Fachmaturität Gesundheit/Naturwissenschaften, Ausrichtung Naturwissenschaften, wird erlangt, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. die Vorbereitung auf das Praktikum ist positiv bewertet;
  2. das spezifische Praktikum in einer Institution oder einem Unternehmen ist positiv bewertet;
  3. die Note der Fachmaturitätsarbeit ist mindestens 4,0.

Ein Abbruch ohne gerechtfertigte Begründung während des Studienjahres wird als Misserfolg gewertet.

4.3.2 Berufsfeld Soziale Arbeit

Art. 56 Bestehensnormen

Die Fachmaturität Soziale Arbeit wird erlangt, wenn:

  1. das berufsspezifische Praktikum positiv bewertet ist, und
  2. die Note der Fachmaturitätsarbeit mindestens 4,0 ist.

Ein Abbruch ohne gerechtfertigte Begründung während des Studienjahres wird als Misserfolg gewertet.

4.3.3 Berufsfeld Pädagogik

Art. 57 Aufnahme

Für eine Zulassung zu den Fachmaturitätsprüfungen Pädagogik muss die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit «genügend» bewertet sein.

Art. 58 Prüfungsfächer

An den Abschlussprüfungen im Berufsfeld Pädagogik werden folgende Fächer geprüft:

  1. Erstsprache: 180 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich;
  2. 3. Sprache: 120 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich;
  3. Mathematik: 120 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich;
  4. Naturwissenschaften: 60 Minuten schriftlich in Physik, 15 Minuten mündlich in Biologie, 15 Minuten mündlich in Chemie;
  5. Geistes- und Sozialwissenschaften: 15 Minuten mündlich in Geschichte und 15 Minuten in Geografie.

Die folgenden Fächer werden an den Abschlussprüfungen im Berufsfeld Pädagogik nicht geprüft: die zweite Landessprache, Bildnerisches Gestalten, Musik und Sport. Die Kompetenzen in der zweiten Landessprache müssen durch einen vom Amt anerkannten Test nachgewiesen werden, der mindestens dem Niveau B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen entspricht. Das Diplom wird entsprechend den üblichen Umrechnungsstandards in eine Prüfungsnote umgewandelt.

Art. 59 Bestehensnormen

Massgebend für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses im Berufsfeld Pädagogik sind die Noten der Fachmaturitätsprüfungen in den Prüfungsfächern, für die 2. Sprache der Abschluss eines Tests mindestens auf Niveau B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und in den übrigen Fächern die Ergebnisse des Schuljahres.

Die Fachmaturität Pädagogik wird erlangt, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. der Notendurchschnitt aller fünf Prüfungsfächer und der Fachmaturitätsarbeit beträgt mindestens 4,00;
  2. die Summe der Notenabweichung der fünf Prüfungsfächer von 4,0 nach unten beträgt nicht mehr als 1,0 Punkt und höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer sind ungenügend;
  3. die Abschlussnote in der Erstsprache, in Bildnerischem Gestalten, in Musik sowie der Fachmaturitätsarbeit beträgt mindestens 4,0;
  4. der Gesamtdurchschnitt aller Fächer und der Fachmaturitätsarbeit, ausser für das Fach Sport, beträgt mindestens 4,00;
  5. die Note des Sprachentests auf Niveau B2 gemäss dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen für die 2. Sprache beträgt mindestens 4,00.

Die Prüfungsergebnisse in den Naturwissenschaften sowie in den Geistes- und Sozialwissenschaften bestimmen zu gleichen Teilen die Noten dieser Fächer.

Wer in den Fächern Bildnerisches Gestalten und Musik eine ungenügende Jahresnote erreicht hat, kann um eine Ergänzungsprüfung ersuchen. In diesem Fall zählt für die Fachmaturanote der Durschnitt der Prüfungsnote (auf die halbe oder ganze Note aufgerundet) und der bereits erlangten Jahresnote (auf Zehntelnote aufgerundet).

Vor Abschluss der Prüfungssession muss in der 2. Sprache und/oder der 3. Sprache (sofern dieses Fach von der Direktion der FMS von einer Prüfung befreit wird) mindestens der Nachweis eines Niveaus auf Stufe B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen erbracht werden; dieser wird entsprechend den üblichen Umrechnungsstandards in die Prüfungsnote übernommen. Ansonsten endet die letzte Frist für die Erbringung dieses Nachweises, um das Fachmaturitätszeugnis zu erhalten, am 1. Juli zwei Jahre nachdem die Examen absolviert wurden.

Ein Abbruch ohne rechtmässige Begründung während des Jahres wird als Misserfolg gewertet.

4.4 Bestätigung der bestandenen Ergänzungsprüfung

Art. 60 Gegenstand

Die Prüfung für das Zulassungsverfahren zur Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg dient der Feststellung des allgemeinen Bildungsstands, wie er üblicherweise auf der Stufe der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik erworben wird.

Art. 61 Zulassung zu den Abschlussprüfungen

Am Ende des Lehrgangs werden an der FMS im Rahmen einer ordentlichen Prüfungssession Abschlussprüfungen organisiert. Die Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik, im Anhang des Anerkennungsreglements der EDK, sind anwendbar.

Für die Zulassung zu den Abschlussprüfungen müssen die Jahresnoten für Musik und für Bildnerisches Gestalten sowie für die pädagogische Zusatzausbildung mindestens 4,00 betragen.

Art. 62 Prüfungsprogramm

Wer in den Fächern Bildnerisches Gestalten, Musik oder pädagogische Zusatzausbildung eine ungenügende Jahresnote erreicht hat, kann um eine Zusatzprüfung ersuchen. In diesem Fall zählen für die Bestätigung der bestandenen Ergänzungsprüfung die Prüfungsnote (auf die halbe oder ganze Note aufgerundet) und die Jahresnote (auf Zehntelnote aufgerundet) je zur Hälfte.

An den Abschlussprüfungen werden folgende Fächer geprüft:

  1. Erstsprache: 180 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich;
  2. 3. Sprache: 120 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich;
  3. Mathematik: 120 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich;
  4. Naturwissenschaften: 60 Minuten schriftlich in Physik, 15 Minuten mündlich in Biologie, 15 Minuten mündlich in Chemie;
  5. Geistes- und Sozialwissenschaften: 15 Minuten mündlich in Geschichte und 15 Minuten mündlich in Geografie.

Die folgenden Fächer werden an den Abschlussprüfungen nicht geprüft: die zweite Landessprache, Bildnerisches Gestalten, Musik, Sport und die pädagogische Zusatzausbildung. Die Kompetenzen in der zweiten Landessprache müssen durch einen vom Amt anerkannten Test nachgewiesen werden, der mindestens dem Niveau B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen entspricht. Das Diplom wird entsprechend den üblichen Umrechnungsstandards in eine Prüfungsnote umgewandelt.

Wer in der 3. Sprache das Niveau B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen nachweisen kann, kann von dieser Abschlussprüfung befreit werden. Das Diplom wird entsprechend den üblichen Regeln in die Prüfungsnote umgerechnet.

Die in den Teilbereichen erreichten Ergebnisse der Abschlussprüfungen werden zu gleichen Teilen zur Ermittlung der Noten in den Naturwissenschaften sowie in den Geistes- und Sozialwissenschaften herangezogen.

Art. 63 Bestehensnormen

Massgebend für die Erteilung der Bestätigung sind die Jahresnoten für Musik, Bildnerisches Gestalten und für die pädagogische Zusatzausbildung. Die Jahresnoten, gegebenenfalls ergänzt durch die Noten der Ergänzungsprüfungen (Art. 62 Abs. 1), müssen mindestens 4,00 betragen. Ebenfalls massgebend sind die Noten der Abschlussprüfungen in den Prüfungsfächern und für die 2. Sprache das Ergebnis des Tests für das Niveau B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen.

Die Prüfung für das Zulassungsverfahren zur Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg ist bestanden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer beträgt mindestens 4,00;
  2. die Summe der Notenabweichungen in den fünf Prüfungsfächern von 4,0 nach unten beträgt nicht mehr als 1,0 Punkt und höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer sind ungenügend;
  3. die Abschlussnote in der Erstsprache, in Bildnerischem Gestalten, in Musik und in der pädagogischen Zusatzausbildung beträgt mindestens 4,0;
  4. der Gesamtdurchschnitt aller Fächer, ausser für das Fach Sport, beträgt mindestens 4,00;
  5. die Note des Sprachentests auf Niveau B2 gemäss dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen für die 2. Sprache beträgt mindestens 4,00.

Ein Abbruch ohne gerechtfertigte Begründung während des Studienjahres wird als Misserfolg gewertet.

Vor Abschluss der Prüfungssession muss in der 2. Sprache und/oder der 3. Sprache (sofern dieses Fach von der Direktion der FMS von einer Prüfung befreit wird) mindestens der Nachweis des Niveaus B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erbracht werden; dieser wird entsprechend den üblichen Regeln in die Prüfungsnote umgerechnet. Ansonsten endet die letzte Frist für die Erbringung dieses Nachweises, um die Bestätigung der bestandenen Ergänzungsprüfung zu erhalten, am 1. Juli zwei Jahre nachdem die Abschlussprüfungen erfolgreich absolviert wurden. Während diesen zwei Jahren ist kein Studienbeginn möglich.

4.5 Nachbesserung, Misserfolg, Wiederholung und definitiver Misserfolg

Art. 64 Nachbesserung

Das Amt bestimmt die Voraussetzungen für eine Nachbesserung.

Art. 65 Misserfolg und Wiederholung

Wer eine Ausbildung mit Abschlussprüfungen nicht bestanden hat, kann die Prüfungen nur einmal wiederholen.

Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Erfolgskriterien zum Fachmittelschulausweis nicht bestanden haben, können nur dann ein zweites Mal zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie den Unterricht des letzten Schuljahrs in allen Fächern wiederholt haben.

In der Fachmaturität Gesundheit/Naturwissenschaften ist nur eine Wiederholung möglich. Bereits bestandene Teile werden für eine Dauer von zwei Jahren anerkannt.

In der Fachmaturität Soziale Arbeit ist nur eine Wiederholung möglich. Nur eine nicht spezifische praktische Berufserfahrung mit einer positiven Bewertung muss nicht wiederholt werden.

In der Fachmaturität Pädagogik ist die betreffende Person beim zweiten Versuch von den Prüfungsfächern dispensiert, in denen sie die Note 5,0 und höher erreicht hat, ebenso von den übrigen Fächern (einschliesslich der 2. Sprache und der Fachmaturitätsarbeit), in denen sie eine genügende Note erreicht hat.

Für die Prüfung für das Zulassungsverfahren zur Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg ist die betreffende Person beim zweiten Versuch von den Prüfungsfächern dispensiert, in denen sie die Note 5,0 und höher erreicht hat, ebenso von den übrigen Fächern (einschliesslich der 2. Sprache), in denen sie eine genügende Note erreicht hat.

Art. 66 Definitiver Misserfolg

Wenn die Bedingungen zur Erlangung des Fachmittelschulausweises, des Fachmaturitätszeugnisses oder der Bescheinigung der bestandenen Prüfung für das Zulassungsverfahren zur Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg ein zweites Mal nicht erfüllt werden, gilt dies als definitiver Misserfolg.

Die von der Direktion festgelegten Modalitäten für den Wechsel des Berufsfeldes bleiben vorbehalten.

4.6 Ausstellung der Ausweise

Art. 67 Verleihung der Ausweise

Der Prüfungsausschuss nimmt die Resultate entgegen, kontrolliert und protokolliert sie. Er bestätigt offiziell den Erfolg oder Misserfolg der Kandidatinnen und Kandidaten.

Der Fachmittelschulausweis, das Fachmaturitätszeugnis oder die Bescheinigung der bestandenen Prüfung für das Zulassungsverfahren zur Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg wird von der Direktion auf der Grundlage des Prüfungsberichts der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission ausgestellt.

Art. 68 Formeller Ausweisinhalt

Der Fachmittelschulausweis oder das Fachmaturitätszeugnis enthält folgende Angaben:

  1. die Bezeichnung des Kantons, also die Erwähnung: «Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten des Kantons Freiburg»;
  2. die Bezeichnung der Schule, also entweder Fachmittelschule Freiburg oder FMS des Kollegiums des Südens;
  3. die Angabe des gewählten Berufsfeldes;
  4. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit des Ausweises mit Angabe der zweiten Sprache und der entsprechenden Fächer;
  5. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen, also Name und Vorname, Geburtsdatum und Heimatort;
  6. die Bestätigung und Bewertung der allgemeinbildenden Fächer (Anhang 2) sowie die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer;
  7. das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit oder der Fachmaturitätsarbeit;
  8. den Ort und das Datum;
  9. die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten sowie der Direktorin oder des Direktors der FMS;
  10. einen Vermerk, der bestätigt, dass der Fachmittelschulausweis oder das Fachmaturitätszeugnis schweizerisch anerkannt ist und dass die Ausbildung dem Anerkennungsreglement der EDK entspricht.

Die Bescheinigung der bestandenen Prüfung für das Zulassungsverfahren zur Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg enthält folgende Angaben:

  1. die Bezeichnung des Kantons, also die Erwähnung: «Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten des Kantons Freiburg»;
  2. die Bezeichnung der Schule, also entweder Fachmittelschule Freiburg oder FMS des Kollegiums des Südens;
  3. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen, also Name und Vorname, Geburtsdatum und Heimatort;
  4. die Bestätigung der Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung;
  5. den Ort und das Datum;
  6. die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten sowie der Direktorin oder des Direktors der FMS.

5 Rechtsmittel

Art. 69 Einsprache

Gegen den Entscheid der Nichtaufnahme oder der Nichtpromotion einer Schülerin oder eines Schülers der Fachmittelschule kann innert zehn Tagen nach Mitteilung bei der Direktorin oder beim Direktor der FMS schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.

Gegen verweigerte Fachmittelschulausweise, Fachmaturitätszeugnisse oder Bescheinigungen der bestandenen Prüfung für das Zulassungsverfahren zur Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg und den Ausschluss von den Prüfungen kann innert fünf Tagen nach Mitteilung der Resultate bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss schriftlich erfolgen und begründet werden.

Abgesehen von besonderen Umständen, die der Einsprecherin oder dem Einsprecher mitgeteilt werden müssen, fällt die Direktorin oder der Direktor der FMS bzw. die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission innerhalb von 20 Tagen einen neuen Entscheid und hört vorgängig die beteiligten Lehrpersonen, Vorsteherinnen oder Vorsteher bzw. Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten an.

Art. 70 Beschwerde

Gegen den Einspracheentscheid der Direktorin oder des Direktors der FMS oder der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission kann innert zehn Tagen ab Mitteilung bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.

Der Entscheid der Direktion kann innert 30 Tagen ab Mitteilung beim Kantonsgericht angefochten werden.

A1 ANHANG 1 – Fächer, die für die Promotion für die Fachmittelschulausbildung zählen (Art. 13)

Art. A1-1 Berufsfeld GESUNDHEIT/NATURWISSENSCHAFTEN

Die Fächer des Berufsfeldes Gesundheit/Naturwissenschaften und deren Gewichtung sind:

Gruppen und Unterrichtsfächer 1. Jahr – Gewichtung 2. Jahr – Gewichtung
GRUPPE 1 – Sprachen
> Erste Landessprache 1 1
> Zweite Landessprache 1 1
> Englisch 1 1
GRUPPE 2 – Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik
> Mathematik 1 1
> Biologie 1 1
> Chemie 1 1
> Physik 1 1
> Informatik 1 1
GRUPPE 3 – Geistes- und Sozialwissenschaften, musische Fächer, Sport
> Geografie 1 1
> Geschichte 1 1
> Wirtschaft und Recht 1
> Soziologie 1
> Bildnerisches Gestalten 1
> Sport 0 0

Art. A1-2 Berufsfeld SOZIALE ARBEIT

Die Fächer und integrierten Fächer des Berufsfeldes Soziale Arbeit sowie deren Gewichtung sind:

Gruppen und Unterrichtsfächer 1. Jahr – Gewichtung 2. Jahr – Gewichtung
GRUPPE 1 - Sprachen
> Erste Landessprache 1 1
> Zweite Landessprache 1 1
> Englisch 1 1
GRUPPE 2 - Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik
> Mathematik 1 1
> Biologie 1 0,5*
> Chemie 1 0,5*
> Physik 1 0,5**
> Informatik 1 0,5**
GRUPPE 3 - Geistes- und Sozialwissenschaften, musische Fächer , Sport
> Geografie 1 1
> Geschichte 1 1
> Wirtschaft und Recht 1
> Psychologie 1
> Soziologie 1
> Bildnerisches Gestalten 1
> Musik 1
> Sport 0 0

* Biologie und Chemie sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note.

** Physik und Informatik sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note.

Art. A1-3 Berufsfeld PÄDAGOGIK

Die Fächer und integrierten Fächer des Berufsfeldes Pädagogik sowie deren Gewichtung sind:

Gruppen und Unterrichtsfächer 1. Jahr – Gewichtung 2. Jahr – Gewichtung
GRUPPE 1 - Sprachen
> Erste Landessprache 1 1
> Zweite Landessprache 1 1
> Englisch 1 1
GRUPPE 2 - Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik
> Mathematik 1 1
> Biologie 1 0,5*
> Chemie 1 0,5*
> Physik 1 0,5**
> Informatik 1 0,5**
GRUPPE 3 - Geistes- und Sozialwissenschaften, musische Fächer, Sport
> Geografie 1 1
> Geschichte 1 1
> Wirtschaft und Recht 1
> Psychologie 1
> Soziologie 1
> Bildnerisches Gestalten 1
> Musik 1
> Sport 0 0

* Biologie und Chemie sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note.

** Physik und Informatik sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note.

A2 ANHANG 2 – Unterrichtsfächer für die Erlangung des Fachmittelschulausweises im 3. Jahr (Art. 49)

Art. A2-1 Berufsfeld GESUNDHEIT/NATURWISSENSCHAFTEN

Die Fächer und integrierten Fächer für das Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften, die für den Fachmittelschulausweis im 3. Jahr zählen, sind:

Unterrichtsfächer Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung Note im letzten Unterrichtsjahr
Erste Landessprache x x x
Zweite Landessprache x x x
Englisch x x x
Mathematik x x x
Biologie x x
Chemie x x
Physik x
Informatik x
Geografie* x
Geschichte* x x
Psychologie** x
Philosophie** x
Soziologie** x
Bildnerisches Gestalten x
Sport 0
Selbstständige Arbeit x

* Geografie und Geschichte sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note.

** Psychologie, Philosophie und Soziologie sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note.

Art. A2-2 Berufsfeld SOZIALE ARBEIT

Die Fächer und integrierten Fächer für das Berufsfeld Soziale Arbeit, die für den Fachmittelschulausweis im 3. Jahr zählen, sind:

Unterrichtsfächer Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung Note im letzten Unterrichtsjahr
Erste Landessprache x x x
Zweite Landessprache x x x
Englisch x x x
Mathematik x x x
Biologie* x
Chemie* x
Physik** x
Informatik** x
Geografie*** x
Geschichte*** x x
Wirtschaft und Recht x x
Psychologie x x
Philosophie**** x
Soziologie**** x
Bildnerisches Gestalten***** x
Musik***** x
Theater***** x
Sport 0
Selbstständige Arbeit x

* Biologie und Chemie sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note.

** Physik und Informatik sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note.

*** Geografie und Geschichte sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note.

**** Philosophie und Soziologie sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note.

***** Bildnerisches Gestalten, Musik und Theater sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note.

Art. A2-3 Berufsfeld PÄDAGOGIK

Die Fächer und integrierten Fächer für das Berufsfeld Pädagogik, die für den Fachmittelschulausweis im 3. Jahr zählen, sind:

Unterrichtsfächer Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung Note im letzten Unterrichtsjahr
Erste Landessprache x x x
Zweite Landessprache x x x
Englisch x x x
Mathematik x x x
Biologie* x
Chemie* x
Physik** x
Informatik** x
Geografie x
Geschichte x x
Psychologie x x
Philosophie*** x
Soziologie*** x
Bildnerisches Gestalten**** x
Musik**** x x
Theater**** x
Sport 0
Selbstständige Arbeit x

* Biologie und Chemie sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note.

** Physik und Informatik sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note.

*** Philosophie und Soziologie sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note.

**** Bildnerisches Gestalten, Musik und Theater sind integrierte Fächer und ergeben eine gemeinsame Note.

Egress

2025_044

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.06.2025 Erlass Grunderlass 01.08.2025 2025_044

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.06.2025 01.08.2025 2025_044