Lexipedia

413.1.11

Reglement über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

vom 11.05.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung – R

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 14. März 2007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;

auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt den Vollzug des Gesetzes über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung[1].

Art. 2 Beraterinnen und Berater

Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (die Berufsberatung) kann von allen Personen, die im Kanton Freiburg ihren Wohnsitz haben oder hier eine Ausbildung absolvieren, in Anspruch genommen werden. Personen aus anderen Kantonen können die Beratungsdienste ebenfalls in Anspruch nehmen, sofern mit ihrem Wohnkanton eine Gegenrechtsvereinbarung über die Inanspruchnahme und/oder die Unentgeltlichkeit von Leistungen besteht.

Die Beratung wird auf Ersuchen der betreffenden Personen erteilt. Die Beraterinnen und Berater sorgen jedoch dafür, dass die Schülerinnen und Schüler sich mit ihrer Schul- und Berufswahl auseinandersetzen, und laden sie ein, die dazu nötigen Schritte zu unternehmen.

Art. 3 Kostenpflichtige Leistungen

Zu den kostenpflichtigen Leistungen gehören namentlich das Erstellen einer Kompetenzbilanz im Rahmen des Anerkennungs- und Validierungverfahrens für Bildungsleistungen sowie die in Erfüllung eines Auftrags oder einer Leistungsvereinbarung ausgeführten Arbeiten.

Art. 4 Qualität

Für die Leistungen in der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung wird ein Qualitätssicherungs- und Qualitätsförderungsverfahren eingerichtet.

Art. 5 Vorbereitung auf die erste Berufswahl

Die Vorbereitung auf die erste Berufswahl erfolgt insbesondere durch berufskundliche Informations- und Sensibilisierungsveranstaltungen im Rahmen des Unterrichts sowie durch Elternveranstaltungen, Besichtigungen, Schnupperlehren und die Bereitstellung von Dokumentationsmaterial. Die Berufswahlvorbereitung ist ein kontinuierlich angelegter Prozess, der während der Orientierungsschule durchlaufen wird.

In den Schulen wird sie von den Beraterinnen und Beratern oder von dafür ausgebildeten Lehrpersonen vermittelt.

Die Eltern tragen die Erstverantwortung für die Berufsberatung ihres Kindes. Ihr Einbezug in den Berufswahlprozess wird gefördert.

Art. 6 Lehrstellen

In Zusammenarbeit mit dem Amt für Berufsbildung sorgt das Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung (das Amt) für die Verwaltung des Lehrstellenangebots, was vor allem über die dazu eingerichtete Website erfolgt.

2 Organisation und Betrieb

Art. 7 Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung

Das Amt übt – zusätzlich zu den im Gesetz vorgesehenen – folgende Aufgaben aus:

  1. Es erstellt eine Jahresplanung seiner Tätigkeiten.
  2. Gemeinsam mit den Beraterinnen und Beratern legt es die Methoden, Instrumente und Programme für die Ausübung der Beratungstätigkeiten fest.
  3. Es koordiniert auf Kantonsebene die Kontakte mit den Wirtschaftskreisen.
  4. Es ist zuständig für die Organisation der obligatorischen Weiterbildung des Personals.
  5. Für den Dokumentationsdienst stellt es die Dokumentation von kantonalem Interesse zusammen, beteiligt sich an interkantonalen Dokumentationsarbeiten, sorgt für die laufende Aktualisierung der Internetseiten des Amtes und wirkt an der nationalen Plattform mit.

Es kann den Beraterinnen und Beratern besondere Aufgaben übertragen.

Art. 8 Regionale Berufsinformationszentren und Berufsberatungsstellen

Die Schülerinnen und Schüler richten sich in erster Linie an das Berufsinformationszentrum und die Berufsberatungsstelle ihrer Region.

Schülerinnen und Schüler mit grossen schulischen Schwierigkeiten werden gezielt betreut.

Die Berufsberatung der Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung erfolgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen.

Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) erlässt Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und den Orientierungsschulen.

Art. 9 Studienberatungsstelle

Die Studienberatungsstelle berät die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe 2. Die Studierenden der Hochschulen sowie erwachsene Personen, die Interesse an einem tertiären Bildungsgang haben, können sich ebenfalls an die Studienberatungsstelle wenden.

Sie arbeitet mit den Schulen der Sekundarstufe 2 und der Tertiärstufe zusammen.

Art. 10 Berufsinformationszentrum und Berufsberatungsstelle für Erwachsene

Das Berufsinformationszentrum und die Berufsberatungsstelle für Erwachsene sind auf die Beratung und Information von Erwachsenen spezialisiert.

Das Zentrum stellt eine Fachdokumentation über die berufliche Weiterbildung, Umschulung und Wiedereingliederung zur Verfügung.

Es verwendet Beratungsinstrumente, die für Erwachsene geeignet sind.

Art. 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die Arbeitszeit der in den Schulen tätigen Beraterinnen und Berater wird den Bedürfnissen des Amtes angepasst.

Die in den Schulen tätigen Beraterinnen und Berater können ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auflösen. Der Rücktritt muss auf das Ende eines Schuljahres oder eines Semesters erfolgen. Ein Rücktritt auf einen anderen Zeitpunkt kann nur aus wichtigen Gründen oder im gegenseitigen Einvernehmen eingereicht werden.

Die Mitarbeitenden können an einem anderen Arbeitsort eingesetzt werden, wenn die Entwicklung des Beratungsbedarfs in der Bevölkerung dies erfordert.

Die Direktion beurteilt bei der Anstellung die Gleichwertigkeit der Ausbildung der Beraterinnen und Berater.

Art. 12 Besondere Aufgaben

Die Mitarbeitenden wirken auf kantonaler und interkantonaler Ebene in Arbeitsgruppen mit und beteiligen sich an der Ausführung von Aufträgen.

Sie nehmen auch an den für die Öffentlichkeit organisierten Informationsveranstaltungen, insbesondere an den Elternabenden, teil.

Sie übermitteln dem Amt die von ihm verlangten Angaben und Statistiken.

Sie erstellen eine Jahresplanung ihrer Tätigkeiten.

3 Finanzierung

Art. 13 Kosten der regionalen Zentren

Die regionalen Berufsinformationszentren und Berufsberatungsstellen übermitteln ihren Voranschlag und die Abrechnung ihrer Kosten, die zulasten der Gemeinden gehen, dem Amt zur Kenntnisnahme.

4 Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 19. Juni 1990 zum Gesetz vom 22. November 1985 über die Schul- und Berufsberatung (SGF 413.1.11) wird aufgehoben.

Art. 15 Änderung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 6. Juli 2004 für das Lehrpersonal, das der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten untersteht (LPR) (SGF 415.0.11) wird wie folgt geändert:

Art. 16 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. September 2010 in Kraft.

Egress

2010_057

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.05.2010 Erlass Grunderlass 01.09.2010 2010_057
04.03.2022 Art. 8 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 11.05.2010 01.09.2010 2010_057
Art. 8 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 15 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026