Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der Zahnhygiene sowie die Bekämpfung von Karies, parodontalen Schäden und Missbildungen im Mund- und Zahnbereich.
413.5.1
Gesetz über die Schulzahnmedizin
(SZMG)
Präambel
Schulzahnmedizin – G
nach Einsicht in die Botschaft 2013-DSAS-70 des Staatsrats vom 30. September 2014;
auf Antrag dieser Behörde,
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Geltungsbereich
Das Gesetz gilt für die im Kanton Freiburg wohnenden Kinder und Jugendlichen (die Schülerinnen und Schüler), die im schulpflichtigen Alter sind oder die obligatorischen Schulen besuchen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Unter Prophylaxe versteht man den Unterricht zur Verhütung von Mund- und Zahnerkrankungen.
Unter Pädodontie versteht man die zahnmedizinischen Kontrollen und Behandlungen der Schülerinnen und Schüler in einer zahnärztlichen Praxis.
Unter Kieferorthopädie versteht man die Korrektur von Kiefer- und Zahnfehlstellungen.
Unter Kontrollen versteht man die Untersuchung auf Zahnerkrankungen mit einer vollständigen medizinischen Einrichtung, nach Bedarf mit Radiologie.
Unter Behandlung versteht man therapeutische sowie prophylaktische Behandlungen. Letztere können in einer Zahnsteinentfernung oder einer Fissurenversiegelung bestehen.
Unter Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzten versteht man Zahnärztinnen und Zahnärzte mit dem Auftrag, Kontrollen und Behandlungen für Schülerinnen und Schüler durchzuführen, die sich nicht an eine private Zahnärztin oder einen privaten Zahnarzt ihrer Wahl wenden.
Art. 4 Datenzugriff
Das für die Schulzahnmedizin zuständige Amt[1] (das Amt) kann auf der Informatikplattform, die gemäss Gesetzgebung über die Einwohnerkontrolle vom Staat verwaltet wird, auf die Daten zu Kindsverhältnis und Wohnort der Schülerinnen und Schüler zugreifen.
Soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist, können die folgenden Personendaten vom Informatiksystem der Schule in dasjenige des Amtes und der Gemeinden übertragen werden: Name und Vorname, Geburtsjahr, Kindsverhältnis und gesetzlicher Vertreter, Wohnort und besuchte Schule.
Art. 5 Datenschutz
Die Bearbeitung der schulzahnmedizinischen Daten ist in der Gesetzgebung über den Datenschutz und in den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt.
Das Dossier der Schülerin oder des Schülers kann auf einem elektronischen Datenträger erstellt werden; sofern der Datenschutz gewahrt bleibt und jede Änderung sowie ihre Urheberin oder ihr Urheber identifizierbar bleiben; ältere Versionen müssen erhalten bleiben.
2 Prophylaxe
Art. 6 Organisation
Der Staat organisiert und übernimmt die Prophylaxe.
Den Gemeinden steht es frei, auf eigene Kosten in ihren Schulen Prophylaxe-Unterricht zu erteilen, sofern sie die Bedingungen des Amtes einhalten. Die Artikel 10 und 12 gelten sinngemäss.
Der Staat kann Präventionskampagnen für Kinder im Vorschulalter und Jugendliche, die das schulpflichtige Alter überschritten haben, organisieren.
Art. 7 Zusammenarbeit der Schulbehörden
Die Schulbehörden beteiligen sich an der Umsetzung dieser Massnahmen. Sie ermöglichen einen Prophylaxe-Unterricht unter optimalen Voraussetzungen.
3 Pädodontie
3.1 Obligatorische Kontrollen und Behandlungen
Art. 8
Die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, die Zähne der Schülerinnen und Schüler mindestens einmal jährlich kontrollieren und die erforderlichen Behandlungen ausführen zu lassen.
Hierfür können sie sich an die Zahnärztin oder den Zahnarzt ihrer Wahl oder an die Schulzahnärztin oder den Schulzahnarzt wenden.
3.2 Organisation der Kontrollen und Behandlungen
Art. 9 Allgemein
Um die Anwendung von Artikel 8 zu gewährleisten, stellen die Gemeinden die obligatorischen Kontrollen und Behandlungen sicher, indem sie ihren eigenen Schulzahnpflegedienst einrichten oder eine Vereinbarung mit einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt abschliessen.
Auf Verlangen der Gemeinde stellt das Amt die Durchführung der Kontrollen und Behandlungen sicher.
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis und dem Berufsgeheimnis. Zudem gelten die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis in der Gesundheitsgesetzgebung.
Art. 10 Vereinbarung mit einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt
Die Vereinbarung der Gemeinde mit einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt muss folgende Punkte beinhalten: die Dauer des Auftrags, die genaue Beschreibung der Leistungen, den Tarif für die Kontrolle und die Behandlungen, die Haftpflicht, die organisatorischen Bestimmungen und die Massnahmen, mit denen sich die Gemeinde vergewissert, dass die Vereinbarung eingehalten wird.
Art. 11 Ausführung durch das Amt
In Fällen, in denen das Amt nach Artikel 9 Abs. 2 die Ausführung der Kontrollen und Behandlungen sicherstellen muss, legt es in Zusammenarbeit mit der Gemeinde die Modalitäten auf dem Verfügungsweg fest. Es bestimmt auch die Gültigkeitsdauer der Verfügung.
Das Amt führt die Kontrollen grundsätzlich in den Schulen durch. Die Behandlungen macht es in einer ortsfesten Klinik, die es selber betreiben kann oder der es einen Leistungsauftrag erteilt hat.
Für diese Aufgaben arbeiten die Schulbehörden mit dem Amt zusammen.
Das Amt stellt die gesamten Kosten der Kontrollen und Behandlungen der Wohnsitzgemeinde oder, wenn die Schülerin oder der Schüler unter Vormundschaft steht, der Aufenthaltsgemeinde in Rechnung.
Die Kosten für die Fahrt der mobilen Klinik in die Schulen werden den Gemeinden in Rechnung gestellt.
Das Amt deckt sämtliche Kosten für die Durchführung der Kontrollen und Behandlungen.
Art. 12 Genehmigung der Vereinbarungen und Leistungsaufträge
Damit die Vereinbarungen und Leistungsaufträge den Rahmen nach den Artikeln 10 und 11 Abs. 2 einhalten, müssen sie von der Direktion, die für die Gesundheit zuständig ist[2] (die Direktion), genehmigt werden.
Art. 13 Zahnärztliches Attest und Ausführung der Behandlungen
Die gesetzlichen Vertreter, die sich für die Kontrolle an die Zahnärztin oder den Zahnarzt ihrer Wahl wenden, sind gehalten, innert einer gesetzten Frist ein zahnärztliches Attest vorzulegen, das vor höchstens einem Jahr ausgestellt worden ist. Andernfalls müssen sich die Schülerinnen und Schüler von der Schulzahnärztin oder vom Schulzahnarzt untersuchen lassen.
Absatz 1 gilt sinngemäss für die obligatorischen Behandlungen. Gegebenenfalls unternimmt die Zahnärztin oder der Zahnarzt die notwendigen Schritte. Wenn nötig meldet sie oder er den Fall dem Amt, worauf dieses die geeigneten Massnahmen ergreift.
Art. 14 Übernahme der Kosten für Kontrollen und Behandlungen
Die Gemeinden belasten den gesetzlichen Vertretern die Kosten der von der Schulzahnärztin oder vom Schulzahnarzt ausgeführten Kontrollen und Behandlungen mit Ausnahme der Kosten für die Fahrt der mobilen Klinik im Sinne von Artikel 11 Abs. 5 ganz oder teilweise. Eine finanzielle Beteiligung nach Artikel 15 bleibt vorbehalten.
Art. 15 Beteiligung an den Kosten der Kontrollen und Behandlungen
Die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten der Kontrollen und Behandlungen der in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebenden Schülerinnen und Schüler, die auf ihrem Gebiet ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder, wenn sie unter Vormundschaft stehen, sich dort aufhalten.
Die Voraussetzungen, die Höhe und die Zahlungsmodalitäten dieser Beteiligung werden in einem allgemein verbindlichen Gemeindereglement festgelegt, das von der Direktion genehmigt wird.
4 Kieferorthopädie
Art. 16 Kieferorthopädische Behandlungen
Die Gemeinden können sich an den Kosten kieferorthopädischer Behandlungen beteiligen. Zudem gilt Artikel 15.
Art. 17 Rolle des Staates
Das Amt kann kieferorthopädische Behandlungen durchführen.
Das Amt stellt seine Leistungen den gesetzlichen Vertretern der von ihm behandelten Schülerinnen und Schüler in Rechnung.
5 Aufsicht
Art. 18 Beobachtung der Entwicklung der Zahngesundheit
Der Staat stellt eine regelmässige Beobachtung der Entwicklung der Zahngesundheit bei den Schülerinnen und Schülern sicher. Zu diesem Zweck kann er Befragungen und wissenschaftliche Studien durchführen; der Datenschutz muss gewährleistet sein.
Art. 19 Aufsicht
Das Amt vergewissert sich, dass die Gemeinden die Aufgaben gemäss diesem Gesetz ausführen.
Es verfügt über eine Vertrauenszahnärztin oder einen Vertrauenszahnarzt. Liegen eine Meldung oder triftige Gründe vor, so ist sie oder er ermächtigt, die zahnärztlichen Praxen aufzusuchen, mit denen die Gemeinden eine Vereinbarung nach Artikel 10 abgeschlossen haben, um dort die Art und den Inhalt der durchgeführten Kontrollen und Behandlungen zu beaufsichtigen.
Die Vertrauenszahnärztin oder der Vertrauenszahnarzt meldet dem Amt die festgestellten Verfehlungen. Das Amt ergreift die geeigneten Massnahmen. Es kann namentlich bei schweren oder wiederholten Verfehlungen von der Gemeinde verlangen, dass sie eine andere Zahnärztin oder einen anderen Zahnarzt beauftragt.
Für seine Aufsichtsleistungen erhebt das Amt Gebühren.
6 Schlussbestimmungen
Art. 20 Strafbestimmungen
Wer den Pflichten nach Artikel 8 absichtlich oder aus Fahrlässigkeit nicht nachkommt, wird vom Oberamt mit einer Busse von 100 bis 1000 Franken bestraft.
Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen richten sich nach dem Justizgesetz.
Art. 21 Einsprache und Beschwerde
Die Ausführung der Kontrollen und Behandlungen durch die Schulzahnärztin oder den Schulzahnarzt kann mit schriftlicher Einsprache angefochten werden. Diese ist innert dreissig Tagen nach Kenntnisnahme der Tatsachen, die zur Einsprache Anlass geben, an die Vertrauenszahnärztin oder den Vertrauenszahnarzt zu richten. Sie ist grundsätzlich kostenlos. Bei einer offensichtlich missbräuchlichen Einsprache kann die Vertrauenszahnärztin oder der Vertrauenszahnarzt eine Gebühr erheben.
Die Vertrauenszahnärztin oder der Vertrauenszahnarzt entscheidet in kurzer Frist über die Einsprache. Ihr oder sein Entscheid kann mit Beschwerde bei der Direktion angefochten werden.
Zudem gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[3].
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 27. September 1990 über die Schulzahnpflege und -prophylaxe (SGF 413.5.1) wird aufgehoben.
Art. 23 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[4]
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 19.12.2014 | Erlass | Grunderlass | 01.08.2016 | 2014_104 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 19.12.2014 | 01.08.2016 | 2014_104 |