Gegen Vorweisen der entsprechenden Rechnung vergütet der Schulzahnpflegedienst (der Dienst) dem medizinischen Personal die gemäss Hygienevorschriften verlangte Bekleidung bis zu 200 Franken pro Jahr.
413.5.26
Verordnung über die Sonderentschädigungen für das Personal des Schulzahnpflegedienstes
Präambel
gestützt auf Artikel 101 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal;
gestützt auf Artikel 127 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR);
gestützt auf die Stellungnahme des Amts für Personal und Organisation;
auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,
Art. 1 Kleiderentschädigung
Art. 2 Entschädigung für Materialtransporte mit dem Privatfahrzeug
Um die Nachteile, die durch regelmässige und umfangreiche Materialtransporte während Dienstreisen entstehen, auszugleichen, zahlt der Dienst den Schulzahnpflege-Assistentinnen und -Assistenten eine Sonderentschädigung.
Die Entschädigung beträgt 5 Rappen pro Kilometer für die Anspruchsberechtigten nach Artikel 2 Abs. 1. Sie wird zusätzlich zur Kilometerentschädigung gemäss Artikel 126 StPR[1] bezahlt.
Art. 3 Entschädigung für das Fahren, Einrichten und Vorbereiten der mobilen Klinik
Dem medizinischen Personal des Dienstes wird pro Stationierung am Einsatzort eine Entschädigung von 4 Franken gewährt.
Diese Entschädigung deckt die zusätzlichen physischen und psychischen Belastungen in Verbindung mit dem Fahren, Einrichten, Vorbereiten und technischen Unterhalt der mobilen Klinik.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 03.07.2017 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2018 | 2017_062 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 03.07.2017 | 01.01.2018 | 2017_062 |