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413.5.26

Verordnung über die Sonderentschädigungen für das Personal des Schulzahnpflegedienstes

vom 03.07.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2018)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 101 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal;

gestützt auf Artikel 127 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR);

gestützt auf die Stellungnahme des Amts für Personal und Organisation;

auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

Art. 1 Kleiderentschädigung

Gegen Vorweisen der entsprechenden Rechnung vergütet der Schulzahnpflegedienst (der Dienst) dem medizinischen Personal die gemäss Hygienevorschriften verlangte Bekleidung bis zu 200 Franken pro Jahr.

Art. 2 Entschädigung für Materialtransporte mit dem Privatfahrzeug

Um die Nachteile, die durch regelmässige und umfangreiche Materialtransporte während Dienstreisen entstehen, auszugleichen, zahlt der Dienst den Schulzahnpflege-Assistentinnen und -Assistenten eine Sonderentschädigung.

Die Entschädigung beträgt 5 Rappen pro Kilometer für die Anspruchsberechtigten nach Artikel 2 Abs. 1. Sie wird zusätzlich zur Kilometerentschädigung gemäss Artikel 126 StPR[1] bezahlt.

Art. 3 Entschädigung für das Fahren, Einrichten und Vorbereiten der mobilen Klinik

Dem medizinischen Personal des Dienstes wird pro Stationierung am Einsatzort eine Entschädigung von 4 Franken gewährt.

Diese Entschädigung deckt die zusätzlichen physischen und psychischen Belastungen in Verbindung mit dem Fahren, Einrichten, Vorbereiten und technischen Unterhalt der mobilen Klinik.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Egress

2017_062

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.07.2017 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2017_062

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 03.07.2017 01.01.2018 2017_062