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414.4

Gesetz über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule

vom 11.10.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)

Präambel

Schulbauten, Beiträge – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 92, 99, 100 und 101 des Gesetzes vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz);

gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG);

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 7. Juni 2005;

Auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Beiträge, die der Staat den Gemeinden und Gemeindeverbänden an Schulbauten gewährt.

Es ist anwendbar auf die Kindergärten, die Primarschulen und die Orientierungsschulen.

Art. 2 Begriff

Im Sinne dieses Gesetzes sind Schulbauten:

  1. Gebäude, die Schulen beherbergen;
  2. Sporthallen, die in erster Linie schulischen Zwecken dienen;
  3. provisorische Schulpavillons oder andere Räume, die dem Unterricht dienen;
  4. das Mobiliar und die didaktische Ausrüstung der Orientierungsschulen;
  5. Räume für die ausserschulische Betreuung.

Art. 3 Beitragsberechtigte Ausgaben

Beitragsberechtigt sind die Ausgaben für:

  1. den Bau neuer Infrastrukturen;
  2. die Erweiterung bestehender Infrastrukturen;
  3. den Umbau bestehender Infrastrukturen;
  4. den Kauf oder die Miete provisorischer Pavillons sowie anderer Räume für den Unterricht oder für die ausserschulische Betreuung;
  5. den Ersterwerb des Mobiliars und der Didaktikausrüstung bei den Orientierungsschulen.

Keine Beiträge können geleistet werden an:

  1. den Grundstückerwerb;
  2. den Bau von Räumen, die nicht schulischen Zwecken dienen oder an die bereits in einem anderen Zusammenhang Beiträge geleistet werden;
  3. die Ausgaben für den Gebäudeunterhalt und den Ersatz des Mobiliars und der Didaktikausrüstung;
  4. die Gebühren, Nebenkosten und Bauzinsen.

Art. 4 Empfänger

Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben Anspruch auf einen Kantonsbeitrag an den Bau und den Umbau von Kindergarten-, Primarschul- und Orientierungsschulgebäuden.

2 Organisation

Art. 5 Staatsrat

In den Grenzen dieses Gesetzes legt der Staatsrat die allgemeine Politik im Bereich der Beitragsleistung an Schulbauten fest.

Er legt die Kriterien und das detaillierte Verfahren für die Gewährung der Beiträge fest.

Er trifft die Entscheide, für die er laut diesem Gesetz zuständig ist.

Art. 6 Zuständige Direktion

Die für die Schulbauten zuständige Direktion[1] (die Direktion) ist Vollzugsbehörde dieses Gesetzes.

Sie behandelt in Zusammenarbeit mit der für die Bauten und das Mobiliar des Staates zuständigen Direktion[2] alle technischen Fragen, die mit den Schulbauten verbunden sind.

Sie übt die Befugnisse aus, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.

Art. 7 Kommission für Schulbauten

Es wird eine Kommission für Schulbauten (die Kommission) geschaffen.

Die Kommission ist ein beratendes Organ, das der Direktion administrativ zugewiesen ist.

Der Staatsrat legt die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise der Kommission fest und ernennt die Mitglieder, den Präsidenten und den Vizepräsidenten.

Die Kommission übt die folgenden Befugnisse aus:

  1. Sie prüft beim Vorgesuch das Raumprogramm und die Wahl des Grundstücks.
  2. Sie prüft das Vorprojekt und den ungefähren Voranschlag und nimmt Stellung.
  3. Sie prüft das Projekt und den definitiven Voranschlag und nimmt zuhanden der Direktion Stellung.
  4. Sie prüft die beantragten beitragsberechtigten Arbeiten und nimmt Stellung dazu.
  5. Sie kann von der Direktion zu anderen Bauten des Staates beigezogen werden.

Die Kommission kann in ihren Zuständigkeitsbereichen Vorschläge und Empfehlungen abgeben.

3 Bedingungen der Beitragsgewährung

Art. 8 Im Allgemeinen

Es können nur die Ausgaben subventioniert werden, die einem anerkannten Bedürfnis entsprechen, das aus einer Überprüfung der lokalen und regionalen Daten hervorgeht, und die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und dessen Ausführungsreglementierung übereinstimmen. Die Anerkennung des Bedürfnisses erfolgt

  1. bei Kindergärten und Primarschulen: durch die Direktion;
  2. bei Orientierungsschulen: durch den Staatsrat, auf Antrag der Direktion;
  3. bei Räumen für die ausserschulische Betreuung: durch die Direktion.

In der Planung, beim Bau oder dem Ausbau einer Schule wird die Schulmobilität integriert; dabei wird soweit möglich die sanfte Mobilität gefördert.

Ein Plan für die Schulmobilität wird erstellt.

Art. 9 Bau von Sporthallen

Es können nur Sporthallen subventioniert werden, die gemäss der kantonalen Planung der Sporthallen einem Bedürfnis entsprechen. Diese Planung wird vom Staatsrat beschlossen und angepasst. Weiter müssen sie durch einen zu erwartenden ausreichenden Grad an schulischer Nutzung gerechtfertigt sein. Dieser Nutzungsgrad wird im Ausführungsreglement festgelegt.

Art. 10 Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, die Baupolizei und die Gemeinden

Wer einen Beitrag erhält, muss die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen und über die Energie, die baupolizeilichen Bestimmungen und die Gesetzgebung über die Gemeinden einhalten.

4 Beitragsberechnung

Art. 11 Beitragshöhe

Die Kosten für die Realisierung neuer Infrastrukturen oder die Erweiterung bestehender Infrastrukturen werden pauschal subventioniert. Liegen die tatsächlichen Kosten jedoch unter dem Pauschalbetrag, so wird der Beitrag auf der Basis der tatsächlichen Kosten berechnet.

Die Beiträge an Umbauten werden auf der Basis der tatsächlichen Kosten berechnet; sie dürfen jedoch den Pauschalbetrag nicht übersteigen.

Das Mobiliar und die didaktische Ausrüstung werden auf der Basis der tatsächlichen Kosten und der Qualitäts- und Quantitätsstandards, die im Ausführungsreglement festgelegt werden, subventioniert.

Umgebung, Pausenhöfe, Trockenplätze und 100-Meter-Laufbahnen der Orientierungsschulen werden auf der Basis der tatsächlichen Kosten und der Qualitäts- und Quantitätsstandards, die im Ausführungsreglement festgelegt werden, subventioniert.

Mit Ausnahme der Beiträge an die Mietkosten werden keine Beiträge unter 15'000 Franken gewährt.

Die Pauschalen können periodisch der Preisentwicklung angepasst werden (Baupreisindex Espace Mittelland).

Art. 12 Beitragssätze – Kindergärten und Primarschulen

Der Beitragssatz wird auf 16,8 % des beitragsberechtigten Betrages festgelegt.

Werden die Bauten oder Umbauten von mehreren Gemeinden oder einem Gemeindeverband realisiert oder finanziert, so wird der bestimmende Satz für die Berechnung des jeder Gemeinde gewährten Beitrags erreicht, indem der unter Absatz 1 vorgesehene Satz mit der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde multipliziert und die erreichte Summe durch die Gesamteinwohnerzahl der betroffenen Gemeinden dividiert wird.

Bei den anerkannten Umbauarbeiten werden auf den Gesamtkosten 10 % für den laufenden Unterhalt abgezogen.

Art. 13 Beitragssätze – Orientierungsschulgebäude

Der Beitragssatz beträgt bei den Gebäuden der Orientierungsschule 45 % des beitragsberechtigten Betrags.

5 Verfahren

Art. 14 Vorgesuch

Gemeinden oder Gemeindeverbände, die Arbeiten ausserhalb des laufenden Unterhalts planen, müssen spätestens im Stadium des Vorprojekts bei der Direktion ein Vorgesuch einreichen.

Die Direktion prüft das Gesuch aufgrund der Angaben und mit Rücksicht auf die Prognosen der Schülerstatistik sowie auf pädagogische, betriebliche und wirtschaftliche Kriterien.

Art. 15 Genehmigung des Raumprogramms

Das Raumprogramm wird der Direktion auf Antrag der Kommission zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 16 Stellungnahme zum provisorischen Beitragsbetrag

Das definitive Projekt und die Kostenvoranschläge werden von der Direktion auf Antrag der Kommission geprüft. In den Grenzen der Verpflichtungskredite, die vom Grossen Rat beschlossen wurden, heisst der Staatsrat das Projekt gut und beschliesst den provisorischen Beitragsbetrag.

Art. 17 Zuständige Behörde für den Entscheid über den Bau, den Kauf, die Miete oder den Umbau

Bei den Kindergarten- und Primarschulbauten liegt der Entscheid über den Bau, den Kauf, die Miete oder den Umbau bei der Gemeinde oder den betroffenen Gemeinden, gegebenenfalls beim betroffenen Gemeindeverband.

Bei Orientierungsschulbauten liegt der Entscheid über den Bau, den Kauf, die Miete oder den Umbau beim Staatsrat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Gemeinden oder des betroffenen Gemeindeverbands und der Kommission.

Art. 18 Festlegung des Betrags

Anhand der vorgelegten Rechnungen nimmt die Direktion zuhanden des Staatsrates Stellung zum definitiven Betrag.

Art. 19 Beitragsgewährung – Kindergärten und Primarschulen

Bei den Kindergarten- und Primarschulbauten entscheidet der Staatsrat über die Beitragsgewährung. Dabei berücksichtigt er die Elemente, die aufgrund der Situation zum Zeitpunkt der Genehmigung des definitiven Projekts festgelegt wurden.

Art. 20 Beitragsgewährung – Orientierungsschulen

Der Staatsrat entscheidet über die Gewährung von Beiträgen an Bauten der Orientierungsschule im Rahmen eines vom Grossen Rat bewilligten Verpflichtungskredits.

Art. 21 Zahlung des Beitrags

Der Beitrag wird entsprechend den budgetären Möglichkeiten ausbezahlt.

Art. 22 Akontozahlungen

Wird eine Teilabrechnung vorgelegt, so kann die Direktion während der Bauarbeiten Akontozahlungen leisten, die in einem Verhältnis zu den voraussichtlichen Ausgaben stehen.

Der Betrag der Akontozahlung entspricht dem Verhältnis der beitragsberechtigten Ausgaben gemäss Teilabrechnung zum Total der beitragsberechtigten Ausgaben gemäss genehmigtem Voranschlag.

Diese Akontozahlungen dürfen in keinem Fall insgesamt höher sein als 80 % des provisorisch festgelegten Gesamtbeitrags.

Art. 23 Rückerstattung

Wird ein Bau, an den ein Beitrag gezahlt wurde, nicht mehr für schulische Zwecke genutzt, so ist die Gemeinde oder der Gemeindeverband zur Rückerstattung des Beitrags verpflichtet.

Der Rückerstattungsbetrag entspricht dem ausbezahlten Beitrag, abzüglich 5 % je vollständiges Nutzungsjahr bei einem Bau beziehungsweise 10 % je vollständiges Nutzungsjahr bei provisorischen Pavillons.

Art. 24 Rechtsmittel

Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[3] angefochten werden.

Ein Entscheid über die Genehmigung eines definitiven Projekts oder über die Gewährung oder die Verweigerung einer Subvention kann jedoch mit Einsprache bei der Behörde, die den Entscheid getroffen hat, angefochten werden.

6 Schlussbestimmungen

Art. 25 Übergangsbestimmungen

Die Projekte für Kindergarten- und Primarschulbauten, deren Raumprogramm beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits von der Direktion genehmigt wurde, werden nach bisherigem Recht behandelt.

Die Projekte für Orientierungsschulbauten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits vom Staatsrat bewilligt wurden oder für die bereits ein Beitrag festgelegt wurde, werden nach bisherigem Recht behandelt.

Art. 26 Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 8. Mai 2003 über die Freien öffentlichen Schulen (SGF 411.4.1) wird wie folgt geändert:

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. das Dekret vom 10. Februar 1976 über die Beiträge an Primarschul- und Kindergartenbauten (SGF 414.4);
  2. das Gesetz vom 14. Februar 1951 über den Mittelschul- und Sekundarunterricht [Schulbauten] (SGF 414.5).

Art. 28 Inkrafttreten

Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[4]

Egress

2005_101

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.10.2005 Erlass Grunderlass 01.07.2006 2005_101
16.11.2009 Art. 12 geändert 01.01.2011 2009_123
09.06.2011 Art. 2 geändert 01.09.2011 2011_055
09.06.2011 Art. 3 geändert 01.09.2011 2011_055
09.06.2011 Art. 8 geändert 01.09.2011 2011_055
09.06.2011 Art. 9 geändert 01.09.2011 2011_055
05.11.2021 Art. 8 Abs. 2 eingefügt 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 8 Abs. 3 eingefügt 01.01.2023 2021_147

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 11.10.2005 01.07.2006 2005_101
Art. 2 geändert 09.06.2011 01.09.2011 2011_055
Art. 3 geändert 09.06.2011 01.09.2011 2011_055
Art. 8 geändert 09.06.2011 01.09.2011 2011_055
Art. 8 Abs. 2 eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 8 Abs. 3 eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 9 geändert 09.06.2011 01.09.2011 2011_055
Art. 12 geändert 16.11.2009 01.01.2011 2009_123
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