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415.4.42

Verordnung über die Entschädigung für die Praktikumsbetreuung auf der Vorschul- oder Primarschulstufe

vom 13.05.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Praktikumsbetreuung auf der Primarschulstufe, Entschädigung – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 20 des Gesetzes vom 4. Oktober 1999 über die Pädagogische Hochschule;

in Erwägung:

Die Entschädigung der Lehrerinnen und Lehrer für die Praktikumsbetreuung auf der Vorschul- und Primarschulstufe, die mit Beschluss vom 8. Mai 1989 festgesetzt wurde, muss an die Neuorganisation der Ausbildung und die neue Rolle und Verantwortung der Praktikumslehrerinnen und -lehrer angepasst werden.

Zu berücksichtigen ist auch die besondere Situation im Schuljahr 2002/03, in dem die Dienste der Praktikumslehrerinnen und -lehrer sowohl von der Pädagogischen Hochschule wie auch vom Lehrerseminar in Anspruch genommen werden. Um eine Konkurrenzsituation zu vermeiden, wird im Übergangsjahr für die Praktikumsbetreuung dieselbe Entschädigung bezahlt.

Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,

beschliesst:

Art. 1

Lehrerinnen und Lehrer, die Praktika auf der Vorschul- oder Primarschulstufe betreuen, werden in der Regel wie folgt entschädigt:

  1. eine ganze Woche: Fr. 300
  2. ein einzelner Tag: Fr. 60

Art. 2

Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) kann die Entschädigung für eine Woche aufgrund der folgenden Elemente variieren:

  1. Zahl der Praktikantinnen und Praktikanten pro Klasse (1, 2 oder mehr);
  2. Praktikumstyp: normales Praktikum, Praktikum in der anderen Sprachregion, Abschlusspraktikum mit hoher Selbständigkeit.

Die Entschädigung für eine Woche beträgt jedoch mindestens 225 Franken und höchstens 350 Franken.

Wenn nötig kann das Praktikum in einem anderen Kanton stattfinden. In diesem Fall wird die Entschädigung der Regelung des entsprechenden Kantons angepasst.

Die Direktion erlässt die erforderlichen Richtlinien.

Art. 3

Die Direktion kann die Entschädigung für einen einzelnen Tag aufgrund der folgenden Elemente variieren:

  1. Zahl der Praktikantinnen und Praktikanten pro Klasse (1, 2 oder mehr);
  2. Typ des Praktikumstags: Hospitation, Übungsschule, Ateliertag;
  3. Dauer des Praktikumstags.

Die Entschädigung beträgt jedoch mindestens 45 Franken und höchstens 80 Franken pro Tag.

Die Direktion erlässt die erforderlichen Richtlinien.

Art. 4

Für das Übergangsjahr 2002/03 wird die Entschädigung der Praktikumslehrerinnen und -lehrer auf 225 Franken pro Woche festgelegt, unabhängig davon, ob die Praktikantinnen und Praktikanten Studierende der Pädagogischen Hochschule oder des Kantonalen Lehrerseminars sind.

Art. 5

Der Beschluss vom 8. Mai 1989 über die Entschädigungen der Praktikums- und Übungslehrer der Kandidaten zur Erlangung eines Unterrichtsdiploms für Kindergärten, Primarklassen und Sonderklassen sowie der Kandidaten zur Erlangung des Hauswirtschaftslehrerinnendiploms (SGF 415.4.42) wird aufgehoben.

Art. 6

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. September 2002 in Kraft gesetzt.

Egress

2003_063

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.05.2003 Erlass Grunderlass 01.09.2002 2003_063
04.03.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 13.05.2003 01.09.2002 2003_063
Art. 2 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026