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431.1.12

Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die französischsprachige Abteilung der Sekundarstufe II im akademischen Jahr 2026/27

vom 13.01.2026 (Fassung in Kraft getreten am 13.01.2026)

Präambel

Lehrerbildung für die Sekundarstufe II, Zulassungsbeschränkungen – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 24 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität (UniG);

in Erwägung:

Für den Herbst 2026 wird in der französischsprachigen Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die Sekundarstufe II wiederum eine hohe Zahl von Anmeldungen erwartet. Die Kollegien und das Zentrum für Lehrpersonenbildung für die Maturitätsschulen (ZELM) in seiner französischsprachigen Einheit können nur im Rahmen ihrer Aufnahmekapazität eine hochwertige Ausbildung gewährleisten.

Deshalb hat das Rektorat der Universität Freiburg mit Beschluss vom 24. November 2025 gemäss dem Antrag der Beratungsgruppe zu den von der EDK anerkannten Studienprogrammen beschlossen, die Zahl der Ausbildungsplätze für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die Sekundarstufe II (französischsprachige Einheit) im Studienjahr 2026/27 zu beschränken.

Die Auswahlkriterien bleiben unverändert. Aus Gründen der Praktikumsorganisation wurde das Datum für den Nachweis des fachlichen Ausbildungsabschlusses jedes Jahr auf den 25. Juni festgelegt.

Die Bedingung für die Rückerstattung der Praktikumsreservationsgebühr wird in Artikel 5 Abs. 4 präzisiert. Damit die Praktikumsreservationsgebühr rückerstattet wird, dürfen die Kandidatinnen und Kandidaten ihre Praktika am 1. Dezember 2026 nicht abgebrochen haben. Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Praktika abgebrochen haben, aber noch in der Ausbildung eingeschrieben sind, keine Rückerstattung erhalten.

Auf Antrag der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

Diese Verordnung gilt für die französischsprachige Lehrerinnen- und Lehrerbildung der Sekundarstufe II im akademischen Jahr 2026/27.

In ihr wird die Zulassungsbeschränkung zum Studium mit Hilfe eines Auswahlverfahrens geregelt.

Art. 2 Aufnahmekapazität

Die maximale Aufnahmekapazität in der französischsprachigen Abteilung wird auf 120 Praktikumseinheiten festgelegt. In der Regel werden 2 Praktikumseinheiten pro Studentin oder Student gerechnet. Anhand der Anzahl Unterrichtsstunden, die in jedem Fach unterrichtet werden können, wird die definitive Zahl der möglichen Aufnahmen pro Fach festgesetzt.

Art. 3 Organisation

Das Aufnahmeverfahren wird von der Beurteilungskommission der praktischen Lehrerinnen- und Lehrerbildung der Sekundarstufe II in der französischsprachigen Abteilung der Universität Freiburg (die Beurteilungskommission) nach den gesetzlichen Bestimmungen über die französischsprachige Ausbildung für den Unterricht an der Sekundarstufe II, nach dem Studienplan dieser Ausbildung und nach den Statuten der Beurteilungskommission durchgeführt.

Art. 4 Auswahlkriterien

Übersteigt die Gesamtzahl der Zulassungsgesuche oder die der Bewerberinnen und Bewerber für ein gewisses Fach die Aufnahmekapazität gemäss Artikel 2, so muss ein Auswahlverfahren durchgeführt werden. Für den Zulassungsentscheid sind dann massgebend:

  1. der Nachweis, dass die fachliche Ausbildung, einschliesslich der Verteidigung der Masterarbeit und allfälliger Ergänzungen, bis zum 25. Juni 2026 vollständig abgeschlossen ist;
  2. das Ergebnis der Beurteilung, die vom Departement der Universität Freiburg, das für das betreffende Unterrichtsfach zuständig ist, zusammen mit den entsprechenden Fachdidaktikverantwortlichen erstellt wird.

Art. 5 Daten des Aufnahmeverfahrens

Die Zulassungsgesuche für das akademische Jahr 2026/27 müssen bis zum 15. Februar 2026 eingereicht werden; die Beurteilung findet zwischen dem 23. Februar und dem 13. März 2026 statt.

Die Kandidatinnen und Kandidaten, die sich für zwei Unterrichtsfächer anmelden, geben in ihrem Zulassungsgesuch an, ob sie auch eine Teilzulassung für ein einziges Unterrichtsfach annehmen würden. Die Teilzulassung für ein einziges Unterrichtsfach bleibt jedoch der Beurteilungskommission vorbehalten, die insbesondere anhand der Anzahl Praktikumsstellen entscheidet.

Die Beurteilungskommission teilt den Kandidatinnen und Kandidaten bis zum 24. März 2026 den Entscheid über die provisorische Aufnahme unter der Voraussetzung des Nachweises nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. a mit.

Die Kandidatinnen und Kandidaten, die bis 15. Februar 2026 ein Zulassungsgesuch einreichen, überweisen innerhalb der gleichen Frist zusätzlich eine Praktikumsreservationsgebühr von 1000 Franken. Bei einer Ablehnung des Zulassungsgesuchs durch die Beurteilungskommission wird die Praktikumsreservationsgebühr am Ende der Voranmeldungsperiode zurückerstattet. Bei einer Annahme des Zulassungsgesuchs wird die Praktikumsreservationsgebühr den Kandidatinnen und Kandidaten ab dem 1. Dezember 2026 zurückerstattet, unter der Bedingung, dass die Kandidatinnen und Kandidaten ihre Praktika bis dahin nicht unterbrochen haben.

Egress

2026_002

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.01.2026 Erlass Grunderlass 13.01.2026 2026_002

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 13.01.2026 13.01.2026 2026_002