In dieser Verordnung werden die Zulassungsbeschränkungen zum Bachelor of Medicine (BMed) mit dem Verfahren eines Eignungstests geregelt.
431.1.13
Verordnung über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für den Bachelor of Medicine (BMed) an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2026/27
Präambel
Universität, Bachelor of Medicine (BMed) – V
gestützt auf das Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität (UniG);
in Erwägung:
Am 26. Februar 2026 hat die Schweizerische Hochschulkonferenz aufgrund der Feststellung, dass die Aufnahmekapazitäten erneut bei Weitem überschritten wurden und Umteilungen an andere Universitäten nicht ausreichten, ihre Empfehlung an die Universitätskantone Basel-Stadt, Basel-Land, Bern, Freiburg, Tessin und Zürich und an den ETH-Rat erneuert, einen Eignungstest für das Studium der Human- und Zahnmedizin durchzuführen.
Die Durchführung des Eignungstests in Freiburg gewährleistet den Studierenden, dass sie ihr Studium an einer anderen Universität fortsetzen können, weil bekannterweise ein Grossteil der Studierenden das Studium an einer der deutschsprachigen Universitäten fortsetzt, die den Eignungstest eingeführt haben.
Seit dem akademischen Jahr 2025/26 ist ein Wechsel der Universität oder des Studiengangs nur noch für Personen möglich, die einen Master in Zahnmedi-zin, Tiermedizin oder Chiropraktik erworben haben.
Das Rektorat der Universität Freiburg hat in seiner Sitzung vom 12. Januar 2026 zur Durchführung eines Eignungstests unter diesen Umständen positiv Stellung genommen.
Auf Antrag der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten,
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Aufnahmekapazität
Für das akademische Jahr 2026/27 wurde die Aufnahmekapazität für das erste Studienjahr der Humanmedizin auf 125 Plätze festgesetzt.
Art. 3 Anmeldung zum Humanmedizinstudium
Die Anmeldung zum Humanmedizinstudium muss innerhalb der festgelegten Anmeldefrist bei swissuniversities erfolgen.
Art. 4 Eignung zum Studium – Eignungstest
Wer sich zum Studium der Humanmedizin angemeldet hat, muss sich einem Test unterziehen, welcher der Abklärung der Eignung für ein solches Studium dient.
Art. 5 Organisation und Durchführung
swissuniversities wird mit der Organisation und Durchführung des Eignungstests und dem anschliessenden Zuteilungsverfahren beauftragt.
Art. 6 Kostenbeteiligung
Studienanwärterinnen und ‑anwärter müssen sich mit 300 Franken an den Kosten der Durchführung des Eignungstests beteiligen.
Wer diesen Betrag nicht bis spätestens 19. Mai 2026 bei swissuniversities einbezahlt, wird nicht zum Eignungstest zugelassen. Die Anmeldung gilt als zurückgezogen.
Art. 7 Datum des Eignungstests
Gemäss Entscheid der Schweizerischen Hochschulkonferenz wird der Eignungstest für das akademische Jahr 2026/27 am 3. Juli 2026 durchgeführt.
Art. 8 Unregelmässigkeiten während des Eignungstests
Wer den ordnungsgemässen Testverlauf stört, kann von der Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Als Testergebnis zählt das bis zum Ausschluss erzielte Resultat.
Wer das Testergebnis durch Unredlichkeit zu beeinflussen versucht, kann von der Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind insbesondere das Verwenden unerlaubter Hilfsmittel sowie das Bearbeiten eines Testabschnittes ausserhalb der dafür zugestandenen Zeit.
Wird eine Studienanwärterin oder ein Studienanwärter wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Tests festgestellt, so gilt ein Testergebnis von null Punkten.
Diese Regelung gilt unabhängig vom jeweiligen Testort für alle Studienanwärterinnen und ‑anwärter, die als Studienort erster Wahl die Universität Freiburg angegeben haben. Studienanwärterinnen und ‑anwärter, die mit der getroffenen Massnahme nicht einverstanden sind, können vom Rektorat der Universität einen Entscheid verlangen, gegen den Beschwerde eingereicht werden kann.
Art. 9 Zuteilung der Studienplätze und ‑orte
Die Studienanwärterinnen und -anwärter werden aufgrund eines Eignungs-tests zum Medizinstudium zugelassen (Art. 4).
Die Zuteilung der Studienplätze erfolgt durch swissuniversities gemäss ihrer Regelung der Studienplatzvergabe vom 25. Oktober 2023.
Die Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg bleiben vorbehalten.
Art. 10 Abgewiesene Studienanwärterinnen und ‑anwärter
Studienanwärterinnen und ‑anwärter, die aufgrund ihres Testergebnisses keinen Studienplatz erhalten haben, können sich erneut für das Medizinstudium anmelden und den Test wiederholen. Nur das zuletzt erzielte Testergebnis zählt.
Wer sich innerhalb eines Jahres nach Absolvierung des Eignungstests erneut für das Medizinstudium anmeldet, kann auf eine Wiederholung des Eignungstests verzichten. Das im Vorjahr erzielte Testergebnis wird so umgerechnet, dass es der Skala des Tests des laufenden Jahres entspricht. Massgebend ist der auf diese Weise berechnete Wert.
Art. 11 Zulassungsentscheid
Die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung eröffnet den Studienanwärterinnen und ‑anwärtern, die als Studienort erster Wahl die Universität Freiburg angegeben haben, den Entscheid über die Zulassung.
Zudem eröffnet sie den Entscheid über die Zulassung den Studienanwärterinnen und ‑anwärtern, die als Studienort erster Wahl eine andere Universität angegeben haben und durch Umteilung einen Studienplatz an der Universität Freiburg zugeteilt erhalten.
Art. 12 Bestätigung des Studienplatzes
Wer zugelassen ist und den Studienplatz beanspruchen möchte, muss dies der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung innert 10 Tagen nach Erhalt des Zulassungsentscheids bestätigen.
Bleibt die Bestätigung aus, so gilt der Zulassungsentscheid als aufgehoben, und der Studienplatz ist wieder frei verfügbar. Freigewordene Studienplätze werden nach dem Verfahren gemäss Artikel 9 Studienanwärterinnen und ‑anwärtern der gleichen Testserie zugeteilt, die noch keinen Studienplatz erhalten haben.
Das Zuteilungsverfahren gilt 10 Tage vor Vorlesungsbeginn als abgeschlossen.
Art. 13 Universitätswechsel, Studiengangwechsel
Studierende, die nach einem erfolgreich abgeschlossenen Masterstudium in Zahn-, Veterinärmedizin oder Chiropraktik (MMed) ein Studium in Humanmedizin absolvieren möchten, können zugelassen werden, sofern sie die übrigen Zulassungsbedingungen erfüllen und freie Studienplätze vorhanden sind.
Art. 14 Vorbehaltene Bestimmungen
Die allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg und die Bestimmungen über die Zulassung ausländischer Kandidatinnen und Kandidaten zum Medizinstudium an der Universität Freiburg bleiben vorbehalten.
Art. 15 Rechtsmittel
Gegen Entscheide der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung kann beim Rektorat Beschwerde erhoben werden.
Gegen Entscheide des Rektorats kann bei der Rekurskommission der Universität Freiburg Beschwerde erhoben werden.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 17.03.2026 | Erlass | Grunderlass | 10.03.2026 | 2026_024 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 17.03.2026 | 10.03.2026 | 2026_024 |