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431.1.20

Verordnung über die Zulassung zur Lehrpersonenbildung für die Primarstufe im akademischen Jahr 2026/27

vom 27.01.2026 (Fassung in Kraft getreten am 27.01.2026)

Präambel

Lehrpersonenbildung für die Primarstufe, Zulassung – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 24 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität (UniG);

in Erwägung:

Für das akademische Jahr 2026/27 wird mit einer hohen Zahl von Anmeldungen für die französischsprachige Lehrpersonenbildung für die Primarstufe gerechnet. Das Zentrum für Lehrpersonenbildung für die Primarstufe des Departements für Lehrpersonenbildung kann eine qualitativ hochwertige Ausbildung nur im Rahmen seiner Aufnahmekapazität gewährleisten. In der deutschsprachigen Lehrpersonenbildung für die Primarstufe ist die Zahl der Anmeldungen seit mehreren Jahren stabil.

So hat das Rektorat der Universität Freiburg in seiner Sitzung vom 24. November 2025 und auf Antrag der Beratungsgruppe zu von der EDK anerkannten Studiengängen sowie der akademischen Direktion der Universität eine Begrenzung der Anzahl Zulassungen zur Lehrpersonenbildung für die Primarstufe für das akademische Jahr 2026/27 zugestimmt.

Auf Antrag der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

Die Verordnung gilt für den Bachelor of Arts für den Unterricht auf der Primarstufe im akademischen Jahr 2026/27.

Sie regelt insbesondere die Zulassungsbeschränkung zum Studium, die sich auf die Aufnahmekapazität der Universität stützt.

Art. 2 Aufnahmekapazität

Die maximale Aufnahmekapazität der französischsprachigen Ausbildung wird auf 150 Studierende festgelegt.

Die maximale Aufnahmekapazität der deutschsprachigen Ausbildung wird auf 50 Studierende festgelegt.

Art. 3 Verfahren

Für das akademische Jahr 2026/27 ist die Einreichung von Zulassungsgesuchen vom 17. November 2025 bis zum 30. April 2026 möglich.

Die Kandidierenden reichen ihr Bewerbungsdossier online bei der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung der Universität Freiburg ein.

Die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung entscheidet aufgrund der allgemeinen Zulassungsbedingungen über die formale Zulassung.

Das Dekanat der Fakultät für Erziehungs- und Bildungswissenschaften ist für die materielle Zulassung und die Zuteilung der Ausbildungsplätze zuständig.

Art. 4 Bewerbungsdossier

Ein Bewerbungsdossier gilt als vollständig, wenn alle erforderlichen Dokumente (unter Vorbehalt von Abs. 3) eingereicht wurden und die Dossiergebühr bezahlt wurde.

Das Bewerbungsdossier muss folgende Unterlagen enthalten:

  1. vollständiger Lebenslauf;
  2. Kopie der Identitätskarte oder des Passes;
  3. Strafregisterauszug, der nicht älter als 3 Monate ist;
  4. anerkannte Vorbildungsausweise (bei abgeschlossenen oder abgebrochenen Hochschulstudien auch Notenauszüge und Exmatrikel).

Wenn anerkannte Vorbildungsausweise erst im Sommer 2026 ausgestellt werden, müssen sie unmittelbar nach Erhalt nachgereicht werden.

Art. 5 Zuteilung der Ausbildungsplätze

Die Ausbildungsplätze werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Dossiers zugeteilt.

Ist die Aufnahmekapazität überschritten, so wird ein Platz auf der Warteliste zugewiesen.

Den Kandidierenden auf der Warteliste wird für das akademische Jahr 2027/28 ein Studienplatz zugeteilt. Sie müssen das vollständige Zulassungsverfahren erneut durchlaufen.

Art. 6 Rechtsmittel

Gegen Entscheide der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung kann beim Rektorat Beschwerde erhoben werden.

Gegen Entscheide der Fakultät für Erziehungs- und Bildungswissenschaften kann bei der internen Rekurskommission der Universität Freiburg Beschwerde erhoben werden.

Egress

2026_010

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.01.2026 Erlass Grunderlass 27.01.2026 2026_010

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 27.01.2026 27.01.2026 2026_010