Lexipedia

431.5.6

Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen

Präambel

Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die

Ausbildungskosten von universitären Hochschulen

(Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)

vom 27.06.2019

I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im universi- tären Hochschulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an die Trägerkan- tone.

Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Freizügig- keit für Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hoch- schulpolitik.

Art. 2

Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder meh- rerer universitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hochschulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze gemäss Artikel 3 nicht verletzen.

Art. 3 Grundsätze

Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonen universitärer Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträge an die Kosten des Hochschulstudiums.

Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens die- selben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinba- rung vorsieht.

Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die glei- che Rechtsstellung. Ausbildungskosten von Hochschulen – Interkantonale Vereinbarung 431.5.6

II Beitragsberechtigung

Art. 4 Beitragsberechtigte Studienangebote

Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditierten öffentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditierten öf- fentlich-rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hochschul- bereich.

Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkredi- tierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien. Artikel 26 wird vorbehalten.

Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind

  1. Bachelor- oder Masterstudien,
  2. Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11,
  3. weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studi- enangebote.

Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht beitragsberechtigt.

Art. 5 Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen

Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von akkreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich kön- nen von der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt an- erkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton

  1. sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt,
  2. für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Vereinbarung vorsieht,
  3. sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Ver- einbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und
  4. im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in anderer Weise an der strategischen Führung der Hochschule beteiligt ist.

Artikel 4 Abs. 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private Institutionen. Ausbildungskosten von Hochschulen – Interkantonale Vereinbarung 431.5.6

Art. 6 Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote

Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in einer Datenbank erfasst.

Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommission IUV einen Zuordnungsentscheid.

Art. 7 Studierende

Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung auslösen, gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatriku- liert sind.

Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Bei- träge geleistet.

Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. III Beitragsbemessung und Zahlungspflicht

Art. 8 Bemessungsgrundlage

Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Stu- dentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt.

Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rech- nung gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten der Rechnungsstellung.

Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge

Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die stan- dardisierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sich aus

  1. den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Betriebskos- ten für die Lehre zu 100 Prozent sowie
  2. den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach Abzug der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent. Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastrukturkosten werden nicht angerechnet.

Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer Kosten- gruppe erfolgt im Anhang zur Vereinbarung. Ausbildungskosten von Hochschulen – Interkantonale Vereinbarung 431.5.6

Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Verände- rungen der in Absatz 1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengrup- pen einrichten und/oder bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründeten Fällen kann sie zudem die für die Forschung anzurechnenden Betriebskosten plafonieren.

Art. 10 Höhe der interkantonalen Beiträge

Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich werden die Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe der durchschnittlichen Studiengebühren und der effektiven oder pauschal be- rechneten Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge entsprechen 85 Pro- zent der so errechneten Kosten.

Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen maximal das Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche dieser Kosten- gruppe ermittelten Kosten für die Lehre gemäss Artikel 9 Abs. 1 Bst. a. In begründeten Fällen kann die Konferenz der Vereinbarungskantone die Bei- träge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus erhöhen. Artikel 26 Abs. 3 wird vorbehalten.

Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Konfe- renz der Vereinbarungskantone zuständig.

Art. 11 Dauer der Beitragspflicht

Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst- sowie ein allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst- oder Zweit- studium) kann Studienangebote auf Bachelor-, Master- sowie allenfalls Dok- toratsstufe enthalten. Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudi- ums ist ein erster universitärer Abschluss auf Stufe Master.

Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und weitere

Semester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizini- schen Studiengänge verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Se- mester.

Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsbe- rechtigte Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4 Abs. 4 Bst. c fest.

Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton

Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur Ausbildungskosten von Hochschulen – Interkantonale Vereinbarung 431.5.6

universitären Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Artikel 23ff. ZGB1) hatte.

Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

Art. 13

Studiengebühren Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle Studienge- bühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Artikel 10 und der individuellen Studiengebühren die den Beiträgen zugrunde liegenden standardisierten Kosten pro Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Bei- träge entsprechend gekürzt. IV Hochschulzugang und Gleichbehandlung

Art. 14

Gleichbehandlung bei der Zulassung Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen habenbezüglich der Zulassungzum Studiumdie gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Hochschulträgerkantons bezie- hungsweise der Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen.

Art. 15 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen

Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.

Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser Ver- einbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskanto- nen Aufnahme gefunden haben.

Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge, die mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen. V Vollzug

Art. 16 Die Konferenz der Vereinbarungskantone

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regierungs- rätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.

Ihr obliegen folgende Aufgaben: __________

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210 Ausbildungskosten von Hochschulen – Interkantonale Vereinbarung 431.5.6

  1. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppeund die Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringen-

Art. 10

den Bundesbeiträge ( b) Definition der Fa ), chbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe

Art. 9

( c E Abs. 2), ) Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe, inrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Aufteilung bestehen-

Art. 9

der Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs ( Abs. 3),

  1. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in

Art. 9

begründeten Fällen ( e) Erhöhung der Beit Abs. 3), räge für die Kostengruppe III über das definierte Ma-

Art. 10

ximum hinaus ( Abs. 2),

Art. 4

f) Definition weiterer Studienangebote ( Abs. 4 Bst. c) sowie die

Art. 11

Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer ( Abs. 3),

Art. 13

g) Kürzung von Beiträgen ( h) Entscheid über die Beit ), ragsberechtigung von Studienangeboten von

Art. 4

Hochschulen im Akkreditierungsverfahren ( angeboten, deren Abschluss den Zugang zu Abs. 2), von Studien- einem geregelten Beruf be-

Art. 4

inhaltet ( Abs. 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschu-

Art. 5

len ( i) Ge ), nehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskosten

Art. 19

( k ), ) Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV

Art. 17

( l g ), und ) Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kosten- ruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.

Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 Bst. a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat2. Für die übrigen Be- schlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Konferenzmitglieder.

Art. 17 Kommission IUV

Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kom- mission IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. __________

Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkon- kordat) vom 20. Juni 2013; Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 6.0 Ausbildungskosten von Hochschulen – Interkantonale Vereinbarung 431.5.6

Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretungen der Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV vertreten einen Universitätskanton, vier einen Nichtuniversitätskanton.

Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Inno- vation SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,
  2. Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbereich in

Art. 6

strittigen Fällen ( c) Antragsstellung scheide gemäss Arti d) Regelung der Rec Stichdaten sowie de Abs. 2), an die Konferenz der Vereinbarungskantone für Ent- kel 16 Abs. 2 Bst. a bis g und l, sowie hnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und s Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.

Art. 18 Geschäftsstelle

Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er- ziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.

Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.

Art. 19

Vollzugskosten Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungs- kantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

Art. 20 Streitbeilegung

Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV3 angewendet.

Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Abs. 1 Bst. b BGG4. __________

Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)

Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110 Ausbildungskosten von Hochschulen – Interkantonale Vereinbarung 431.5.6

VI Schlussbestimmungen

Art. 21 Beitritt

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri- schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzeitig den Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Feb- ruar 1997.

Art. 22 Inkrafttreten

Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs- direktoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.

Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Art. 23

Kündigung Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Ver- einbarungskantone gekündigt werden.

Art. 24

Weiterbestehen der Verpflichtungen Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be- findlichen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen.

Art. 25

Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.

Art. 26 Übergangsrecht

Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitätsver- einbarung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über die in-

Art. 4

stitutionelle Akkreditierung ( beziehungsweise bis zum Entsch kennungsvoraussetzungen gemäss längstens aber bis acht Jahre Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1) gemäss HFKG5 eid über die Erfüllung zusätzlicher Aner- Artikel 4 Abs. 3 und Artikel 5 Abs. 2, nach Inkrafttreten des HFKG, bestehen. __________

Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -ko- ordinationsgesetz, HFKG); SR 414.20 Ausbildungskosten von Hochschulen – Interkantonale Vereinbarung 431.5.6

Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung gestützt auf die Interkantonale Universitäts- vereinbarung vom 20. Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungskantone Artikel 15.

Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedi- zin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II. Die Konferenz der Vereinbarungskantone entscheidet, ab welchem Rech- nungsjahr die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.

Art. 27

Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf die IUV 2019

Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019 wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen:

  1. Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und IUV 1997 mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor 0.5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Faktor 0.75 (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines entsprechenden Korrekturbe- trags für jeden Kanton,
  2. Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträge gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss Buchstabe a.

Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berech- nung der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV 2019. Ausbildungskosten von Hochschulen – Interkantonale Vereinbarung 431.5.6

Anhang Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der Fachbereiche ge- mäss Artikel 9 Abs. 2 der Vereinbarung Die Kostengruppen gemäss Artikel 9 Abs. 2 werden wie folgt definiert: Kostengruppe I: Geistes- und Sozialwissenschaften, Wirtschaftswis- senschaften und Recht Kostengruppe II: exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften, tech- nische Wissenschaften, Pharmazie, erstes und zwei- tes Studienjahr der Human-, Zahn- und Veterinär- medizin Kostengruppe III: Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr Beitritt durch Gesetz vom 25.03.2022 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 01.07.2022 Ausbildungskosten von Hochschulen – Interkantonale Vereinbarung 431.5.6

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

.06.2019 Erlass Grunderlass 01.07.2022 2022_039 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 27.06.2019 01.07.2022 2022_039