Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf die IUV 2019
Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019 wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen:
- Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und IUV 1997 mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor 0.5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Faktor 0.75 (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines entsprechenden Korrekturbe- trags für jeden Kanton,
- Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträge gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss Buchstabe a.
Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berech- nung der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV 2019. Ausbildungskosten von Hochschulen – Interkantonale Vereinbarung 431.5.6
Anhang Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der Fachbereiche ge- mäss Artikel 9 Abs. 2 der Vereinbarung Die Kostengruppen gemäss Artikel 9 Abs. 2 werden wie folgt definiert: Kostengruppe I: Geistes- und Sozialwissenschaften, Wirtschaftswis- senschaften und Recht Kostengruppe II: exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften, tech- nische Wissenschaften, Pharmazie, erstes und zwei- tes Studienjahr der Human-, Zahn- und Veterinär- medizin Kostengruppe III: Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr Beitritt durch Gesetz vom 25.03.2022 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 01.07.2022 Ausbildungskosten von Hochschulen – Interkantonale Vereinbarung 431.5.6
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
.06.2019 Erlass Grunderlass 01.07.2022 2022_039 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 27.06.2019 01.07.2022 2022_039