Ziel Dieser Vertrag hat zum Ziel, die parlamentarische Aufsicht über die FH- Westschweiz durch die Schaffung einer Interparlamentarischen Kommission zu koordinieren.
432.11.2
Interkantonaler Vertrag über die parlamentarische Aufsicht über die Fachhochschule der Westschweiz (FH-Westschweiz)
Präambel
Interkantonaler Vertrag über die parlamentarische
Aufsicht über die Fachhochschule der Westschweiz (FH-
Westschweiz)1)
vom 27.09.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2005)
Art. 1
Art. 2 Bericht des Strategischen Komitees
Den Parlamenten wird jedes Jahr von den Regierungen ein vom Strategischen Komitee der FH-Westschweiz erstellter Informationsbericht übermittelt, der folgende Punkte beinhaltet:
- die strategischen Ziele der FH-Westschweiz und ihre Umsetzung, unabhängig davon, ob diese in einem Leistungsauftrag definiert sind oder nicht;
Parlamentarische Aufsicht über die FH Westschweiz – Vertrag 432.11.2
- das Jahresbudget der FH-Westschweiz;
- die Jahresrechnung der FH-Westschweiz;
- die Evaluation der von der FH-Westschweiz erreichten Resultate; Ausserdem wird den Parlamenten ein Informationsbericht mit folgendem Inhalt übermittelt:
- der mehrjährige Finanzplan der FH-Westschweiz;
- die erste Evaluation der Anwendung des Konkordats, die vom Strategischen Komitee innert vier Jahren durchgeführt werden muss.
Die Beiträge der Kantone zum Budget der FH-Westschweiz bedürfen der Genehmigung der Parlamente, gemäss dem jeweiligen Verfahren.
Art. 3 Interparlamentarische Kommission
Die Vertragskantone kommen überein, eine Interparlamentarische Kommission zu gründen, die aus sieben Parlamentsmitgliedern pro Kanton besteht, die vom jeweiligen Parlament entsprechend dem ihm eigenen Verfahren zur Bezeichnung seiner Kommissionen gewählt werden.
Die Interparlamentarische Kommission ist beauftragt, den Jahresbericht des Strategischen Komitees, den mehrjährigen Finanzplan sowie die erste Evaluation der Anwendung des Konkordats durch das Strategische Komitee zu prüfen, bevor diese Dokumente in die Traktandenliste der Parlamente aufgenommen werden.
Die Interparlamentarische Kommission tagt mindestens zweimal pro Jahr. Sie kann auch auf Ersuchen eines Drittels ihrer Mitglieder oder auf Antrag ihres Büros auf der Grundlage einer vorher aufgestellten Traktandenliste zusammenkommen.
Art. 4 Vorsitz
Während der ersten Sitzung im Jahr wählt die Interparlamentarische Kommission eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, die jeweils für ein Jahr im Amt bleiben und der Reihe nach aus der Delegation jedes Kantons gewählt werden; bei ihrer Abwesenheit bestimmt die Kommission eine Sitzungspräsidentin oder einen Sitzungspräsidenten.
Die Eröffnungssitzung der Interparlamentarischen Kommission wird auf Anregung des Parlamentsbüros des Kantons einberufen, der den Vorsitz des Strategischen Komitees führt; das Parlamentsbüro bestimmt den Ort und das Datum der Sitzung, nachdem es die Meinung der Büros der anderen Parlamente angehört hat.
Parlamentarische Aufsicht über die FH Westschweiz – Vertrag 432.11.2
Jede kantonale Delegation bei der Interparlamentarischen Kommission ernennt eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter.
Art. 5 Abstimmungen
Die Interparlamentarische Kommission fällt ihre Entscheide mit dem Mehr der anwesenden Mitglieder.
Gibt sie eine Empfehlung zuhanden der Parlamente ab, so werden die Ergebnisse der Abstimmung innerhalb der einzelnen kantonalen Delegationen im Protokoll erwähnt.
Das Ergebnis ihrer Arbeiten wird in einem Bericht zuhanden der Parlamente vermerkt.
Art. 6 Vertretung des Strategischen Komitees
Das Strategische Komitee ist an den Sitzungen der Interparlamentarischen Kommission vertreten, beteiligt sich jedoch nicht an den Abstimmungen.
Die Interparlamentarische Kommission kann beim Strategischen Komitee alle Auskünfte anfordern und mit dessen Zustimmung Anhörungen durchführen.
Art. 7
Prüfung des Berichts des Strategischen Komitees durch die Parlamente
Die jeweiligen Parlamentsbüros setzen den Bericht des Strategischen Komitees zusammen mit dem Bericht der Interparlamentarischen Kommission auf die Traktandenliste der nächstmöglichen Versammlung.
Diese Berichte werden den Parlamentsmitgliedern vor der Session gemäss dem jedem Parlament eigenen Verfahren zugestellt.
Jedes Parlament wird aufgefordert, den Bericht des Strategischen Komitees gemäss dem ihm eigenen Verfahren zur Kenntnis zu nehmen.
Art. 8 Inkrafttreten
Dieser Vertrag wird dem Bundesrat zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Er tritt nach der Genehmigung durch alle Vertragskantone und nach der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts an dem Datum in Kraft, das durch einen gemeinsamen Beschluss der Regierungen der Vertragskantone bestimmt wird.
Art. 9
Kündigung Dieser Vertrag kann von jedem Vertragskanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
Parlamentarische Aufsicht über die FH Westschweiz – Vertrag 432.11.2 Beitritt durch Dekret vom 9.9.2003 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.2005
Parlamentarische Aufsicht über die FH Westschweiz – Vertrag 432.11.2 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
.09.2002 Erlass Grunderlass 01.01.2005 2003_108 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 27.09.2002 01.01.2005 2003_108