In dieser Verordnung werden die Verfahren für die sicherheitstechnische Bewilligung und Kontrolle von stationären und temporären Schiessanlagen, die nicht dem Schiesswesen ausser Dienst zur Verfügung stehen (Sportschiessanlagen), wie Druckluft-, Kleinkalibergewehr-, Armbrust-, Vorderlader-, Dynamic-Shooting- und Jagdschiessanlagen, geregelt.
464.12
Verordnung über die Sportschiessanlagen
Präambel
Sportschiessanlagen – V
gestützt auf Artikel 23 der Bundesverordnung vom 15. November 2004 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verordnung);
gestützt auf Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG); gestützt auf die Lärmschutz- und Schallverordnung vom 17. März 2009 (LSSV);
in Erwägung:
Die Bundesverordnung vom 15. November 2004 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verordnung; SR 510.512) sieht vor, dass die Genehmigung und Kontrolle von Anlagen, die nicht dem Schiesswesen ausser Dienst zur Verfügung stehen, wie Vorderlader-, Kleinkalibergewehr-, Armbrust-, Druckluft-, Dynamic-Shooting- und Jagdschiessanlagen, in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fällt (Art. 23 Abs. 1).
Derzeit gibt es im Kanton Freiburg keine gesetzliche Grundlage für Massnahmen im Bereich der obgenannten Schiessanlagen, da das Bundesrecht sinngemäss angewandt wird. Es gilt nun, die Zuständigkeiten zu klären, die Kostenübernahme zu gewährleisten und das kantonale Recht mit dem Bundesrecht in Einklang zu bringen.
Auf Antrag der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion,
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Zuständiges Organ
Das Amt für zivile Sicherheit und Militär (AZSM) ist für die Sicherheit der Sportschiessanlagen zuständig.
Art. 3 Kantonale Schiessanlagenexpertin oder kantonaler Schiessanlagenexperte
Die eidgenössische Schiessoffizierin oder der eidgenössische Schiessoffizier für den Kanton Freiburg amtet als kantonale Schiessanlagenexpertin oder kantonaler Schiessanlagenexperte.
In dieser Funktion erfüllt sie oder er folgende Aufgaben:
- Sie oder er wirkt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Sportschiessanlagen als Fachperson in Sicherheitsfragen mit und erstellt vor Erteilung der Baubewilligung einen Expertenbericht.
- Sie oder er kontrolliert die Schiessanlagen nach den Richtlinien und Vorschriften der anerkannten Dachorganisationen, die den Schiesssport regeln.
Sie oder er kann bei Bedarf eine Spezialistin oder einen Spezialisten beiziehen.
Art. 4 Verzeichnis der Sportschiessanlagen
Das AZSM führt das Verzeichnis der Sportschiessanlagen im Kanton Freiburg. Das Register enthält folgende Angaben:
- Art der Anlage;
- zugelassene Disziplinen;
- Datum der Abnahme;
- Datum der Betriebsbewilligung;
- Datum der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse;
- gegebenenfalls festgestellte Mängel und ergriffene Massnahmen zu deren Beseitigung;
- Unfallmeldungen im Sinne von Artikel 10 Abs. 2.
Art. 5 Betriebsbewilligungsverfahren – Abnahme
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Sportschiessanlagen werden nach ihrer Fertigstellung von der kantonalen Schiessanlagenexpertin oder vom kantonalen Schiessanlagenexperten abgenommen.
Art. 6 Betriebsbewilligungsverfahren – Abnahmebericht
Die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenexperte erstellt den Abnahmebericht zuhanden des AZSM.
Der Abnahmebericht wird den folgenden Stellen und Verantwortlichen zugestellt:
- der Eigentümerschaft;
- der Betreiberin oder dem Betreiber;
- den USS-Versicherungen oder jeder anderen Versicherung, mit der die Betreiberin oder der Betreiber einen Vertrag abgeschlossen hat;
- der zuständigen Gemeindebehörde;
- den nationalen oder kantonalen Dachorganisationen.
Art. 7 Betriebsbewilligung
Das AZSM erteilt die Betriebsbewilligung, wenn:
- der Abnahmebericht bestätigt, dass die Schiessanlage die sicherheitstechnischen Anforderungen der Dachorganisationen, die den Schiesssport regeln, erfüllt;
- die Betreiberin oder der Betreiber einen gültigen Versicherungsnachweis vorlegt.
Art. 8 Kontrolle von Amtes wegen oder auf Ersuchen
Die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenexperte kontrolliert die bewilligten Sportschiessanlagen alle fünf Jahre von Amtes wegen.
In der Zwischenzeit kann sie oder er eine Schiessanlage auf Ersuchen der folgenden Stellen und Verantwortlichen kontrollieren:
- Eigentümerschaft;
- Betreiberin oder Betreiber;
- USS-Versicherungen oder jede andere Versicherung, mit der die Betreiberin oder der Betreiber einen Vertrag abgeschlossen hat;
- Gemeindebehörden;
- nationale oder kantonale Dachorganisationen.
Art. 9 Entzug der Betriebsbewilligung und Sperrung
Aus Sicherheitsgründen kann das AZSM von Amtes wegen:
- die Betriebsbewilligung einer Sportschiessanlage entziehen;
- die teilweise oder vollständige Sperrung einer Sportschiessanlage anordnen.
Der Entzug der Betriebsbewilligung und die Sperrung einer Sportschiessanlage können auch auf Ersuchen der Betreiberin bzw. des Betreibers oder der Eigentümerschaft verfügt werden.
Die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenexperte kann aus Sicherheitsgründen die provisorische Sperrung einer Sportschiessanlage bis zum Entscheid des AZSM verfügen.
Art. 10 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber
Die Betreiberinnen und Betreiber von Sportschiessanlagen sind für die Sicherheit ihrer Anlagen verantwortlich. Sie gewährleisten die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ihrer Organisation oder, wenn sie keiner Organisation angehören, die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften der Organisation der entsprechenden Waffengattung.
Sie melden Unfälle auf ihren Sportschiessanlagen unverzüglich der kantonalen Schiessanlagenexpertin oder dem kantonalen Schiessanlagenexperten.
Art. 11 Bauten im unmittelbaren Umfeld von Sportschiessanlagen
Auf Antrag des Bau- und Raumplanungsamts oder des Gemeinderats nimmt die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenexperte Stellung zu Baubewilligungsgesuchen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im unmittelbaren Umfeld von Sportschiessanlagen.
Zur Festlegung des Umfelds wird das Schema der Gefahrenzonen gemäss den Richtlinien und Vorschriften der Dachorganisationen beigezogen.
Art. 12 Gebühren
Die Gebühren gehen zu Lasten der Betreiberin oder des Betreibers und werden wie folgt festgesetzt:
- Betriebsbewilligung für eine stationäre Anlage, pro Anlage Fr. 200
- Betriebsbewilligung für eine temporäre Anlage, pro Anlage Fr. 100
- Kontrolle einer stationären Anlage Fr. 100
- Vollständige oder teilweise Sperrung einer stationären Anlage, pro Anlage Fr. 100
- Entzug der Betriebsbewilligung einer stationären Anlage, pro Anlage Fr. 50
Art. 13 Entschädigungen
Die Entschädigungen der kantonalen Schiessanlagenexpertin oder des kantonalen Schiessanlagenexperten richten sich nach der Verordnung des VBS über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen[1].
Art. 14 Rechtsmittel
Die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[2] angefochten werden.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 22.02.2022 | Erlass | Grunderlass | 01.03.2022 | 2022_021 |
| 08.11.2022 | Art. 2 Abs. 1 | geändert | 01.12.2022 | 2022_113 |
| 08.11.2022 | Art. 4 Abs. 1 | geändert | 01.12.2022 | 2022_113 |
| 08.11.2022 | Art. 6 Abs. 1 | geändert | 01.12.2022 | 2022_113 |
| 08.11.2022 | Art. 7 Abs. 1 | geändert | 01.12.2022 | 2022_113 |
| 08.11.2022 | Art. 9 Abs. 1 | geändert | 01.12.2022 | 2022_113 |
| 08.11.2022 | Art. 9 Abs. 3 | geändert | 01.12.2022 | 2022_113 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 22.02.2022 | 01.03.2022 | 2022_021 |
| Art. 2 Abs. 1 | geändert | 08.11.2022 | 01.12.2022 | 2022_113 |
| Art. 4 Abs. 1 | geändert | 08.11.2022 | 01.12.2022 | 2022_113 |
| Art. 6 Abs. 1 | geändert | 08.11.2022 | 01.12.2022 | 2022_113 |
| Art. 7 Abs. 1 | geändert | 08.11.2022 | 01.12.2022 | 2022_113 |
| Art. 9 Abs. 1 | geändert | 08.11.2022 | 01.12.2022 | 2022_113 |
| Art. 9 Abs. 3 | geändert | 08.11.2022 | 01.12.2022 | 2022_113 |