Der Kantonsbeitrag für den Bau von Schwimmbädern hat die Form einer einmaligen Investitionshilfe.
Der Beitrag des Staates beläuft sich auf 35 % der anrechenbaren Ausgaben und darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
- 15 Millionen Franken für ein Schwimmbad von interkantonaler oder nationaler Bedeutung (50 m) oder
- 6 Millionen Franken für Schwimmbäder von kantonaler Bedeutung (25 m).
Nur die direkten Kosten für den Bau der Schwimmbecken, Wasserflächen, Garderoben und Technikräume können angerechnet werden.
Folgende Kosten sind nicht anrechenbar:
- Kosten für die Gebäudeteile und das Mobiliar, die nicht ausschliesslich sportlichen Zwecken dienen oder die für den ordentlichen Betrieb des Gebäudes nicht notwendig sind;
- Kosten für Bodenerwerb, Parkplätze und Umgebungsarbeiten sowie Abgaben, Gebühren und Bauzinsen;
- die Unterhalts- und Betriebskosten des Gebäudes.