Dieses Gesetz regelt den Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen und sorgt für die Anwendung der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung im Kanton Freiburg.
Die Grundsätze, die für den Bevölkerungsschutz erlassen werden, gelten sinngemäss für die Organisation von Veranstaltungen von kantonaler oder nationaler Bedeutung; die Bewilligungsverfahren und Kompetenzen im Bereich der öffentlichen Ordnung bleiben vorbehalten.
Die Grundsätze, die für den Bevölkerungsschutz erlassen werden, gelten bei einem bewaffneten Konflikt, der die Integrität der Schweiz oder ihre Interessen bedroht; die einschlägige Bundesgesetzgebung und entsprechende Vorschriften des Bundes bleiben vorbehalten.