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52.2

Gesetz über den Bevölkerungsschutz

(BevSG)

vom 18.12.2024 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV);

gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG);

gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (BevSV);

gestützt auf die Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (ZSV);

gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG);

nach Einsicht in die Botschaft 2019-DSJS-10 des Staatsrates vom 27. August 2024;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen und sorgt für die Anwendung der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung im Kanton Freiburg.

Die Grundsätze, die für den Bevölkerungsschutz erlassen werden, gelten sinngemäss für die Organisation von Veranstaltungen von kantonaler oder nationaler Bedeutung; die Bewilligungsverfahren und Kompetenzen im Bereich der öffentlichen Ordnung bleiben vorbehalten.

Die Grundsätze, die für den Bevölkerungsschutz erlassen werden, gelten bei einem bewaffneten Konflikt, der die Integrität der Schweiz oder ihre Interessen bedroht; die einschlägige Bundesgesetzgebung und entsprechende Vorschriften des Bundes bleiben vorbehalten.

Art. 2 Begriffe – Lagen

Eine normale Lage ergibt sich aus einem Alltagsereignis, das als nicht aussergewöhnlich eingestuft wird und das jede Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes mit den eigenen Mitteln selbständig bewältigen kann.

Eine besondere Lage ergibt sich aus einem Grossereignis, welches das normale Funktionieren der Gesellschaft teilweise beeinträchtigt und dessen Auswirkungen auf Raum, Ressourcen und Zeit die Koordination der im Einsatz stehenden Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes nötig machen, damit die Schäden bewältigt werden können.

Eine ausserordentliche Lage ergibt sich aus einer Katastrophe, deren Auswirkungen in Bezug auf Schäden, Raum, Dauer und Kosten das normale Funktionieren eines Teils oder der ganzen Gesellschaft dauerhaft gefährdet.

Eine Katastrophe ist ein Schadenereignis natürlichen, technischen oder gesellschaftlichen Ursprungs, das Schäden und Ausfälle in einem Ausmass verursacht, für das die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft nicht ausreichen.

Art. 3 Begriffe – Integrales Risikomanagement

Die Risikoermittlung besteht darin, die natur-, technik- und gesellschaftsbedingten Gefährdungen zu identifizieren und inventarisieren und die daraus resultierenden Risiken zu bewerten.

Die Präventionsmassnahmen sollen die Verwundbarkeit der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen angesichts der erkannten Risiken reduzieren. Sie können gesetzgeberischer, administrativer, organisatorischer, technischer oder biologischer Art sein.

Die Vorbereitungsmassnahmen im Bevölkerungsschutz umfassen die Vorausplanung und die Ermittlung der Grundbereitschaft für jede Partnerorganisation. Diese Massnahmen gelten auch für öffentliche und private Unternehmen, deren Funktionieren für den Erhalt der Lebensgrundlagen der Bevölkerung unabdingbar ist.

Die Intervention umfasst den Einsatz und die Instandstellung:

  1. Der Einsatz besteht darin, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um das Ausmass der Schäden zu begrenzen und die verschiedenen Lagen unter Kontrolle zu bringen.
  2. Die Instandstellung besteht darin, die Lebensgrundlagen der Bevölkerung wiederherzustellen. Sie endet vor dem eigentlichen Wiederaufbau.

Der Wiederaufbau soll die Rückkehr zum Zustand vor dem Ereignis ermöglichen und dabei verhindern, dass die gleichen Ursachen wieder dieselben Auswirkungen haben. Er hat zum Ziel, die frühere Funktion von beschädigten oder zerstörten Bauten, Anlagen und Betrieben wiederherzustellen und wenn möglich ihre Resistenz und ihre Nutzung zu verbessern.

2 Organisation

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Allgemeine Grundsätze

Der Staat arbeitet über seine Verwaltungseinheiten mit den Gemeinden zusammen, um besonderen und aussergewöhnlichen Lagen vorzubeugen und sie zu bewältigen.

Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, die mit Sicherheits-, Hilfeleistungs- und Rettungsaufgaben betraut sind, und die übrigen Verwaltungseinheiten des Staates können in den Lagen nach Artikel 2 Einsätze leiten.

Art. 5 Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes

Der Bevölkerungsschutz ist ein Verbundsystem, das die folgenden Partnerorganisationen umfasst:

  1. die Polizei;
  2. die Dienste für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen;
  3. das Gesundheitswesen;
  4. den Zivilschutz;
  5. die technischen Betriebe des Staates und der Gemeinden.

Weitere Dienste und Organisationen können verpflichtet werden, bei der Gefahrenerfassung, beim Risikomanagement und bei der Einsatzleitung mitzuarbeiten, namentlich:

  1. die Verwaltungseinheiten des Staates;
  2. die Verwaltungsstellen der Gemeinden;
  3. gemeinnützige Institutionen und Privatunternehmen.

Art. 6 Ausbildung

Die Aus- und Weiterbildung ist für die Partner des Bevölkerungsschutzes, die bei Grossereignissen oder nach Katastrophen eingesetzt werden, gewährleistet.

Die Behörden:

  1. stellen die Interoperabilität der Planungs- und Führungsprozesse zur Bewältigung besonderer und aussergewöhnlicher Lagen sicher;
  2. sorgen dafür, dass die in den Strukturen zur Führungsunterstützung eingeteilten Personen Stabskenntnisse erwerben.

Art. 7 Bevölkerungsschutz

Der Bevölkerungsschutz hat zum Zweck:

  1. Naturgefahren sowie technische und gesellschaftliche Gefahren zu erkennen und ihnen vorzubeugen;
  2. in besonderen und aussergewöhnlichen Lagen den Einsatz der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes zu koordinieren, um die Bevölkerung zu schützen, zu retten, ihr Hilfe zu leisten und ihre Lebensgrundlagen zu erhalten;
  3. nach dem Auftreten einer besonderen oder ausserordentlichen Lage für die Instandstellung zu sorgen.

Art. 8 Schutz kritischer Infrastrukturen

Der Schutz der kritischen Infrastrukturen hat zum Zweck, die Vorsorgeplanung für die kritischen Infrastrukturen sicherzustellen und die Resilienz ihres Betriebs zu gewährleisten; die Kompetenzen des Bundes bleiben vorbehalten.

Die Betreiberinnen und Betreiber der kritischen Infrastrukturen sind dafür verantwortlich, dass deren Betrieb in jeder Lage gewährleistet ist.

Art. 9 Wirtschaftliche Landesversorgung

Die wirtschaftliche Landesversorgung hat zum Zweck, die Umsetzung der entsprechenden Bundesmassnahmen im Kanton sicherzustellen, insbesondere bei einem schweren Mangel an lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen, welche die Wirtschaft nicht mit eigenen Mitteln bewältigen kann.

Schwere Mangellagen gelten als aussergewöhnliche Lage.

2.2 Behörden

Art. 10 Staatsrat

Der Staatsrat beschliesst die Politik beim Bevölkerungsschutz.

Er legt die Gesamtstrategie für die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen fest und stellt die Bereitschaft des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt und diejenige der wirtschaftlichen Landesversorgung sicher.

Er hat namentlich folgende Befugnisse:

  1. Er legt die Struktur des kantonalen Risikoobservatoriums (KRO) fest.
  2. Er legt die Struktur des kantonalen Stabs Bevölkerungsschutz (KSBS) fest.
  3. Er genehmigt die ermittelten Risiken, beschliesst die übergreifenden Präventionsmassnahmen und nimmt im Rahmen der Vorbereitung die Vorausplanungen zu den Restrisiken zur Kenntnis.
  4. Er schliesst die Vereinbarungen ab, welche die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und dem Bund regeln.
  5. Er beschliesst bei einem Grossereignis oder einer Katastrophe, dass dass der KSBS die Führung übernimmt.
  6. Er bestätigt auf Antrag des KSBS den Übergang zur ausserordentlichen Lage.
  7. Er beschliesst die ausserordentlichen Massnahmen und die Ausnahmemassnahmen und überwacht deren Umsetzung.
  8. Er fordert den Einsatz der Armee zur Unterstützung der zivilen Behörden an.
  9. Er bezeichnet wenn nötig das Organ, das nach einer Katastrophe oder einem Grossereignis die Wiederaufbauphase steuert.
  10. Er stellt eine Einsatzbereitschaft sicher, mit der die wirtschaftliche Landesversorgung auf kantonaler Ebene gewährleistet werden kann.
  11. Er erlässt bei Bedarf die nötigen Ausführungsbestimmungen für die wirtschaftliche Landesversorgung.
  12. Er genehmigt das Inventar der kritischen Infrastrukturen von kantonaler Bedeutung und nimmt die entsprechenden Vorsorgeplanungen zur Kenntnis.

Der Staatsrat ist zuständig, wenn das Gesetz keine andere Behörde und kein anderes Organ bestimmt. Er kann diese Zuständigkeit an eine seiner Direktionen delegieren.

Der Staatsrat kann auf Antrag der Direktion, die für den Bevölkerungsschutz zuständig ist[1] (die Direktion), gemäss Artikel 31 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG)[2] eine befristete Delegation für den Bevölkerungsschutz (BSD) und/oder für die wirtschaftliche Landesversorgung bilden.

Art. 11 Oberamtsperson

Die Oberamtsperson ist die Bevölkerungsschutzbehörde auf Bezirksebene. Sie hat folgende Befugnisse:

  1. Sie stellt in ihrem Zuständigkeitsbereich die Kommunikation sicher.
  2. Sie koordiniert subsidiär in besonderen und ausserordentlichen Lagen die Mittel der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes in ihrem Bezirk und ordnet namentlich die Zuweisung der kommunalen Mittel an die Einsatzführung an.
  3. Sie gleicht bei fehlenden Schutzplätzen die Zuweisungsplanung innerhalb des Bezirks ab.
  4. Sie sorgt dafür, dass die Gemeinden ihre Aufgaben ordnungsgemäss erfüllen.

Sie wird über die Vorausplanung und über die Massnahmen, welche die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes in den Bereichen Prävention, Einsatz und Instandstellung ergreifen, informiert. Insbesondere wird sie über die Einsetzung von Stabsstrukturen durch die Gemeinden informiert und stellt sicher, dass die Information an den KSBS weitergeleitet wird.

Sie arbeitet mit dem KSBS zusammen und ordnet die Massnahmen an, für die sie zuständig ist.

Bei Grossereignissen oder Katastrophen, die mehrere Bezirke betreffen, sorgt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Oberamtspersonenkonferenz für die Koordination der oberamtlichen Massnahmen mit dem KSBS.

Art. 12 Für den Bevölkerungsschutz zuständiges Amt – Bevölkerungsschutz

Das für den Bevölkerungsschutz zuständige Amt[3] (das Amt) ist die Anlaufstelle für alle Fragen in Zusammenhang mit dem Bevölkerungsschutz. Es hat folgende Befugnisse:

  1. Es stellt das Risikomanagement und die Vorausplanung sicher.
  2. Es führt die Datenbank für die Verwaltung der Schutzplätze nach.
  3. Es nimmt die Erstzuweisung der Schutzplätze vor.
  4. Es verwaltet das kantonale Dispositiv für Warnung, Alarmierung und Information.
  5. Es führt das Sekretariat des KRO und des KSBS.

Das Amt kann auf Antrag der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes oder der Gemeinden die Ausbildung und das Training der Strukturen zur Führungsunterstützung organisieren.

Art. 13 Für den Bevölkerungsschutz zuständiges Amt – Schutz kritischer Infrastrukturen

Das Amt ist auf kantonaler Ebene als Beratungsstelle für den Schutz kritischer Infrastrukturen tätig.

Es führt ein Inventar der kritischen Infrastrukturen von kantonaler Bedeutung und aktualisiert es regelmässig.

Es koordiniert die Planungs- und Schutzmassnahmen mit den Betreiberinnen und Betreibern der kritischen Infrastrukturen.

Es unterstützt die Betreiberinnen und Betreiber kritischer Infrastrukturen im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Überprüfung und Verbesserung der Resilienz.

Die Aufgaben der Betreiberinnen und Betreiber kritischer Infrastrukturen werden im Reglement festgelegt.

Art. 14 Für den Bevölkerungsschutz zuständiges Amt – Wirtschaftliche Landesversorgung

Das Amt ist für die Umsetzung der wirtschaftlichen Landesversorgung verantwortlich.

Es bezeichnet eine kantonale Delegierte oder einen kantonalen Delegierten für die wirtschaftliche Landesversorgung und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der oder die kantonale Delegierte hat die Aufgabe, die Tätigkeit der Verwaltungseinheiten und betroffenen Partnerorganisationen, die an der wirtschaftlichen Landesversorgung beteiligt sind, zu koordinieren.

Art. 15 Gemeinden – Bevölkerungsschutz

Die Gemeinden haben beim Bevölkerungsschutz folgende Zuständigkeiten:

  1. Sie liefern die für das Risikomanagement benötigten Fakten.
  2. Sie garantieren in allen Lagen die kostenlose Unterstützung der zivilen Opfer in Form von Nothilfe, namentlich ihre Unterbringung.
  3. Sie unterstützen die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes bei ihren Einsätzen.

Jede Gemeinde verfügt über eine kommunale Verbindungsstelle nach den Artikeln 25 ff.

Die Gemeinden weisen ihrer Wohnbevölkerung definitiv die Schutzplätze zu und stützen sich dabei auf die vom Amt erstellte Erstzuweisung. Auf Anweisung des Amtes und gemäss der von diesem bereitgestellten Software legen ihm die Gemeinden innert zwei Monaten ihre Zuweisungsplanung vor und sorgen für die Information ihrer Wohnbevölkerung.

Die Gemeinden versichern sich, dass Alarme auch die Wohnbevölkerung jener Zonen erreichen, die nicht vom Netz der fest installierten Sirenen abgedeckt werden.

Die Gemeinden planen in Absprache mit dem Amt mindestens einen Notfalltreffpunkt (NTP) pro Gemeinde und betreiben diesen bei einem Grossereignis oder einer Katastrophe.

Für die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen und für die Instandstellung der Lebensgrundlagen der Bevölkerung können die Gemeinden subsidiär die Unterstützung des Staates anfordern.

Wenn es die Lage erfordert, können die kommunalen Mittel in das kantonale Dispositiv integriert werden.

Art. 16 Gemeinden – Schutz kritischer Infrastrukturen

Die Gemeinden sind dafür zuständig, ein Inventar der kritischen Infrastrukturen von kommunaler Bedeutung zu erstellen und regelmässig zu aktualisieren.

Sie erstellen in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen und in Koordination mit den Betreiberinnen und Betreibern der kritischen Infrastrukturen Vorsorgeplanungen für ihre kritischen Infrastrukturen.

Art. 17 Gemeinden – Wirtschaftliche Landesversorgung

Die Gemeinden sind dafür zuständig, die Anweisungen des Kantons und des Bundes zur wirtschaftlichen Landesversorgung auf lokaler Ebene umzusetzen.

2.3 Integrierte Kommandostruktur

2.3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 18 Prinzip der Falldominanz

Das Prinzip der Falldominanz sieht vor, dass bei einem Grossereignis die Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes, die vom Ereignis, von seinen Auswirkungen und von der massgebenden Entwicklung der Lage am stärksten betroffen ist, für die Einsatzkoordination verantwortlich ist.

Art. 19 Integrierte Kommandostruktur – Zweck

Die integrierte Kommandostruktur verbindet alle Stellen, die für die Planung und Leitung von Einsätzen und Operationen zuständig sind.

Sie hat zum Zweck:

  1. in allen Lagen den Austausch von Informationen und Erkenntnissen und die Entscheidungsfähigkeit der verschiedenen Partnerorganisationen, die für den Bevölkerungsschutz zuständig sind, sowie der übrigen an der Zusammenarbeit beteiligten Dienste und Organisationen zu gewährleisten;
  2. die vernetzte Leitung von Einsätzen und Operationen zu ermöglichen, d. h. die Fähigkeit zur Führung in allen Lagen, auf allen Ebenen und mit allen Partnerorganisationen, die auf dem Kantonsgebiet Einsätze leisten;
  3. den Prozess der Instandstellung und der Rückkehr zur normalen Lage für unbestimmte Zeit zu begleiten.

Art. 20 Kommandoposten

Die gesamte integrierte Kommandostruktur bis hin zur regionalen Stufe verfügt namentlich im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt über Plätze in kombinierten Kommandoposten.

In Lagen ohne bewaffneten Konflikt werden die Operationen von einem kantonalen Kommandoposten «Operationen» koordiniert.

2.3.2 Kantonales Risikoobservatorium (KRO)

Art. 21 Funktion

Das Risikoobservatorium ist eine ständige Kommission des Staates, die administrativ der Direktion zugewiesen ist.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Direktion ist von Amtes wegen Mitglied des KRO und führt den Vorsitz.

Die Mitglieder werden vom Staatsrat ernannt; sie vertreten die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes im Sinne von Artikel 5, die erforderlich sind, um die Risiken von kantonaler Bedeutung nach Artikel 3 Abs. 1 zu ermitteln und Präventionsmassnahmen zu deren Reduktion nach den Grundsätzen von Artikel 3 Abs. 2 zu erarbeiten.

Das Observatorium hat folgende Aufgaben:

  1. Es ermittelt die Risiken und legt sie in Anwendung von Artikel 10 Abs. 3 Bst. c dem Staatsrat zur Genehmigung vor.
  2. Es dokumentiert alle Präventionsmassnahmen, welche die verschiedenen Partnerorganisationen zur Vorbereitung auf die vom Staatsrat anerkannten Risiken ergreifen.
  3. Es überwacht die Umsetzung der vom Staatsrat beschlossenen übergreifenden Präventionsmassnahmen.

2.3.3 Freiburger Einsatz-, Führungs- und Alarmzentrale (FEFAZ)

Art. 22 Definition

Eine Einsatz-, Führungs- und Alarmzentrale vereint und verwaltet die Einsatz-, Führungs- und Alarmkompetenzen in den Bereichen Sicherheit, Hilfeleistungen und Rettung und in den übrigen Bereichen des Bevölkerungsschutzes auf einer gemeinsamen Plattform im Kanton Freiburg.

Die Kantonspolizei ist für den Betrieb und die Leitung der Zentrale zuständig. Sie schliesst die erforderlichen Vereinbarungen für die Zusammenarbeit ab.

Die Spezialgesetzgebungen bleiben vorbehalten.

2.3.4 Kantonaler Stab Bevölkerungsschutz (KSBS)

Art. 23 Funktion

Der KSBS hat den Auftrag, die Bevölkerungsschutzstrategie im Kanton Freiburg umzusetzen. Wenn es die Lage erfordert, arbeitet er mit der Konferenz der Generalsekretäre (KGS) zusammen.

Er ist administrativ der Direktion zugewiesen.

In besonderen und ausserordentlichen Lagen kann er dem Staatsrat oder, falls diese eingesetzt ist, der BSD direkt Bericht erstatten.

Art. 24 Auftrag

In normalen Lagen hat der KSBS namentlich folgende Aufgaben:

  1. Er validiert die Vorausplanungen, die zur Bewältigung der Restrisiken erforderlich sind.
  2. Er erstellt die Doktrin für den Bevölkerungsschutz.
  3. Er überprüft in Zusammenarbeit mit den Partnern des Bevölkerungsschutzes die Ermittlung von deren Grundbereitschaft.
  4. Er organisiert Stabsübungen und Einsatzübungen.
  5. Er sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Stabsmitglieder.

In besonderen und ausserordentlichen Lagen hat der KSBS namentlich folgende Aufgaben:

  1. Er beantragt dem Staatsrat den Übergang zur ausserordentlichen Lage.
  2. Er vermittelt ein Gesamtbild der Lage.
  3. Er bestimmt spezifische Präventions- und Vorbereitungsmassnahmen und ordnet sie an.
  4. Er steuert die Zusammenstellung von Einsatzgruppen.
  5. Er leitet und synchronisiert die Operationen.
  6. Er koordiniert die Information.
  7. Er ergreift gemäss Artikel 28 die ordentlichen Massnahmen, die für die Bewältigung der Lage erforderlich sind.
  8. Er beantragt dem Staatsrat das Ergreifen von ausserordentlichen Massnahmen und Ausnahmemassnahmen.
  9. Er überwacht die Instandstellung.

Der KSBS kann diese Aufgaben einer der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes übertragen. Er kann Spezialistinnen und Spezialisten beiziehen, wenn sich deren Mitarbeit für die Bewältigung von Gefahren oder für die Führung von Operationen als notwendig erweist.

Bei einer unmittelbar drohenden oder bereits ausgerufenen schweren Mangellage ordnet der Staat über den KSBS die nötigen Massnahmen für die Erfüllung der Aufgaben an, die ihm vom Bund übertragen werden oder für die er zuständig ist. Er kann sich dabei von den Spezialistinnen und Spezialisten für Wirtschaft und Logistik beraten lassen.

Wenn es die Lage erfordert, arbeitet der KSBS mit den entsprechenden Organen der anderen Kantone und des Bundes zusammen, um die Kohärenz der geplanten Massnahmen sicherzustellen.

2.3.5 Führungsunterstützung der Partnerorganisationen

Art. 25 Grundsätze

Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes nach Artikel 5 und die Gemeinden können bei den Planungs- und Führungsaktivitäten in ihrer jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit eine eigene Struktur zur Führungsunterstützung einsetzen.

Die Führungsunterstützungsorgane können namentlich folgende Aufgaben wahrnehmen:

  1. Sie beteiligen sich am Gefahrenmanagement und an der Erarbeitung der Vorausplanung und an der Vorsorgeplanung des Einsatzes.
  2. Sie führen je nach Art und Schweregrad der Lage selbständig, in Zusammenarbeit mit dem KSBS oder unter dessen Leitung die Mittel der einzelnen Partnerorganisationen.
  3. Sie erlassen die nötigen Verhaltensregeln für ihre Aktionen.

2.3.6 Kommunale Verbindungsstelle

Art. 26 Organisation

Die kommunalen Verbindungsstellen für den Bevölkerungsschutz gewährleisten die Verbindung zwischen Staat und Gemeinden in den Bereichen Bevölkerungsschutz, kritische Infrastrukturen und wirtschaftliche Landesversorgung.

Sie gewährleisten ständig und in allen Lagen den Zugang zu den Informationen, Personen und Einrichtungen, die für die vernetzte Einsatzleitung erforderlich sind.

Die kommunale Verbindungsstelle kann in eine kommunale Struktur zur Führungsunterstützung integriert werden.

Art. 27 Aufgaben

Die kommunale Verbindungsstelle hat namentlich folgende Aufgaben:

  1. Sie liefert dem Zivilschutzkommando die nötigen Fakten für die Ermittlung der Risiken und die Erarbeitung der Vorausplanung.
  2. Sie beantwortet Auskunftsgesuche von Instanzen der integrierten Kommandostruktur.
  3. Sie unterstützt die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes bei Einsätzen.
  4. Sie versichert sich, dass die Bevölkerung alarmiert wird.
  5. Sie formuliert für die Gemeindebehörden die Gesuche um subsidiäre Unterstützung.
  6. Sie informiert die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, die von Massnahmen auf Gemeindeebene betroffen sind.

2.4 Information

Art. 28 Grundsätze

Information ist bei Einsätzen und bei der Führung von Operationen eine entscheidende Unterstützung.

Informationen werden intern und extern koordiniert und synchronisiert kommuniziert.

3 Massnahmen

3.1 Ordentliche Massnahmen

Art. 29 Ordentliche Massnahmen

Ordentliche Massnahmen können von den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und von der integrierten Kommandostruktur gemäss ihren jeweiligen gesetzlichen Befugnissen von Amts wegen getroffen werden.

Art. 30 Ordentliche Requisition

Bei Bedarf kann die Einsatzleitung die Unterstützung durch Privatpersonen und die Bereitstellung von Räumlichkeiten und anderer benötigter Mittel requirieren.

Die Requisition ist zeitlich und räumlich begrenzt. Sie endet, sobald der Einsatz beendet ist.

Die so aufgebotenen Personen sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer der requirierten Sachen erhalten eine angemessene Entschädigung.

3.2 Ausserordentliche Massnahmen und Ausnahmemassnahmen

Art. 31 Ausserordentliche Requisition

Wenn die öffentlichen Mittel nicht ausreichen und wenn die privaten Sachen nicht auf andere Weise zu annehmbaren Bedingungen beschafft werden können, kann der Staatsrat in ausserordentlichen Lagen und wenn es die Umstände erfordern, für die Erfüllung seiner Aufgaben, alle beweglichen und unbeweglichen Sachen requirieren; wenn nötig umfasst dies auch das Personal, das für den Betrieb und für ein ordentliches Funktionieren der requirierten Sachen erforderlich ist.

Auf Beschluss des Staatsrats kann der KSBS als Requisitionsorgan agieren.

Die Requisition ist weder zeitlich noch räumlich beschränkt; die Bedingungen nach Artikel 117 KV[4] bleiben vorbehalten.

Der Requisitionsentscheid ist sofort vollstreckbar.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer und/oder die Nutzerinnen und Nutzer der requirierten Sachen erhalten eine angemessene Entschädigung.

Art. 32 Katastrophenzustand

Um die Auswirkungen einer ausserordentlichen Lage zu bewältigen, kann der Staatsrat den Katastrophenzustand ausrufen; die Ausrufung des Katastrophenzustands hat keine unmittelbare Massnahme zur Folge.

Wenn der Katastrophenzustand ausgerufen wird, überträgt der Staatsrat der dann eingesetzten BSD die Kompetenzen zur Abwendung ernster und unmittelbarer drohender Gefahren, die ihm gemäss Artikel 117 KV[5] zukommen.

Die Chefin oder der Chef des KSBS ist gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei (PolG) befugt, die Kantonspolizei anzufordern, wenn der Einsatz von Polizeigewalt notwendig erscheint.

4 Kommunikationssysteme

Art. 33 Steuerung

Die Direktion ist dafür zuständig, die Richtlinien für die Kommunikationssysteme in den Tätigkeitsbereichen Sicherheit, Hilfeleistungen und Rettung zu erlassen.

Sie achtet auf die Gesamtkohärenz der Systeme.

Art. 34 Kantonales Warn-, Alarm- und Informationsdispositiv

Das kantonale Warn-, Alarm- und Informationsdispositiv umfasst das Personal und alle technischen Mittel, mit denen die Bevölkerung vor einer Gefahr gewarnt wird und mit denen ihr Empfehlungen und Verhaltensanweisungen gegeben werden.

Das Dispositiv kann neben dem Sirenennetz namentlich die Fest- und Mobilfunknetze benützen, um die Bevölkerung zu warnen und zu alarmieren.

Nach einem Aufwuchs ist das Dispositiv in der Lage, die Fragen der Bevölkerung zur Entwicklung der Lage zu beantworten.

Art. 35 Kantonales Sicherheitskommunikationsdispositiv

Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, die mit Sicherheits-, Hilfeleistungs- und Rettungsaufgaben betraut sind, und die Mitglieder der integrierten Kommandostruktur können in das kantonale Sicherheitskommunikationsdispositiv integriert werden.

Die Partnerorganisationen und die Mitglieder nach Absatz 1 koordinieren in einer vom Staatsrat geregelten Organisation die Planung, die Beschaffung, den Betrieb, die Überwachung und die Wartung der Netzwerke.

Das Dispositiv umfasst namentlich das nationale Sicherheitsfunknetz. Dieses System hat zum Zweck, den Nutzerinnen und Nutzern ein gemeinsames Netzwerk zur Verfügung zu stellen, das ihnen die Zusammenarbeit auf kommunaler, kantonaler, interkantonaler und nationaler Ebene erleichtert. Den Partnerorganisationen nach Artikel 5 können vorübergehend oder dauerhaft Endgeräte zugewiesen werden.

In das kantonale Sicherheitskommunikationsdispositiv können andere, von Bund oder Kanton eingeführte Kommunikationssysteme integriert werden.

Art. 36 Informationssysteme

Jede Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes erwirbt und betreibt die für ihren Tätigkeitsbereich notwendigen Informationssysteme gemäss den geltenden Vorschriften.

Der KSBS bestimmt das Pflichtenheft für die Beschaffung des Führungs- und Informationssystems des Bevölkerungsschutzes (FIS-BS) und die Einzelheiten seines Betriebs.

5 Datenbearbeitung

Art. 37 Grundsätze

Das Amt und die Partnerorganisationen nach Artikel 5 sind befugt, die Personendaten zu bearbeiten, die sie zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigen, insbesondere für die Instruktion, die Warnung, die Alarmierung, die periodische Kontrolle der Schutzbauten und die Planung der Schutzplatzzuweisung. Sie dürfen folgende Daten bearbeiten:

  1. Identifikationsdaten;
  2. Lokalisierungsdaten;
  3. Daten über das Berufsleben;
  4. Daten über das Privatleben.

Die kantonale Gesetzgebung über den Datenschutz bleibt vorbehalten.

6 Finanzen

Art. 38 Finanzierung

Der Staat beteiligt sich über seine Verwaltungseinheiten mit dem jährlichen Voranschlagskredit des Staates bzw. der selbständigen Anstalten an der Finanzierung des Bevölkerungsschutzes.

Die vom Staatsrat beschlossenen übergreifenden Präventionsmassnahmen werden mit Verpflichtungskrediten finanziert, die der Staatsrat dem Grossen Rat vorlegt.

Der Beitrag der Gemeinden zur Finanzierung der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, die Aufgaben zugunsten der Gemeinden erfüllen, wird in den Spezialgesetzen zu diesen Partnerorganisationen geregelt.

Die Gemeinden übernehmen die Finanzierung der kommunalen Verbindungsstellen und der NTP. Der Kanton stellt ihnen die Kommunikationsmittel zur Verfügung, die ihre Integration in das kantonale Sicherheitskommunikationsdispositiv sicherstellen.

Die Betreiberinnen und Betreiber kritischer Infrastrukturen tragen die Kosten für Massnahmen zu deren Schutz.

Die Finanzierung der Führungsunterstützungsmittel und der Kommunikationssysteme, die von den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes eingesetzt werden, richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.

Die Software für die Zuweisung der Schutzplätze wird vom Staat finanziert.

Art. 39 Subventionen

Die Direktion kann nicht gewinnorientierten Organisationen, welche die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes bei Sicherheits-, Hilfeleistungs- und Rettungsaufgaben unterstützen und die Finanzierung eines Teils ihrer Ausrüstung ermöglichen, über das Amt jährlich Subventionen gewähren.

Diese nicht gewinnorientierten Organisationen haben die Aufgabe, Menschen in Not an besonderen Orten wie in unwegsamem oder bergigem Gelände, in Seen und Fliessgewässern und in Trümmerfeldern Hilfe zu leisten.

Art. 40 Ausbildungskosten

Das Amt trägt die Kosten für die Organisation der vom KSBS geplanten Kurse und Übungen.

Die Personal- und Betriebskosten der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, die an den Kursen und Übungen nach Absatz 1 teilnehmen, tragen diese selbst.

Das Amt organisiert die Grundausbildung für das Personal der kommunalen Verbindungsstellen für den Bevölkerungsschutz.

Der Staat trägt die Kosten für Ausbildungen, wenn sie gemeinsam von staatlichen Partnern und nicht gewinnorientierten Organisationen, welche die mit Sicherheits-, Hilfs- und Rettungsaufgaben beauftragten Partner des Bevölkerungsschutzes unterstützen, organisiert werden.

Art. 41 Einsatzkosten

Die Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes, die gemäss dem Prinzip der Falldominanz den Einsatz koordiniert, hat keinen Anspruch auf eine Übernahme der entsprechenden Kosten durch den Staat.

Die Einsatzkosten der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes werden in der Spezialgesetzgebung der jeweiligen Partnerorganisation geregelt.

Die Kosten für eine subsidiär von den Gemeindebehörden angeforderte Unterstützung gelten als Einsatzkosten.

Art. 42 Finanzierung von ausserordentlichen Massnahmen und Ausnahmemassnahmen

In besonderen und aussergewöhnlichen Lagen verfügt der KSBS über einen Finanzrahmen und über die entsprechenden Entscheidungskompetenzen für die Finanzierung von Sofortmassnahmen.

Die Finanzierung von ausserordentlichen Massnahmen und Ausnahmemassnahmen richtet sich nach dem Beschluss, den der Staatsrat für ihre Umsetzung erlässt.

Der KSBS kann finanzielle Hilfe anderer Kantone oder des Bundes annehmen oder beantragen, wenn der Kanton die besondere oder ausserordentliche Lage nicht mit eigenen Mitteln bewältigen kann und es das Bundesrecht vorsieht.

7 Rechtsmittel und Strafbestimmungen

Art. 43 Rechtsmittel

Die Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes, des Reglements oder eines Ausführungsbeschlusses gefällt werden, sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

Bei Entscheiden, die in einer besonderen oder ausserordentlichen Lage gefällt wurden (Art. 2 Abs. 2 und 3), beträgt die Beschwerdefrist jedoch zehn Tage; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 44 Administrativmassnahmen

Verstösse gegen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz, dem Reglement oder einem Ausführungsbeschluss können mit einer Administrativmassnahme oder einer Verwaltungsbusse bis zu 10'000 Franken geahndet werden.

Der Staatsrat oder, wenn der Katastrophenzustand ausgerufen wurde, die BSD ist für die Verfügung einer Massnahme oder Busse gemäss Absatz 1 zuständig.

Es gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 45 Strafbestimmungen

Die Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes, des Reglements oder eines Ausführungsbeschlusses gefällt werden, werden mit Hinweis auf die Strafdrohung nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs[6] mitgeteilt.

Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

8 Schlussbestimmungen

Art. 46 Übergangsbestimmungen

Innert drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen die Gemeinden:

  1. ihre kommunale Verbindungsstelle für den Bevölkerungsschutz schaffen;
  2. ihr kommunales Führungsorgan (GFO) und ihre Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung auflösen oder anpassen;
  3. die NTP einrichten.

Egress

2024_110

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.12.2024 Erlass Grunderlass 01.07.2025 2024_110

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 18.12.2024 01.07.2025 2024_110