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52.23

Verordnung über die Koordination und die Zusammenarbeit im Bereich des Bevölkerungsschutzes (Risikoanalyse und Prävention)

vom 22.02.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2022)

Präambel

Bevölkerungsschutz, Koordination und Zusammenarbeit – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über den Bevölkerungsschutz (BevSG), namentlich auf die Artikel 5, 6 und 11 Abs. 3 Bst. a;

auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Federführung bei der Risikoanalyse und Koordination der Präventionsarbeiten

Die Verwaltungseinheit, die nach der geltenden Gesetzgebung für die betreffende Staatstätigkeit hauptsächlich zuständig ist, ist federführend bei der Risikoanalyse und koordiniert die Präventionsarbeiten für jede Gefahr.

Bei den nachstehend aufgeführten Gefahren werden diese Aufgaben von folgenden Einheiten und Organen wahrgenommen:

  1. Gravitative Naturgefahren (Hochwasser, Lawinen, Erdrutsche): Naturgefahrenkommission, die dafür die in ihr vertretenen Einheiten beizieht;
  2. Unwetter (Orkane, starke Niederschläge): Kantonale Gebäudeversicherung;
  3. Hitzewelle: Kantonsarztamt;
  4. Dürre: Amt für zivile Sicherheit und Militär, das dafür über eine Koordinationsgruppe verfügt, in der die betroffenen Einheiten vertreten sind;
  5. Erdbeben: Kantonale Gebäudeversicherung;
  6. Störfälle im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (stationäre Anlagen und Verkehrswege): Amt für Umwelt, das dafür über die Koordinationsgruppe für Störfälle KOST verfügt;
  7. ABC-Ereignisse (nuklear, radiologisch, biologisch, chemisch): Amt für zivile Sicherheit und Militär, das dafür die Fachleute des Amtes für Umwelt und der Hochschulen beizieht;
  8. Netzausfälle und Versorgungsunterbrüche (Elektrizität, Erdgas, Informatik- und Telekommunikationsnetze): Amt für zivile Sicherheit und Militär, das dafür die Betreiber beizieht.

Art. 2 Zusammenarbeit mit den Führungsorganen

Die Einheiten, die Risikoanalyse- und Präventionsaufgaben erfüllen, arbeiten mit den Führungsorganen zusammen, die beauftragt sind, im Hinblick auf den Einsatz bei Schadenereignissen die nötigen Massnahmen zu treffen.

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben tragen sie den Analyse- und Informationsbedürfnissen dieser Organe Rechnung.

Art. 3 Risikobeobachtungsstelle

Das Amt für zivile Sicherheit und Militär nimmt bei der Beobachtung und Beurteilung der Risiken eine allgemeine Aufsichts- und Koordinationsfunktion wahr.

Aufgrund der Informationen, die es von den Fachstellen erhält, erstellt es periodisch eine Gesamtsicht der Risiken, denen die Bevölkerung und deren Lebensgrundlagen ausgesetzt sind.

Art. 4 Änderung bisherigen Rechts – Zivilschutzreglement

Das Reglement vom 23. Juni 2004 über den Zivilschutz (ZSR) (SGF 52.11) wird wie folgt geändert:

Art. 5 Änderung bisherigen Rechts – Ausführungsbeschluss zur Störfallverordnung

Der Ausführungsbeschluss vom 23. Juni 1992 zur Störfallverordnung des Bundes (SGF 810.14) wird wie folgt geändert:

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

Egress

2011_017

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.02.2011 Erlass Grunderlass 01.04.2011 2011_017
08.11.2022 Art. 1 Abs. 2, d) geändert 01.12.2022 2022_113
08.11.2022 Art. 1 Abs. 2, g) geändert 01.12.2022 2022_113
08.11.2022 Art. 1 Abs. 2, h) geändert 01.12.2022 2022_113
08.11.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.12.2022 2022_113

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 22.02.2011 01.04.2011 2011_017
Art. 1 Abs. 2, d) geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113
Art. 1 Abs. 2, g) geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113
Art. 1 Abs. 2, h) geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113
Art. 3 Abs. 1 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113