Gegenstand Die Vereinbarung regelt insbesondere:
- die Informationsübermittlung zwischen Bund und Kantonen im Geltungsbereich der Assoziierungsabkommen von Schengen und Dublin;
- die Vertretung und Mitwirkung der Kantone in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU;
- die Erarbeitung gemeinsamer Positionen der schweizerischen Delegationen in den Gemischten Ausschüssen;
- die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Bund und Kantonen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung von neuen Rechtsakten und Massnahmen der EU gemäss Artikel 7 des Schengen- Assoziierungsabkommens (SAA) und Artikel 4 des Dublin- Assoziierungsabkommens (DAA), die von der EU an die Schweiz notifiziert sind (nachfolgend: neue Rechtsakte und Massnahmen).