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551.12

Verordnung über den kantonalen Rat für Prävention und Sicherheit

vom 04.05.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Kantonaler Rat für Prävention und Sicherheit – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei;

gestützt auf das Gesetz vom 18. Januar 2008 zur Änderung des Gesetzes über die Kantonspolizei (Art. 15c, bürgernahe Polizei);

in Erwägung:

Die bürgernahe Polizei erfüllt ihre Aufgabe durch eine verstärkte Präsenz an Orten mit erhöhtem Risiko, durch Ausbau der Kontakte mit der Bevölkerung und den betroffenen Kreisen und durch ein partnerschaftliches Vorgehen beim Lösen von Sicherheitsproblemen.

Bürgernahe Sicherheit ist nicht einzig eine polizeiliche Angelegenheit. Es müssen somit in ihre Entwicklung alle Partner und Akteure eingebunden werden, die geeignet sind, ihren Beitrag dazu zu leisten. Es geht auch darum, auf kantonaler Ebene die strategischen Ziele der Verstärkung der bürgernahen Sicherheit, die von den verschiedenen Partnern erwartete Rolle sowie die zu deren Verwirklichung nötigen Mittel vorzuschlagen.

Diese Funktion kommt dem mit Gesetz vom 18. Juni 2008 zur Änderung des Gesetzes über die Kantonspolizei (bürgernahe Polizei) geschaffenen kantonalen Rat für Prävention und Sicherheit zu. Dieser erlaubt insbesondere eine Vernetzung der betroffenen Ämter der kantonalen Verwaltung sowie der Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden und der im Kanton tätigen Präventionsfachstellen.

Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Stellung

Es wird ein kantonaler Rat für Prävention und Sicherheit (der Rat) eingesetzt.

Der Rat ist der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion administrativ zugewiesen.

Art. 2 Aufgaben

Der Rat hat folgende Aufgaben:

  1. Er unterbreitet dem Staatsrat aufgrund der Analyse der Erkenntnisse und der Bedürfnisse der Bevölkerung Vorschläge für die auf kantonaler Ebene zu erreichenden Ziele zur Verstärkung der bürgernahen Sicherheit.
  2. Er unterstützt das partnerschaftliche Vorgehen bei der Lösung von Sicherheitsproblemen auf dem gesamten Kantonsgebiet, indem er die Synergien unter den Partnern fördert.
  3. Er evaluiert die Umsetzung der auf kantonaler Ebene festgelegten strategischen Zielsetzungen.
  4. Er ist beratendes Organ des Staatsrats und unterbreitet diesem alle nützlichen Anträge im Bereich der bürgernahen Sicherheit.

Art. 3 Zusammensetzung

Dem Rat gehören an:

  1. die Sicherheits-, Justiz-, und Sportdirektorin oder der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektor als Präsidentin oder Präsident;
  2. eine Oberamtsperson;
  3. die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt;
  4. die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei;
  5. eine Jugendbeauftragte oder ein Jugendbeauftragter;
  6. drei aus dem französischsprachigen und aus dem deutschsprachigen Teil des Kantons stammende Vertreterinnen oder Vertreter des Freiburger Gemeindeverbands;
  7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der betagten Personen;
  8. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugendarbeiter;
  9. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Organe für Gesundheitsförderung und Prävention.

Die bürgernahe Polizei und die für die Prävention bei der Kantonspolizei verantwortlichen Personen sind an den Sitzungen des Rats mit beratender Stimme vertreten.

Der Rat kann Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Organisationen und Kreise als Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einladen.

Die Mitglieder des Rats werden vom Staatsrat ernannt. Der Rat bezeichnet seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten.

Das Sekretariat des Rats wird von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion geführt.

Art. 4 Befugnisse

Der Rat hat folgende Befugnisse:

  1. Er informiert sich über die Sicherheitslage im Kanton.
  2. Er prüft, inwiefern die für die Verstärkung der bürgernahen Sicherheit auf Kantonsebene festgelegten Ziele erreicht wurden, und beurteilt das Ergebnis der beschlossenen Massnahmen.
  3. Er beantragt dem Staatsrat die Massnahmen, die er im Bereich der bürgernahen Sicherheit vor allem auf folgenden Gebieten für nötig erachtet:
  1. Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Prävention und Repression),
  2. Jugendschutz,
  3. Verstärkung des Sicherheitsgefühls bei der Bevölkerung (Aktionspläne und Präventionskampagnen).
  1. Er berichtet dem Staatsrat jährlich über seine Tätigkeit.

Art. 5 Organisation

Der Rat legt die Zahl der Sitzungen fest und regelt seine interne Organisation.

Er kann Unterkommissionen bilden.

Art. 6 Entschädigung

Die Mitglieder des Rats werden gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Egress

2009_047

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.05.2009 Erlass Grunderlass 01.07.2009 2009_047
16.11.2010 Art. 6 geändert 01.01.2012 2010_127
22.11.2011 Art. 3 geändert 01.01.2012 2011_124
11.03.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_030
11.03.2022 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 01.02.2022 2022_030
11.03.2022 Art. 3 Abs. 5 geändert 01.02.2022 2022_030

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 04.05.2009 01.07.2009 2009_047
Art. 1 Abs. 2 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030
Art. 3 geändert 22.11.2011 01.01.2012 2011_124
Art. 3 Abs. 1, a) geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030
Art. 3 Abs. 5 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030
Art. 6 geändert 16.11.2010 01.01.2012 2010_127