Es wird ein kantonaler Rat für Prävention und Sicherheit (der Rat) eingesetzt.
Der Rat ist der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion administrativ zugewiesen.
551.12
gestützt auf das Gesetz vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei;
gestützt auf das Gesetz vom 18. Januar 2008 zur Änderung des Gesetzes über die Kantonspolizei (Art. 15c, bürgernahe Polizei);
in Erwägung:
Die bürgernahe Polizei erfüllt ihre Aufgabe durch eine verstärkte Präsenz an Orten mit erhöhtem Risiko, durch Ausbau der Kontakte mit der Bevölkerung und den betroffenen Kreisen und durch ein partnerschaftliches Vorgehen beim Lösen von Sicherheitsproblemen.
Bürgernahe Sicherheit ist nicht einzig eine polizeiliche Angelegenheit. Es müssen somit in ihre Entwicklung alle Partner und Akteure eingebunden werden, die geeignet sind, ihren Beitrag dazu zu leisten. Es geht auch darum, auf kantonaler Ebene die strategischen Ziele der Verstärkung der bürgernahen Sicherheit, die von den verschiedenen Partnern erwartete Rolle sowie die zu deren Verwirklichung nötigen Mittel vorzuschlagen.
Diese Funktion kommt dem mit Gesetz vom 18. Juni 2008 zur Änderung des Gesetzes über die Kantonspolizei (bürgernahe Polizei) geschaffenen kantonalen Rat für Prävention und Sicherheit zu. Dieser erlaubt insbesondere eine Vernetzung der betroffenen Ämter der kantonalen Verwaltung sowie der Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden und der im Kanton tätigen Präventionsfachstellen.
Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,
Es wird ein kantonaler Rat für Prävention und Sicherheit (der Rat) eingesetzt.
Der Rat ist der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion administrativ zugewiesen.
Der Rat hat folgende Aufgaben:
Dem Rat gehören an:
Die bürgernahe Polizei und die für die Prävention bei der Kantonspolizei verantwortlichen Personen sind an den Sitzungen des Rats mit beratender Stimme vertreten.
Der Rat kann Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Organisationen und Kreise als Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einladen.
Die Mitglieder des Rats werden vom Staatsrat ernannt. Der Rat bezeichnet seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten.
Das Sekretariat des Rats wird von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion geführt.
Der Rat hat folgende Befugnisse:
| 1. | Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Prävention und Repression), | ||
| 2. | Jugendschutz, | ||
| 3. | Verstärkung des Sicherheitsgefühls bei der Bevölkerung (Aktionspläne und Präventionskampagnen). | ||
Der Rat legt die Zahl der Sitzungen fest und regelt seine interne Organisation.
Er kann Unterkommissionen bilden.
Die Mitglieder des Rats werden gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 04.05.2009 | Erlass | Grunderlass | 01.07.2009 | 2009_047 |
| 16.11.2010 | Art. 6 | geändert | 01.01.2012 | 2010_127 |
| 22.11.2011 | Art. 3 | geändert | 01.01.2012 | 2011_124 |
| 11.03.2022 | Art. 1 Abs. 2 | geändert | 01.02.2022 | 2022_030 |
| 11.03.2022 | Art. 3 Abs. 1, a) | geändert | 01.02.2022 | 2022_030 |
| 11.03.2022 | Art. 3 Abs. 5 | geändert | 01.02.2022 | 2022_030 |
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 04.05.2009 | 01.07.2009 | 2009_047 |
| Art. 1 Abs. 2 | geändert | 11.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_030 |
| Art. 3 | geändert | 22.11.2011 | 01.01.2012 | 2011_124 |
| Art. 3 Abs. 1, a) | geändert | 11.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_030 |
| Art. 3 Abs. 5 | geändert | 11.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_030 |
| Art. 6 | geändert | 16.11.2010 | 01.01.2012 | 2010_127 |