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551.17

Verordnung über die DNA-Profile

vom 12.12.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2011)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz);

gestützt auf die DNA-Profil-Verordnung des Bundes vom 3. Dezember 2004;

gestützt auf die Artikel 133b und 140 Abs. 3 der Strafprozessordnung vom 14. November 1996;

gestützt auf Artikel 33 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei;

auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Allgemeines

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetzgebung über die DNA-Profile.

Sie bestimmt insbesondere die Behörden, die zuständig sind, die im Bundesrecht vorgesehenen Massnahmen anzuordnen und zu vollziehen und die Löschung der DNA-Profile von Personen an die zuständige Bundesbehörde zu melden.

Die Kantonspolizei nimmt ihre Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der DNA-Profile durch ihren Erkennungsdienst wahr. Sie ist zuständig für die nicht invasive Entnahme von Proben.

Art. 2 Für die Identifizierung zuständige Behörden im Strafverfahren

Die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und in dringenden Fällen die Verfahrensleitung können die Probenahme bei Personen anordnen. Bei Massenuntersuchungen kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Probenahme anordnen. Die Kantonspolizei kann die nicht invasive Probenahme bei Personen anordnen.

Die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und in dringenden Fällen die Verfahrensleitung können die Erstellung eines DNA-Profils anordnen. Bei Massenuntersuchungen kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils anordnen. Die Kantonspolizei kann die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material anordnen.

Gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft sowie gegen die Verfügungen, die Beschlüsse und die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte ist im Rahmen der Artikel 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) die Beschwerde an die Strafkammer des Kantonsgerichts zulässig.

Art. 3 Für die Identifizierung zuständige Behörden ausserhalb eines Strafverfahrens

Die Kantonspolizei ist dafür zuständig, ausserhalb von Strafverfahren unbekannte, vermisste oder verstorbene Personen durch Vergleich von DNA-Proben zu identifizieren.

Art. 4 Löschung der DNA-Profile von Amtes wegen

Die Staatsanwaltschaft ist die zentrale Stelle, die das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung der DNA-Profile von Amtes wegen an die zuständige Bundesbehörde meldet.

Für jedes DNA-Profil meldet die richterliche Behörde, die zuletzt mit dem Verfahren befasst war, oder gegebenenfalls das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse der Staatsanwaltschaft das Löschdatum gemäss Artikel 16 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.

Egress

2005_130

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.12.2005 Erlass Grunderlass 01.01.2005 2005_130
30.11.2010 Art. 2 geändert 01.01.2011 2010_153
15.03.2011 Art. 2 geändert 01.01.2011 2011_024
15.03.2011 Art. 4 geändert 01.01.2011 2011_024

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.12.2005 01.01.2005 2005_130
Art. 2 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153
Art. 2 geändert 15.03.2011 01.01.2011 2011_024
Art. 4 geändert 15.03.2011 01.01.2011 2011_024