Die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und in dringenden Fällen die Verfahrensleitung können die Probenahme bei Personen anordnen. Bei Massenuntersuchungen kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Probenahme anordnen. Die Kantonspolizei kann die nicht invasive Probenahme bei Personen anordnen.
Die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und in dringenden Fällen die Verfahrensleitung können die Erstellung eines DNA-Profils anordnen. Bei Massenuntersuchungen kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils anordnen. Die Kantonspolizei kann die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material anordnen.
Gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft sowie gegen die Verfügungen, die Beschlüsse und die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte ist im Rahmen der Artikel 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) die Beschwerde an die Strafkammer des Kantonsgerichts zulässig.