Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 36 BÜPF ist die Kantonspolizei, die durch eine Offizierin oder einen Offizier der Gerichtspolizei handelt.
Die Überwachungsanordnung muss innert 24 Stunden der Richterin oder dem Richter des Zwangsmassnahmengerichts zur Genehmigung unterbreitet werden (Art. 18 Abs. 1 StPO).
Die Richterin oder der Richter des Zwangsmassnahmengerichts entscheidet mit kurzer Begründung innert fünf Tagen, nachdem die Überwachung angeordnet wurde. Sie oder er kann die Überwachung vorläufig genehmigen und eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen.
Die Kosten der Überwachung werden denjenigen Personen auferlegt, welche die Massnahme veranlasst haben. Bei deren Tod müssen die Erben für die Kosten aufkommen. Im Übrigen gelten die Verordnungsbestimmungen über die Gebühren der Kantonspolizei.