Die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates gilt für die Haushaltsführung sämtlicher Organe des Staates einschliesslich der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, der Organe der richterlichen Gewalt und der Organe der gesetzgebenden Gewalt.
Als Dienststelle im Sinne dieses Reglements gilt jede Verwaltungseinheit, die einer Direktion des Staatsrates unterstellt oder administrativ zugewiesen ist, einschliesslich der Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Die staatlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates unterstehen (die Anstalten), sind namentlich:
- die Universität;
- das freiburger spital;
- das Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit;
- Grangeneuve;
- die Anstalten von Bellechasse.
Das Sekretariat des Grossen Rates und die Staatskanzlei üben in finanzieller Hinsicht die Befugnisse einer Direktion aus.