Das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG) (SGF 122.0.1) wird wie folgt geändert:
613.1
Gesetz zur Anpassung gewisser Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung an die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
Präambel
Finanzausgleich, Anpassung der Gesetzgebung – G
gestützt auf den Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA);
gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG);
gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA);
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 7. Mai 2007;
auf Antrag dieser Behörde,
Art. 1 Änderungen – Organisation des Staatsrates und der Verwaltung
Art. 2 Änderungen – Finanzhaushalt
Das Gesetz vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates (FHG) (SGF 610.1) wird wie folgt geändert:
Art. 3 Änderungen – Subventionen
Das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG) (SGF 616.1) wird wie folgt geändert:
Art. 4 Änderungen – Ergänzungsleistungen
Das Gesetz vom 16. November 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SGF 841.3.1) wird wie folgt geändert:
Art. 5 Änderungen – Krankenversicherung
Das Ausführungsgesetz vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) (SGF 842.1.1) wird wie folgt geändert:
Art. 6 Zusätzliche Ausgleichszahlung
In den ersten 3 Jahren nach dem Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen gewährt der Staat den Gemeinden eine zusätzliche Ausgleichszahlung in der Höhe von 3 Millionen Franken.
Dieser Betrag wird im Verhältnis zur zivilrechtlichen Bevölkerung, die auf Grund der letzten vom Staatsrat erlassenen Zahlen bestimmt wird, aufgeteilt.
Der Staatsrat legt die weiteren Einzelheiten für die Zuteilung dieses Anteils fest.
Art. 7 Revision
Die finanziellen Auswirkungen der NFA für den Staat und die Gemeinden werden im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu geprüft.
Je nach Ergebnis dieser Prüfung werden nach Anhören des Freiburger Gemeindeverbands gewisse finanzielle Aufteilungen zwischen dem Staat und den Gemeinden geändert.
Art. 8 Inkrafttreten und Referendum
Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes, das gleichzeitig mit der NFA in Kraft tritt[1]
Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 12.06.2007 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2008 | 2007_066 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 12.06.2007 | 01.01.2008 | 2007_066 |