Subventionen werden durch Entscheid der zuständigen Behörde gewährt oder verweigert.
Verfügt die zuständige Behörde jedoch über einen grossen Ermessensspielraum oder soll ausgeschlossen werden, dass die Empfängerin oder der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet, so können die Subventionen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt werden.
Die zuständige Behörde bezeichnet in ihrem Entscheid oder im Vertrag die Rechtsgrundlage sowie die Form und die Höhe der Subvention. Kann die Höhe nicht endgültig festgelegt werden, so bestimmt die Behörde die anrechenbaren Kosten, den Prozentsatz und den Höchstbetrag der Subvention.
Fehlen besondere Bestimmungen, so bestimmt die zuständige Behörde ausserdem:
- die Auflagen und Bedingungen, die die zweckentsprechende Verwendung der Subvention und die wirtschaftliche und fristgerechte Erfüllung der Aufgabe sicherstellen;
- den für die Zahlung der Subvention vorgesehenen Zeitpunkt, gegebenenfalls die Dauer der Hilfe.