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616.1

Subventionsgesetz

(SubG)

vom 17.11.1999 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2014)

Präambel

Subventionsgesetz

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 6. Juli 1999;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Zweck und Begriffe

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz definiert die Grundsätze für die Gewährung von Subventionen durch den Staat.

Es soll sicherstellen, dass die Subventionen:

  1. für Aufgaben von öffentlichem Interesse eingesetzt werden;
  2. ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirksame Art erreichen;
  3. den finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst sind;
  4. einer sinnvollen Aufgaben- und Lastenteilung zwischen Staat und Gemeinden entsprechen;
  5. nach einheitlichen und gerechten Grundsätzen gewährt werden.

Art. 2 Subvention – Im Allgemeinen

Eine Subvention im Sinne dieses Gesetzes ist ein Beitrag, der einer Empfängerin oder einem Empfänger ausserhalb der Kantonsverwaltung gewährt wird, ohne dass der Staat eine direkte Gegenleistung erhält. Sie wird als Finanzhilfe, Abgeltung oder Individualbeitrag geleistet.

Art. 3 Subvention – Finanzhilfe

Eine Finanzhilfe ist eine Subvention, die die Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Interesses gewährleisten oder fördern soll, welche die Empfängerin oder der Empfänger freiwillig übernimmt.

Art. 4 Subvention – Abgeltung

Eine Abgeltung ist eine Subvention, die die finanziellen Lasten mildern oder ausgleichen soll, die sich aus der Erfüllung von Aufgaben ergeben, die das kantonale Recht vorschreibt oder überträgt.

Art. 5 Subvention – Individualbeitrag

Ein Individualbeitrag ist eine Subvention, die der Staat zu einem sozialen oder kulturellen Zweck an Einzelpersonen ausrichtet, ohne dass vorausgesetzt wird, dass diese eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen.

Art. 6 Subvention – Ausnahmen

Nicht als Subventionen im Sinne dieses Gesetzes gelten:

  1. Beiträge, die ausschliesslich von Dritten finanziert werden;
  2. Beteiligungen, die das Bundesrecht vorschreibt oder die im Rahmen von interkantonalen Vereinbarungen oder Abkommen festgelegt sind;
  3. Beteiligungen am Kapital juristischer Personen;
  4. Steuererlasse und Zahlungserleichterungen;
  5. Leistungen des Staates, die unter dem Selbstkostenpreis verrechnet werden;
  6. Steuerbefreiungen und andere Steuervorteile;
  7. Beiträge für die unentgeltliche Rechtspflege, Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge, Entschädigungen, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gewährt werden, sowie die Unterstützung für Strafentlassene;
  8. Preise zur Förderung oder Belohnung von Projekten sowie Kunst- oder Bauwerken, die anhand eines Wettbewerbs ausgewählt wurden.

Art. 7 Verzeichnis der Subventionen

Das Ausführungsreglement enthält ein Verzeichnis der Subventionen, das zwischen Finanzhilfen, Abgeltungen und Individualbeiträgen unterscheidet.

2 Grundsätze für die Rechtsetzung

Art. 8 Einhaltung der Grundsätze

Staatsrat und Verwaltung beachten bei der Ausarbeitung und beim Erlass von gesetzlichen Bestimmungen über Subventionen die Grundsätze dieses Abschnitts.

Art. 9 Gesetzmässigkeit

Subventionen müssen auf einem Gesetz beruhen.

Einmalige Finanzhilfen von weniger als 100'000 Franken oder periodische Finanzhilfen von weniger als 20'000 Franken pro Jahr können jedoch auf Reglementsstufe vorgesehen werden.

Gesetzliche Bestimmungen, mit denen Subventionen eingeführt werden, dürfen nur dann erlassen werden, wenn die Subventionen den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Subsidiarität entsprechen.

Art. 10 Zweckmässigkeit

Eine Subvention ist zweckmässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Aufgabe, für die sie vorgesehen ist, entspricht einem ausreichenden öffentlichen Interesse.
  2. Sie fügt sich in die Finanzpolitik des Staates ein.

Eine Abgeltung ist zudem nur zweckmässig, wenn bei der Empfängerin oder dem Empfänger kein überwiegendes Eigeninteresse an der Erfüllung der Aufgabe besteht.

Art. 11 Subsidiarität

Eine Subvention entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es können keine geeigneteren Formen staatlichen Handelns in Betracht gezogen werden.
  2. Die Subvention entspricht einer sinnvollen Aufgaben- und Lastenteilung zwischen Staat und Gemeinden.
  3. Es ist nicht zumutbar, dass die Aufgabe ohne finanzielle Beteiligung des Staates erfüllt wird.

Eine Finanzhilfe entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, wenn zudem die Aufgabe nicht auf andere Weise einfacher, wirksamer oder rationeller erfüllt werden kann.

Art. 12 Anspruch auf Finanzhilfen

Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen. Anders lautende Gesetzesbestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 13 Inhalt der Rechtsgrundlagen

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Subventionen müssen insbesondere Folgendes festlegen:

  1. die Zielsetzungen;
  2. die Aufgaben und Leistungen, für die die Subventionen vorgesehen sind;
  3. die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
  4. den allfälligen Anspruch auf Finanzhilfen;
  5. die Formen von Subventionen gemäss Artikel 15;
  6. die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung;
  7. die Grundlagen und Modalitäten für die Berechnung der Subventionen nach den in den Artikeln 16 und 17 festgelegten Grundsätzen;
  8. wenn dies möglich ist, den Mindestbetrag der Subvention oder der anrechenbaren Ausgaben;
  9. die für den Entscheid über die Gewährung der Subventionen und für die Nachkontrolle zuständige Behörde.

Unter Vorbehalt von Artikel 9 Abs. 2 sind die in den Buchstaben a–e bezeichneten Punkte in Gesetzen zu regeln.

Art. 14 Der Gesetzesrevision unterstehende Subventionen

Die Subventionen, deren Prozentsatz oder Betrag in einem Gesetz festgelegt ist und die vom Kanton und den Gemeinden gemeinsam finanziert werden, können nur durch eine Revision des betreffenden Gesetzes geändert werden.

Art. 15 Formen der Subventionen

Subventionen können als nicht rückzahlbare Beiträge, als Darlehen zu Vorzugsbedingungen oder als Bürgschaften gewährt werden.

Nicht rückzahlbare Beiträge dürfen nur in Betracht gezogen werden, wenn die andern Formen der Hilfen ungeeignet oder ungenügend sind.

Art. 16 Festsetzung der Subventionen

In der Regel ist bei der Festsetzung der Subventionen insbesondere auf die Finanzkraft der Empfängerin oder des Empfängers abzustellen. Für Subventionen, die Gemeinden oder Gemeindeverbindungen gewährt werden, bleibt die Gesetzgebung über den interkommunalen Finanzausgleich vorbehalten.

Finanzhilfen müssen zudem nach ihrem Förderungscharakter und nach dem Interesse des Staates an der Sicherstellung oder Förderung einer Aufgabenerfüllung festgesetzt werden.

Art. 17 Berechnungsart der Subventionen

Die Subventionen müssen insbesondere durch Pauschalen, Globalbeträge, Höchstbeträge oder ausnahmsweise Höchstsätze begrenzt werden.

Wird die Subvention prozentual festgelegt, so muss der Höchstbetrag der anrechenbaren Ausgaben in der Regel im Voraus bestimmt werden.

Art. 18 Subventionen nach erbrachten Leistungen

Wenn immer möglich, muss die Gewährung von Pauschal- oder Globalbeträgen, die sich auf die erbrachte Leistung beziehen, vorgezogen werden, wenn diese Form einen besseren Zielerreichungsgrad bewirkt.

Ein Globalbetrag wird in der Regel im Rahmen eines Leistungsauftrags gewährt, der die qualitativen und quantitativen Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen festlegt. Dieses Gesetz ist auf solche Subventionierungen anwendbar.

Art. 19 Zeitliche Beschränkung der Gewährung

Die Subventionen müssen in der Regel für eine beschränkte Dauer gewährt werden.

Art. 20 Nichtindexierung

Unter Vorbehalt anders lautender, ausdrücklicher Gesetzesbestimmungen werden die Subventionen nicht indexiert.

Sie können hingegen periodisch der Preisentwicklung angepasst werden.

Art. 21 Anpassung an die finanziellen Möglichkeiten des Staates

Das Gesamtvolumen der Subventionen für Funktionsausgaben muss den finanziellen Möglichkeiten des Staates entsprechen.

Sollte das Gesamtvolumen der veranschlagten Nettosubventionen für Funktionsausgaben 41 % des gesamten kantonalen Steueraufkommens erreichen, so beantragt der Staatsrat dem Grossen Rat Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen über Subventionen. Der Staatsrat regelt den Vollzug dieser Bestimmung im Einzelnen.

3 Unmittelbar auf die Subventionen anwendbare Bestimmungen

3.1 Allgemeine Grundsätze

Art. 22 Anrechenbare Ausgaben

Anrechenbar sind nur Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind und die für die wirtschaftliche und rationelle Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind.

Ausgaben, die die vom Staat angewandten Normen übersteigen, sind nicht anrechenbar.

Mehrkosten aus nachträglichen Änderungen des bewilligten Projektes sind nicht anrechenbar. Dies gilt nicht für Kosten, die Gegenstand eines besonderen Entscheids waren.

Kapitalzinsen werden bei Subventionen für Bauwerke nicht berücksichtigt.

Art. 23 Höchstsatz

Der Gesamtbetrag der von der öffentlichen Hand gewährten Finanzhilfen und Abgeltungen für ein bestimmtes Objekt darf 80 % der anrechenbaren Ausgaben nicht übersteigen. Der Absatz 2 und die Spezialgesetzgebung sind vorbehalten.

Der Staatsrat kann Ausnahmen von diesem Höchstsatz vorsehen.

Art. 24 Vorgezogener Beginn der Arbeiten

Subventionen werden weder für laufende Arbeiten noch für bereits getätigte Anschaffungen geleistet.

Die zuständige Behörde kann jedoch den Beginn der Arbeiten oder die Vorbereitung einer Anschaffung bewilligen, wenn das Abwarten der Prüfung des Dossiers schwerwiegende Nachteile bewirken würde. Diese Bewilligung verleiht keinen Anspruch auf eine Subvention.

Art. 25 Mehrfache Subventionen

Wer für das gleiche Vorhaben um mehrere kantonale Subventionen nachsucht, teilt dies den betroffenen Behörden mit. Wird dies unterlassen, so können die Subventionen zurückgefordert werden.

Die Koordination des Verfahrens obliegt in der Regel derjenigen Behörde, die voraussichtlich die grösste Subvention gewährt.

Werden periodische Subventionen ausgerichtet, so obliegt die Kontrolle der Empfängerinnen und Empfänger und der Voraussetzungen für die Gewährung derjenigen Behörde, die die höchste Subvention gewährt. Der Staatsrat regelt den Vollzug im Einzelnen.

Art. 26 Rechtsform

Subventionen werden durch Entscheid der zuständigen Behörde gewährt oder verweigert.

Verfügt die zuständige Behörde jedoch über einen grossen Ermessensspielraum oder soll ausgeschlossen werden, dass die Empfängerin oder der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet, so können die Subventionen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt werden.

Die zuständige Behörde bezeichnet in ihrem Entscheid oder im Vertrag die Rechtsgrundlage sowie die Form und die Höhe der Subvention. Kann die Höhe nicht endgültig festgelegt werden, so bestimmt die Behörde die anrechenbaren Kosten, den Prozentsatz und den Höchstbetrag der Subvention.

Fehlen besondere Bestimmungen, so bestimmt die zuständige Behörde ausserdem:

  1. die Auflagen und Bedingungen, die die zweckentsprechende Verwendung der Subvention und die wirtschaftliche und fristgerechte Erfüllung der Aufgabe sicherstellen;
  2. den für die Zahlung der Subvention vorgesehenen Zeitpunkt, gegebenenfalls die Dauer der Hilfe.

Art. 27 Anwendbares Recht

Gesuche um Subventionen sind nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt gilt, in dem das Gesuch eingereicht wird.

3.2 Voraussetzungen für die Gewährung

Art. 28 Allgemeine Voraussetzungen

Für die Gewährung von Subventionen müssen folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es besteht eine genügende Rechtsgrundlage.
  2. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller reicht bei der zuständigen Behörde ein schriftliches Gesuch ein.
  3. Sie oder er garantiert eine sachgerechte Aufgabenerfüllung und ist in der Lage, die entsprechenden Bedingungen und Auflagen zu erfüllen.
  4. Sie oder er weist nach, dass eigene Finanzierungsmöglichkeiten vollumfänglich genutzt werden.

Finanzhilfen können nur gewährt werden, wenn zusätzlich:

  1. die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt werden kann;
  2. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Eigenleistung erbringt, die ihren oder seinen finanziellen Möglichkeiten entspricht.

Art. 29 Besondere Voraussetzungen – Juristische Personen

Vom Staat subventionierte juristische Personen sind nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und wirkungsvollen Verwendung der Mittel zu führen und können den Normen der Kantonsverwaltung in Bezug auf das Finanz- und Verwaltungsmanagement unterstellt werden.

Sie müssen ihre Jahresrechnung durch ein kompetentes externes Organ prüfen lassen. Der Staatsrat kann bei Bedarf eine Revision durch ein von ihm zugelassenes Organ oder durch das Finanzinspektorat verlangen. Die Bestimmungen über die Aufsicht im Gesetz über die Gemeinden bleiben vorbehalten.

Art. 30 Besondere Voraussetzungen – Investitionen

Bei der Gewährung von Subventionen für Investitionen sind die Rechtsgrundlagen über das öffentliche Beschaffungswesen und die gesetzlichen Bestimmungen über die Baupolizei zu beachten.

Art. 31 Auskunftspflicht

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit die Datenschutzgrundsätze der Zweckbindung und der Verhältnismässigkeit dies zulassen.

Juristische Personen können insbesondere dazu angehalten werden, ihre Jahresrechnungen, Bilanzen und Budgets, ihr Organigramm sowie die Besoldungsordnung für ihr Personal offen zu legen. Die Bestimmungen über die Auskunftspflicht im Gesetz über die Gemeinden bleiben vorbehalten.

Diese Pflichten bestehen auch nach Gewährung der Subvention weiter, sofern Kontrollen nötig sind.

3.3 Verwaltung der Subventionen und periodische Kontrollen

Art. 32 Bindung der Verpflichtungen an die verfügbaren Kredite

Mit Ausnahme von Fällen, in denen die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen Anspruch auf einen Individualbeitrag geltend machen kann, können Subventionen grundsätzlich nur im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Verpflichtungs- oder Voranschlagskredite gewährt werden. Wenn nötig werden auch die im Finanzplan vorgesehenen Beträge berücksichtigt.

Übersteigen die eingereichten Gesuche das Kreditvolumen, so erstellt die zuständige Direktion eine Prioritätenordnung für die hängigen und die später eingereichten Gesuche.

Gesuche, denen auf Grund der Prioritätenordnung und der verfügbaren Kredite nicht entsprochen werden kann:

  1. bleiben hängig bis zur Eröffnung eines neuen Verpflichtungskredites oder bis ein neuer Voranschlagskredit zur Verfügung steht, oder
  2. werden abgewiesen.

Art. 33 Zahlung der Subventionen

Der Zahlungstermin der Subventionen muss den Verpflichtungen entsprechen, die gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger eingegangen wurden.

Der Staatsrat kann die Zahlungen ausnahmsweise zeitlich staffeln.

Nach Ablauf eines Jahres seit dem Zahlungstermin werden die noch nicht geleisteten Abgeltungen um einen vom Staatsrat festgelegten Verzugszins erhöht.

Art. 34 Teilzahlungen

Im Rahmen der Voranschlagskredite können je nach Stand der Aufgabenerfüllung Teilzahlungen von bis zu 80 % der zugesicherten Subvention geleistet werden. Der Restbetrag wird nach Vorlegen der Schlussabrechnung und gemäss den tatsächlichen Ausgaben ausbezahlt.

Art. 35 Periodische Überprüfung der Subventionen

Die Subventionen werden periodisch, mindestens alle sechs Jahre, auf ihre Notwendigkeit, ihren Nutzen, ihre Wirksamkeit und ihre Wirtschaftlichkeit hin geprüft. Dabei muss auch geprüft werden, ob die gesetzlichen Bestimmungen über die Subventionen mit den in diesem Gesetz festgelegten Grundsätzen übereinstimmen. Der Staatsrat legt die Vollzugsmodalitäten dieser Bestimmung fest.

Der Staatsrat trifft die in seiner Kompetenz stehenden Massnahmen und beantragt dem Grossen Rat gegebenenfalls die Anpassung oder Aufhebung von Subventionen, die den Anforderungen nach Absatz 1 nicht genügen.

3.4 Nachkontrolle

Art. 36 Überprüfung der Zweckbindung und der Bedingungen für die Gewährung

Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die gewährten Subventionen zweckentsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden, unter denen sie gewährt wurden.

Bei periodischen Subventionen kontrolliert sie in der Regel jährlich bei den Empfängerinnen und Empfängern, ob die Voraussetzungen für ihre Gewährung noch erfüllt sind.

Art. 37 Widerruf des Entscheids, Kündigung des Vertrags und Rückforderung der Subvention – Grundsätze

Die zuständige Behörde widerruft den Entscheid über die Gewährung, kündigt den öffentlich-rechtlichen Vertrag, kürzt die Subvention und/oder fordert sie ganz oder teilweise zurück, wenn:

  1. die Subvention nicht zweckentsprechend verwendet wird;
  2. die Empfängerin oder der Empfänger die subventionierte Aufgabe auch nach Mahnung nicht oder mangelhaft erfüllt, oder wenn
  3. die Subvention in Verletzung von Rechtsvorschriften oder auf Grund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden ist.

Die zuständige Behörde kann zudem eine Subvention teilweise oder ganz zurückfordern, wenn eine subventionierte bewegliche oder unbewegliche Sache ihrem Zweck entfremdet oder veräussert wurde. Die Rückforderung wird im Verhältnis zur Dauer, während der die Sache zweckentsprechend verwendet wurde, ermässigt.

Hat die Empfängerin oder der Empfänger schuldhaft gehandelt oder rechtfertigen es andere Umstände, so erhebt die zuständige Behörde zudem einen vom Staatsrat festgesetzten Zins.

Art. 38 Widerruf des Entscheids, Kündigung des Vertrags und Rückforderung der Subvention – Ausnahmen

Die zuständige Behörde verzichtet auf den Widerruf ihres Entscheids oder auf die Kündigung des Subventionsvertrags für eine von ihr unrechtmässig zugesicherte oder ausgerichtete Subvention, wenn:

  1. die Empfängerin oder der Empfänger auf Grund des Entscheids Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne kaum zumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können;
  2. die Rechtsverletzung für die Empfängerin oder den Empfänger schwer erkennbar war, oder wenn
  3. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln der Empfängerin oder des Empfängers zurückzuführen ist.

In Härtefällen kann die zuständige Behörde ganz oder teilweise auf die Rückforderung der Subvention verzichten.

Bei Veräusserungen kann sie ebenfalls ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn die Erwerberin oder der Erwerber die Voraussetzungen für die Gewährung der Subvention erfüllt und alle Verpflichtungen der früheren Empfängerin oder des früheren Empfängers übernimmt.

3.5 Verjährung, Rechtsmittel und Strafbestimmungen

Art. 39 Verjährung

Forderungen aus Subventionen verjähren fünf Jahre nach ihrer Entstehung.

Der Anspruch auf Rückerstattung einer Subvention verjährt ein Jahr nachdem die zuständige Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung.

Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese Frist.

Art. 40 Rechtsmittel

Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden, können mit Beschwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

Art. 41 Strafbestimmungen

Wer zur Erlangung einer Subvention über erhebliche Tatsachen vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder solche Tatsachen verschweigt, wird mit einer Busse bis zu 20'000 Franken bestraft.

Wer aus Eigennutz handelt, wird mit einer Busse bis zu 50'000 Franken bestraft.

Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

4 Schlussbestimmungen

Art. 42 Übergangsbestimmungen

Dieses Gesetz gilt für alle Subventionsgesuche, die nach seinem Inkrafttreten eingereicht werden.

Nach Ablauf einer Frist von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes können Subventionen ohne genügende Rechtsgrundlage nicht mehr ausgerichtet werden.

Öffentlich-rechtliche Verträge, die diesem Gesetz widersprechen, müssen angepasst werden, sofern und sobald es die Vertragsbedingungen erlauben.

Art. 43 Anpassung der Spezialgesetzgebung

Die Spezialgesetzgebung wird im Rahmen der in Artikel 35 festgelegten periodischen Überprüfungen der Subventionen angepasst.

Art. 44 Inkrafttreten

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum des Inkrafttretens fest.[1]

Egress

BL/AGS 1999 f 467 / d 478

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.11.1999 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 1999 f 467 / d 478
27.06.2006 Art. 21 geändert 01.01.2007 2006_060
06.09.2006 Art. 9 geändert 01.01.2007 2006_099
06.09.2006 Art. 13 geändert 01.01.2007 2006_099
12.06.2007 Art. 21 geändert 01.01.2008 2007_066
16.11.2009 Art. 16 geändert 01.01.2011 2009_123
31.05.2010 Art. 41 geändert 01.01.2011 2010_066
08.10.2013 Art. 25 geändert 01.01.2014 2013_082

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 17.11.1999 01.01.2001 BL/AGS 1999 f 467 / d 478
Art. 9 geändert 06.09.2006 01.01.2007 2006_099
Art. 13 geändert 06.09.2006 01.01.2007 2006_099
Art. 16 geändert 16.11.2009 01.01.2011 2009_123
Art. 21 geändert 27.06.2006 01.01.2007 2006_060
Art. 21 geändert 12.06.2007 01.01.2008 2007_066
Art. 25 geändert 08.10.2013 01.01.2014 2013_082
Art. 41 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066