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616.11

Subventionsreglement

(SubR)

vom 22.08.2000 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Präambel

Subventionsreglement

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG);

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE

1 Begriffe

Art. 1 Empfängerinnen und Empfänger ausserhalb der Kantonsverwaltung (Art. 2 SubG)

Die Anstalten nach Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates gelten nicht als Empfängerinnen ausserhalb der Kantonsverwaltung.

Art. 2 Ausschliesslich von Dritten finanzierte Beiträge (Art. 6 Bst. a SubG)

Die Beiträge, die ausschliesslich von Dritten finanziert werden, sind namentlich:

  1. die Beiträge, die aus dem Anteil am Gewinn der Sport-Toto-Gesellschaft und der Gesellschaft der Loterie Romande finanziert werden;
  2. die Beiträge, die aus dem Anteil am Alkoholzehntel finanziert werden;
  3. die Beiträge für die berufliche Weiterbildung, die mit dem Ertrag aus den Betriebsabgaben für öffentliche Gaststätten finanziert werden;
  4. die Beiträge an die Nutztierversicherungsanstalt, die mit dem Ertrag der Viehhandelspatente finanziert werden;
  5. die aus dem Spezialfonds für den Jugendschutz finanzierten Beiträge;
  6. die aus dem Fonds für das Wild finanzierten Beiträge, abgesehen von denjenigen, die durch Einlagen aus dem Voranschlag gedeckt sind;
  7. die aus dem Mehrwertfonds finanzierten Beiträge.

Art. 3 Durch das Bundesrecht vorgeschriebene Beteiligungen (Art. 6 Bst. b SubG)

Ein im Bundesrecht vorgesehener Beitrag gilt als vorgeschriebene Beteiligung, wenn der Staat hinsichtlich der Modalitäten für die Gewährung und die Festsetzung der Höhe keinerlei Ermessensspielraum hat.

2 Verzeichnis der Subventionen

Art. 4 Verzeichnis der Subventionen (Art. 7 SubG)

Das Verzeichnis der Subventionen ist im Anhang 1 zu diesem Reglement angeführt und wird regelmässig den Gesetzgebungsänderungen angepasst.

3 Grundsätze für die Rechtsetzung

Art. 5 Übereinstimmung der Textentwürfe mit den Grundsätzen (Art. 8 SubG)

Die zuständige Direktion prüft in Zusammenarbeit mit der Finanzdirektion zuhanden des Staatsrates, ob die Entwürfe von rechtsetzenden Texten über die Subventionen mit den Grundsätzen des Subventionsgesetzes (das Gesetz) und dieses Reglements übereinstimmen.

Die Erlassentwürfe, die zur Beschlussfassung abgeliefert werden, sowie die Begleittexte zu einem Gesuch um Ermächtigung, ein Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen, werden mindestens zehn Tage vor dem Termin für die Aufnahme in die Traktandenliste des Staatsrats der Finanzverwaltung unterbreitet.

Art. 6 Vom Staatsrat vorgesehene Finanzhilfen (Art. 9 Abs. 2 SubG)

Die Grenzbeträge nach Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes beziehen sich auf die Gesamthöhe der Beträge, die innerhalb eines Jahres gestützt auf dieselbe reglementarische Bestimmung als Finanzhilfen gewährt werden.

Art. 7 Darlehen zu Vorzugsbedingungen (Art. 15 Abs. 1 SubG)

Darlehen zu Vorzugsbedingungen sind zinslose Darlehen oder Darlehen zu günstigeren Bedingungen als marktüblich.

Art. 8 Finanzkraft der Empfängerin oder des Empfängers (Art. 16 Abs. 1 SubG)

Die Finanzkraft der Empfängerin oder des Empfängers bestimmt sich auf Grund der jeweiligen Lage zum Zeitpunkt, in dem die Behörde über das Subventionsgesuch entscheidet. Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung über die Individualbeiträge.

Die Finanzkraft der natürlichen Personen wird hauptsächlich anhand ihres Einkommens, ihres Vermögens und ihrer Aufwendungen, namentlich für den Familienunterhalt beurteilt. Rechnung getragen wird auch dem nutzbaren Ressourcen- und Sparpotenzial.

Die Finanzkraft der Gemeinden bestimmt sich nach ihrem Steuerpotenzialindex.

Die Finanzkraft der übrigen juristischen Personen wird vor allem anhand der Betriebs- und der Bestandesrechnung beurteilt. Rechnung getragen wird auch dem nutzbaren Ressourcen- und Sparpotenzial.

Art. 9 Zeitliche Beschränkung der Gewährung (Art. 19 SubG)

Die Finanzhilfen sind wenn immer möglich als Starthilfen vorzusehen.

Art. 10 Anpassung an die finanziellen Möglichkeiten des Staates (Art. 21 Abs. 2 SubG)

Die Nettosubventionen für Funktionsausgaben entsprechen den Bruttosubventionen für Funktionsausgaben abzüglich:

  1. der Beträge entsprechend den Ausnahmen nach Artikel 6 des Gesetzes;
  2. der Beteiligungen der Gemeinden und des Bundes an der Finanzierung der Subventionen;
  3. der Rückerstattungen und Rückforderungen ausgerichteter Subventionen;
  4. der Entnahmen aus von Dritten finanzierten Fonds, sofern mit diesen Entnahmen Subventionen für Funktionsaufgaben finanziert werden.

Sie ergeben sich aus der Summe der Beträge in den Positionen 3622.600, 3632, 3634, 3635, 3636 und 3637 des Kontenplans des Staates, abzüglich der Budgetpositionen entsprechend Absatz 1 Bst. a–d.

Das kantonale Steueraufkommen entspricht dem Betrag in der Kontenklasse 40 des Kontenplans des Staates.

Sollten die veranschlagten Nettosubventionen die in Artikel 21 Abs. 2 des Gesetzes festgelegte Obergrenze überschreiten, so beantragt der Staatsrat dem Grossen Rat vor Ende des auf den betreffenden Voranschlag folgenden Jahres, gesetzliche Bestimmungen über Subventionen zu ändern.

4 Voraussetzungen für die Gewährung und die Verwaltung der Subventionen

Art. 11 Revision und Rechnungslegung (Art. 29 Abs. 2 und 31 Abs. 2 SubG)

Ein Rechnungsprüfungsmandat darf nicht während mehr als sechs Jahren vom selben Organ ausgeübt werden. Es kann ein Pflichtenheft vorgeschrieben werden, in dem die Kontrollarbeiten der Revisionsstelle festgelegt sind.

Die offen gelegten Jahresrechnungen müssen umfassend Aufschluss über die Finanzlage geben. Es kann ein Standardkontenplan vorgeschrieben werden.

Art. 12 Einhaltung der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 30 SubG)

Bei kantonalen Subventionen von weniger als 25'000 Franken ist die Anwendung der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen keine besondere Bedingung für die Gewährung der Subventionen.

Art. 13 Prioritätenordnung (Art. 32 Abs. 2 SubG)

Für die Bearbeitung der Subventionsgesuche wird eine Prioritätenordnung aufgestellt, die die Zielsetzungen der Spezialgesetzgebung berücksichtigt.

Art. 14 Zinssatz (Art. 33 Abs. 3 und 37 Abs. 3 SubG)

Die Zinssätze nach den Artikeln 33 und 37 des Gesetzes entsprechen dem Satz des Verzugszinses gemäss Verordnung der Finanzdirektion über den Bezug der Steuerforderung.

Art. 15 Teilzahlungen (Art. 34 SubG) – Subventionen für Funktionsausgaben

Teilzahlungen von periodischen Subventionen für Funktionsausgaben werden in regelmässigen Abständen, die entsprechend den mutmasslichen tatsächlichen Ausgaben im Voraus bestimmt wurden, geleistet.

Der Restbetrag wird nach Vorlage und Genehmigung der Jahresrechnung oder ausnahmsweise auf der Grundlage einer provisorischen Jahresendabrechnung ausgezahlt.

Art. 16 Teilzahlungen (Art. 34 SubG) – Subventionen für Investitionen

Teilzahlungen von Subventionen für Investitionen werden gestützt auf Teilabrechnungen geleistet.

Der Teilzahlungsbetrag ist proportional zum Verhältnis zwischen den gemäss Teilabrechnung anrechenbaren und den gemäss genehmigtem Kostenvoranschlag insgesamt anrechenbaren Ausgaben.

Der Restbetrag wird nach Vorlage und Genehmigung der Schlussabrechnung ausgezahlt.

5 Organisation der periodischen Überprüfung der Subventionen (Art. 35 SubG)

Art. 17 Staatsrat

Der Staatsrat setzt eine Koordinationskommission für die periodische Überprüfung der Subventionen (die Kommission) ein und ernennt ihre Mitglieder. Diese Kommission ist administrativ der Finanzdirektion angegliedert.

Der Staatsrat genehmigt die von der Kommission vorgeschlagene Planung der Überprüfungen und legt auf Antrag der Finanzdirektion die Zielsetzungen fest.

Art. 18 Betroffene Direktionen

Die betroffenen Direktionen haben die Überprüfung innerhalb des in der Planung festgesetzten Zeitraums durchzuführen.

Sie schaffen zu diesem Zweck die geeigneten Strukturen.

Sie legen der Kommission zu jeder durchgeführten Überprüfung einen Bericht vor (Prüfungsbericht).

Art. 19 Kommission – Zusammensetzung

Die Kommission besteht aus höchstens 11 Mitgliedern. Zu den Kommissionsmitgliedern gehören namentlich:

  1. eine Präsidentin oder ein Präsident, die oder der vom Staatsrat bezeichnet wird;
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder betroffenen Direktion, die oder der die Überprüfung auf Direktionsstufe koordiniert;
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Finanzverwaltung;
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Gemeinden.

Art. 20 Kommission – Befugnisse

Die Kommission:

  1. schlägt die Weisungen zur Durchführung der Überprüfungen und zur Vorlage der Prüfungsberichte vor;
  2. sorgt dafür, dass die Überprüfungen entsprechend diesen Weisungen durchgeführt werden;
  3. schlägt jedes Jahr zuhanden des Staatsrats einen aktualisierten Überprüfungsplan vor, der sich über vier Jahre erstreckt und angibt, welche Subventionen wie eingehend und zu welchem Zeitpunkt zu überprüfen sind;
  4. legt dem Staatsrat über die Finanzdirektion einen Jahresbericht mit den Ergebnissen der durchgeführten Überprüfungen vor und schlägt ihm Massnahmen vor.

Art. 21 Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung:

  1. führt das Sekretariat der Kommission;
  2. unterstützt die Direktionen beim methodischen Vorgehen zur Durchführung der Überprüfungen;
  3. gewährleistet die Ausbildung der betroffenen Personen;
  4. begleitet und überwacht die Überprüfungen in Zusammenarbeit mit der Kommission.

Die Finanzverwaltung kann externe Sachverständige beiziehen und sie mit der konzeptuellen und methodischen Unterstützung sowie mit der Durchführung gewisser Untersuchungen beauftragen.

6 Schlussbestimmungen

Art. 22 Übergangsbestimmungen (Art. 42 Abs. 2 SubG)

Die Finanzdirektion erstellt die vollständige und detaillierte Liste aller im Rechnungsjahr 1999 ausgezahlten Subventionen.

Der Staatsrat bestimmt nach Stellungnahme der Finanzdirektion und der betroffenen Direktionen, welche Subventionen nicht auf einer genügenden Rechtsgrundlage beruhen und welche davon beizubehalten sind.

Die zuständigen Direktionen werden mit der Ausarbeitung der Rechtsgrundlagen für diejenigen Subventionen beauftragt, deren Beibehaltung vom Staatsrat bestätigt wurde.

Art. 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.

Egress

BL/AGS 2000 f 525 / d 500

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.08.2000 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 525 / d 500
04.12.2001 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 637 / d 648
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 21 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2003 2002_120
04.02.2003 Art. 19 geändert 01.01.2003 2003_029
15.02.2005 Art. 10 geändert 01.01.2005 2005_015
24.05.2005 Art. 5 geändert 01.01.2006 2005_053
30.08.2005 Anhang 1 Inhalt geändert 01.10.2005 2005_080
14.11.2006 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2007 2006_143
27.03.2007 Anhang 1 Inhalt geändert 01.03.2007 2007_044
11.02.2008 Art. 10 geändert 01.01.2008 2008_018
11.02.2008 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2008 2008_018
04.10.2010 Art. 8 geändert 01.01.2011 2010_101
23.11.2010 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2011 2010_129
30.11.2010 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2011 2010_153
21.12.2010 Art. 10 geändert 01.01.2011 2010_161
21.06.2011 Art. 10 geändert 01.07.2011 2011_057
21.06.2011 Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2011 2011_057
27.09.2011 Anhang 1 Inhalt geändert 01.10.2011 2011_090
06.03.2012 Anhang 1 Inhalt geändert 01.04.2012 2012_020
06.03.2012 Anhang 1 Inhalt geändert 01.04.2012 2012_021
02.07.2012 Anhang 1 Inhalt geändert 01.08.2012 2012_058
11.12.2012 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2013 2012_122
04.06.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2013 2013_041
08.04.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 01.05.2014 2014_039
27.05.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2014 2014_052
19.04.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 01.08.2016 2016_061
21.06.2016 Art. 2 geändert 01.07.2016 2016_088
21.06.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2016 2016_088
11.12.2017 Art. 2 geändert 01.01.2018 2017_114
05.06.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2018 2018_039
09.12.2025 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2026 2025_108

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 22.08.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 525 / d 500
Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 2 geändert 21.06.2016 01.07.2016 2016_088
Art. 2 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 5 geändert 24.05.2005 01.01.2006 2005_053
Art. 8 geändert 04.10.2010 01.01.2011 2010_101
Art. 10 geändert 15.02.2005 01.01.2005 2005_015
Art. 10 geändert 11.02.2008 01.01.2008 2008_018
Art. 10 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
Art. 10 geändert 21.06.2011 01.07.2011 2011_057
Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 19 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 21 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Anhang 1 Inhalt geändert 04.12.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 637 / d 648
Anhang 1 Inhalt geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Anhang 1 Inhalt geändert 30.08.2005 01.10.2005 2005_080
Anhang 1 Inhalt geändert 14.11.2006 01.01.2007 2006_143
Anhang 1 Inhalt geändert 27.03.2007 01.03.2007 2007_044
Anhang 1 Inhalt geändert 11.02.2008 01.01.2008 2008_018
Anhang 1 Inhalt geändert 23.11.2010 01.01.2011 2010_129
Anhang 1 Inhalt geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153
Anhang 1 Inhalt geändert 21.06.2011 01.07.2011 2011_057
Anhang 1 Inhalt geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_090
Anhang 1 Inhalt geändert 06.03.2012 01.04.2012 2012_020
Anhang 1 Inhalt geändert 06.03.2012 01.04.2012 2012_021
Anhang 1 Inhalt geändert 02.07.2012 01.08.2012 2012_058
Anhang 1 Inhalt geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_122
Anhang 1 Inhalt geändert 04.06.2013 01.07.2013 2013_041
Anhang 1 Inhalt geändert 08.04.2014 01.05.2014 2014_039
Anhang 1 Inhalt geändert 27.05.2014 01.07.2014 2014_052
Anhang 1 Inhalt geändert 19.04.2016 01.08.2016 2016_061
Anhang 1 Inhalt geändert 21.06.2016 01.07.2016 2016_088
Anhang 1 Inhalt geändert 05.06.2018 01.07.2018 2018_039
Anhang 1 Inhalt geändert 09.12.2025 01.01.2026 2025_108