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631.1

Gesetz über die direkten Kantonssteuern

(DStG)

vom 06.06.2000 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2025)

Präambel

Direkte Kantonssteuern – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf den Artikel 15 der Staatsverfassung des Kantons Freiburg vom 7. Mai 1857;

gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden;

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 6. Januar 2000;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand des Gesetzes

Der Staat erhebt nach diesem Gesetz:

  1. eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen [1];
  2. eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen sowie eine Minimalsteuer auf den Bruttoeinnahmen der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften;
  3. eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
  4. eine Grundstückgewinnsteuer.

Art. 2 Festsetzung des Steuerfusses

Der Steuerfuss für die direkten Kantonssteuern wird jährlich vom Grossen Rat in Anwendung des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates festgesetzt.

Für die Steuer auf den getrennt besteuerten Kapitalabfindungen sowie die Grundstückgewinnsteuer gelten die in diesem Gesetz vorgesehenen festen Sätze.

Art. 2a Eingetragene Partner

Die Stellung der eingetragenen Partner entspricht derjenigen der Ehegatten. Dies gilt auch für die Unterhaltsbeiträge während der eingetragenen Partnerschaft sowie für die Unterhaltsbeiträge und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei einer Trennung oder einer Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

2 Steuern der natürlichen Personen

2.1 Steuerpflicht

2.1.1 Steuerliche Zugehörigkeit

Art. 3 Persönliche Zugehörigkeit

Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.

Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie hier ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:

  1. während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
  2. während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.

Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland hat und sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.

Art. 4 Wirtschaftliche Zugehörigkeit – Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

  1. Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
  2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
  3. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
  4. mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens 12 Monaten Dauer.

Art. 5 Wirtschaftliche Zugehörigkeit – Andere steuerbare Werte

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

  1. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
  2. als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;
  3. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
  4. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;
  5. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten;
  6. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;
  7. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, so sind diese hierfür steuerpflichtig.

2.1.2 Beginn und Ende der Steuerpflicht

Art. 6 Umfang der Steuerpflicht

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach den Artikeln 4 und 5 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Es ist mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.

Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit im Kanton erzielten Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden 7 Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall im Kanton nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.

Art. 7 Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht

Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.

Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht.

Art. 8 Dauer der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.

Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug der steuerpflichtigen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen auf Grund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.

2.1.3 Besondere Verhältnisse bei der Einkommens- und Vermögenssteuer

Art. 9 Nutzniessung

Erträge aus einem mit Nutzniessung belasteten Vermögen werden beim Nutzniesser besteuert.

Nutzniessungsvermögen wird beim Nutzniesser besteuert.

Art. 10 Erbengemeinschaften, Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen

Jeder Erbe oder Teilhaber fügt seinem eigenen steuerpflichtigen Einkommen und Vermögen seinen Anteil am Ertrag und Vermögen der Erbengemeinschaft, der einfachen Gesellschaft, der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft hinzu.

Die Erbengemeinschaft ist als solche nach den für die natürlichen Personen geltenden Bestimmungen bloss dann steuerpflichtig, wenn die Erben oder ihre Rechte nicht genügend bekannt sind.

Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem eidgenössischen Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 wird den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.

Art. 11 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit

Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

Art. 12 Steuernachfolge

Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten ihre Erben in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.

Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er auf Grund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

Der überlebende eingetragene Partner haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare erhalten hat.

Art. 13 Haftung der Ehegatten und Mithaftung für die Steuer

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Einkommen und Vermögen der Kinder fällt.

Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.

Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:

  1. die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
  2. die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;
  3. Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu 20 % der Provision für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat;
  4. die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat;
  5. der Eigentümer des mit einer Nutzniessung belasteten Vermögens für die auf diesen Wert entfallende Steuer.

Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Art. 14 Besteuerung nach dem Aufwand

Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie:

  1. nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
  2. erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 3) sind;
  3. in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.

Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen:

  1. einem vom Staatsrat festgelegten Mindestbetrag;
  2. für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des von den zuständigen Behörden festgelegten Mietwerts;
  3. für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Artikel 3.

Die Vermögenssteuer wird auf einem Vermögen berechnet, das mindestens dem Vierfachen des nach Absatz 3 festgelegten Betrags entspricht.

Die Steuer wird nach den ordentlichen Steuertarifen berechnet.

Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag:

  1. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;
  2. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
  3. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;
  4. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;
  5. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;
  6. der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.

Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 6 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.

2.1.4 Ausnahmen von der Steuerpflicht

Art. 15 Steuererleichterungen

Steuererleichterungen können den Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für die Steuern auf dem Einkommen und Vermögen für das Gründungsjahr und für die 9 folgenden Jahre gewährt werden. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit ist einer Neugründung gleichgestellt.

Der Staatsrat entscheidet nach Anhören der Gemeinde endgültig über Steuererleichterungsgesuche.

Art. 16 Steuerbefreiung

Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2 Abs. 2 des eidgenössischen Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.

Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Artikel 7 Abs. 1.

2.2 Einkommenssteuer

2.2.1 Steuerbare Einkünfte

Art. 17 Allgemeines

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.

Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.

Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. Die getrennte Besteuerung der Grundstückgewinne bleibt vorbehalten.

Art. 18 Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Grundsatz

Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.

Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe kein steuerbares Einkommen dar.

Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 39 besteuert.

Art. 18a Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Mitarbeiterbeteiligungen

Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:

  1. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die der Arbeitgeber, dessen Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt;
  2. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.

Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

Art. 18b Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.

Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 % pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt höchstens für zehn Jahre.

Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.

Art. 18c Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

Art. 18d Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Anteilsmässige Besteuerung

Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 18b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

Art. 19 Selbstständige Erwerbstätigkeit – Grundsatz

Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 19b bleibt vorbehalten.

Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 100 sinngemäss.

Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. Die getrennte Besteuerung der Grundstückgewinne bleibt vorbehalten.

Art. 19a Selbstständige Erwerbstätigkeit – Aufschubtatbestände

Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.

Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.

Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

Art. 19b Selbstständige Erwerbstätigkeit – Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 70 % steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

Art. 20 Selbstständige Erwerbstätigkeit – Umstrukturierungen

Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

  1. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
  2. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
  3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 103 Abs. 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.

Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Bst. b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 192–194 nachträglich besteuert, soweit während der auf die Umstrukturierung folgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Unternehmen, die im Gesamthandverhältnis betrieben werden.

Art. 20a Selbstständige Erwerbstätigkeit – Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Artikel 103a und 103b sinngemäss anwendbar.

Art. 21 Erträge aus beweglichem Vermögen – Grundsatz

Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:

  1. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
  2. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskontobligationen), die dem Inhaber anfallen;
  3. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Absatz 1bis bleibt vorbehalten;
  4. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
  5. Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
  6. Einkünfte aus immateriellen Gütern.

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 70 % steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören.

Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten.

Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.

Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:

  1. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 103 Abs. 1 Bst. c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 103 Abs. 1 Bst. d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
  2. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 103 Abs. 1 Bst. b und Abs. 4 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
  3. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien und für Gratisnennwerterhöhungen aus Reserven aus Kapitaleinlagen verwendet werden.

Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.

Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.

Art. 21a Erträge aus beweglichem Vermögen – Besondere Fälle

Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 21 Abs. 1 Bst. c gilt auch:

  1. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 % verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 192 Abs. 1, 193 und 194 nachträglich besteuert;
  2. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 % am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 21 Abs. 3 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Bst. a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

Art. 22 Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:

  1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
  2. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuerpflichtigen Person auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
  3. Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
  4. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.

Der Staatsrat erlässt die nötigen Vorschriften für die Bestimmung der Eigenmietwerte unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse des Wohnungsmarktes, wobei der Zugang zum privaten Wohneigentum gefördert und erhalten werden soll.

Art. 23 Einkünfte aus Vorsorge

Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.

Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt:

  1. Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem eidgenössischen Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG) unterstehen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage von Artikel 36 Abs. 1 des eidgenössischen Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend:
  1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt: Ertragsanteil = [1 - ((1 + m)²² - 1) / (22 · m · (1 + m)²³)] · 100 %;
  2. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
  1. Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 % dieser Leistungen.
  2. Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0,5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre massgebend:
  1. Ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt: Ertragsanteil = [1 - ((1 + r)²² - 1) / (22 · r · (1 + r)²³)] · 100 %;
  2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.

Artikel 25 Bst. b über die rückkaufsfähigen steuerfreien Kapitalversicherungen bleibt vorbehalten.

Art. 24 Übrige Einkünfte

Steuerbar sind auch:

  1. alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;
  2. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
  3. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
  4. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
  5. Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.

2.2.2 Steuerfreie Einkünfte

Art. 25

Steuerfrei sind:

  1. der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
  2. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Artikel 21 Abs. 1 Bst. a über die Besteuerung von Erträgen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nicht der Vorsorge dienen, bleibt vorbehalten;
  3. die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;
  4. die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
  5. die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 24 Bst. f;
  6. der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
  7. der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 9000 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
  8. die Zahlung von Genugtuungssummen;
  9. die Einkünfte auf Grund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
  10. die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Geldspielgesetz (BGS) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;
  11. die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
  12. die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
  13. die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Abs. 2 Bst. d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht überschritten wird;
  14. die Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.

2.2.3 Abzüge

Art. 26 Grundsatz

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Artikeln 27–34 abgezogen.

Art. 27 Unselbstständige Erwerbstätigkeit

Als Berufskosten werden abgezogen:

  1. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Höchstbetrag von 12'000 Franken;
  2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
  3. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Artikel 34 Abs. 1 Bst. j bleibt vorbehalten;
  4. ...

Die für die direkten Steuern zuständige Direktion[2] (die Direktion) setzt für die Berufskosten nach Absatz 1 Bst. a–c Pauschalansätze fest; im Falle von Absatz 1 Bst. a und c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen.

Art. 28 Selbstständige Erwerbstätigkeit – Allgemeines

Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.

Dazu gehören insbesondere:

  1. die Abschreibungen und Rückstellungen nach den Artikeln 29 und 30;
  2. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
  3. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
  4. Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 19 Abs. 2 entfallen;
  5. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
  6. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

Nicht abziehbar sind insbesondere:

  1. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
  2. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
  3. Bussen und Geldstrafen;
  4. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

Sind Sanktionen nach Abs. 3 Bst. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:

  1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
  2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Art. 29 Selbstständige Erwerbstätigkeit – Abschreibungen

Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Abs. 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.

In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.

Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 32 Abs. 1 verrechenbar gewesen wären.

Art. 30 Selbstständige Erwerbstätigkeit – Rückstellungen

Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:

  1. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
  2. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
  3. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
  4. künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 % des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.

Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. 31 Selbstständige Erwerbstätigkeit – Ersatzbeschaffungen

Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. 32 Selbstständige Erwerbstätigkeit – Verluste

Verluste aus den 7 der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten, soweit diese nicht Kapitaleinlagen gemäss Artikel 102 Bst. a bilden.

Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören zu den abziehbaren Verlustüberschüssen auch solche, die vor dem Zuzug in den Kanton Freiburg realisiert worden sind.

Art. 32a Selbstständige Erwerbstätigkeit – Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel 101a sinngemäss anwendbar.

Art. 33 Privatvermögen

Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.

Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Ferner können die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienenden Investitionen in Abzug gebracht werden, die bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.

Investitionen nach Absatz 2, 2. Satz, und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.

Abziehbar sind ferner die nicht durch Subventionen gedeckten Kosten für Restaurationsarbeiten an unbeweglichen Kulturgütern, die die steuerpflichtige Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat.

Die steuerpflichtige Person kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen.

Die Ausführungsbestimmungen des Bundes, des Eidgenössischen Finanzdepartements und der Eidgenössischen Steuerverwaltung finden auf die Absätze 2–4 sinngemäss Anwendung. Die für die Finanzen zuständige Direktion[3] trägt diese Bestimmungen zusammen und legt die Sätze und die Bedingungen für den Pauschalabzug auf dem Verordnungsweg fest.

Art. 34 Allgemeine Abzüge

Von den Einkünften werden abgezogen:

  1. die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 21, 21a und 22 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;
  2. die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach Artikel 23 Abs. 3 Bst c der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen;
  3. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
  4. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
  5. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge bis zur Höhe der Beiträge, die der Bundesrat in Anwendung des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge festlegt;
  6. die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
  7. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen.
  1. Der Staatsrat bestimmt für jede Steuerperiode den abziehbaren Maximalbetrag, innerhalb dessen höchstens zugelassen werden:
  1.1. die vom Staatsrat für jede Versicherungskategorie pauschal festgelegten Grundprämien der Kranken- und Unfallversicherung unter Abzug der Prämienverbilligung, die der Kantonalen Steuerverwaltung von der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt mitgeteilt wurden;
  1.2. die Beiträge für die Lebensversicherungen bis zu 1500 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bis zu 750 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;
  1.3. die Zinsen von Sparkapitalien bis zu 300 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bis zu 150 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;
  2. Unter den verschiedenen Abzügen ist keine Verrechnung möglich;
  1. die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen nach den Artikeln 27–34 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;
  2. die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt;
  3. die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zu 5000 Franken an politische Parteien, die:
  1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind,
  2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
  3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
  1. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12'000 Franken, sofern:
  1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
  2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten für den ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, 500 Franken abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten.

Von den Einkünften werden die nachgewiesenen Kosten abgezogen, jedoch höchstens 12'000 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, die nach Artikel 25 Abs. 1 Bst. i–j nicht steuerfrei sind, werden 5 %, jedoch höchstens 5000 Franken, als Einsatzkosten abgezogen.

Art. 34a Freiwillige Leistungen

Von den Einkünften abgezogen werden auch die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn diese Leistungen im Steuerjahr mindestens 100 Franken erreichen und insgesamt 20 % der um die Aufwendungen (Art. 27–34) verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten. Besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, so kann der Staatsrat einen höheren Abzug bewilligen; sein Entscheid ist endgültig.

Art. 35 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:

  1. die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand;
  2. die Aufwendungen für Schuldentilgung;
  3. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
  4. Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen, Gemeinden, kirchlichen Körperschaften und der Schulkreise sowie gleichartige ausländische Steuern.

Art. 36 Sozialabzüge

Vom Reineinkommen werden abgezogen:

  1. 8600 Franken für jedes Kind, das minderjährig ist oder sich in der Lehre oder im Studium befindet, wenn das Kind von der steuerpflichtigen Person unterhalten wird und deren Reineinkommen den anrechenbaren Grenzbetrag nicht übersteigt. Dieser Abzug beträgt für das dritte und jedes weitere Kind 9600 Franken. Der Abzug wird für jedes zusätzliche Einkommen von 1000 Franken, das den anrechenbaren Grenzbetrag übersteigt, um 100 Franken gekürzt. Er beträgt jedoch für das erste und zweite Kind mindestens 7100 Franken und 8100 Franken für das dritte und jedes weitere Kind. Die anrechenbare Einkommensgrenze beträgt 62'700 Franken für das erste Kind; sie erhöht sich für jedes zusätzliche Kind um 10'100 Franken;
  2. 8600 Franken vom Einkommen der Vollwaise, die minderjährig ist oder sich in Lehre oder Studium befindet und deren Reineinkommen 62'700 Franken nicht übersteigt. Der Abzug wird für jedes zusätzliche Einkommen von 1000 Franken um 100 Franken gekürzt. Der Abzug beträgt jedoch mindestens 7100 Franken;
  3. 5000 Franken für jede andere erwerbsunfähige Person, für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person aufkommt;
  4. 3600 Franken vom Lohn der steuerpflichtigen Person, die sich in der Lehre oder im Studium befindet, bis zu deren erfülltem 25. Altersjahr;
  5. 2500 Franken für jede erwerbstätige steuerpflichtige Person im Rollstuhl, die keine AHV/IV-Rente bezieht;
  6. ein Betrag, der dem nach den Abzügen der Buchstaben a–h verbleibenden Einkommen entspricht, wird der steuerpflichtigen Person, die sich dauernd in einem Heim des Kantons, in dem sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte, aufhält, gewährt, wenn:
  1. das Gesamteinkommen, über welches die steuerpflichtige Person verfügt, einschliesslich der Ergänzungsleistungen und des Abzugs der Pflegekosten, nicht den Betrag übersteigt, welcher den Heimbewohnern im Sinne der kantonalen Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen für persönliche Auslagen überlassen bleibt, und
  2. die steuerpflichtige Person über ein Reinvermögen verfügt, das den anrechenbaren Betrag für eine alleinstehende Person im Sinne der eidgenössischen Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen nicht übersteigt;
  1. die effektiv erhaltenen Pauschalentschädigungen für die Hilfe und Pflege zu Hause.

Zusätzlich werden abgezogen:

  1. ein Betrag von 4100 Franken für jede steuerpflichtige Person ohne Unterhaltslast, mit Ausnahme der Empfänger von AHV/IV-Leistungen, deren Einkommen, nach Abzug der Beträge nach Absatz 1, 20'300 Franken nicht übersteigt. Der Abzug wird für jedes zusätzliche Einkommen von 1000 Franken um 200 Franken gekürzt;
  2. ein Betrag von 5100 Franken für jede steuerpflichtige Person mit Unterhaltslast, mit Ausnahme der Empfänger von AHV/IV-Leistungen, deren Einkommen, nach Abzug der Beträge nach Absatz 1, 24'300 Franken nicht übersteigt. Der Abzug wird für jedes zusätzliche Einkommen von 1000 Franken um 200 Franken gekürzt;
  3. ein Betrag von 9100 Franken für jeden Empfänger von AHV/IV-Leistungen ohne Unterhaltslast, dessen Einkommen, nach Abzug der Beträge nach Absatz 1, 24'300 Franken nicht übersteigt. Der Abzug wird um 300 Franken für jedes zusätzliche Einkommen von 1000 Franken gekürzt;
  4. ein Betrag von 11'100 Franken für jeden Empfänger von AHV/IV-Leistungen mit Unterhaltslast, dessen Einkommen, nach Abzug der Beträge nach Absatz 1, 30'300 Franken nicht übersteigt. Der Abzug wird um 400 Franken für jedes zusätzliche Einkommen von 1000 Franken gekürzt.

Wird der Unterhalt von mehreren steuerpflichtigen Personen bestritten, so wird der Abzug für Kinder und unterhaltsbedürftige Personen verhältnismässig aufgeteilt.

Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen der steuerpflichtigen Person am Ende der Steuerperiode (Art. 63) oder der Steuerpflicht festgelegt.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.

2.2.4 Steuerberechnung

Art. 37 Steuersätze

Die Einkommenssteuer wird für jede Einkommensklasse gemäss einer detaillierten, von der Kantonalen Steuerverwaltung veröffentlichten Tabelle nach folgenden Sätzen berechnet:

% Fr.
von 1,0000 bis 4,1598 von 5200 bis 17'499
von 4,1745 bis 6,2031 von 17'500 bis 31'399
von 6,2139 bis 8,0283 von 31'400 bis 48'299
von 8,0352 bis 9,0978 von 48'300 bis 63'799
von 9,1042 bis 9,981 von 63'800 bis 77'599
von 9,9846 bis 10,8630 von 77'600 bis 102'099
von 10,8662 bis 11,7142 von 102'100 bis 128'699
von 11,7172 bis 12,5332 von 128'700 bis 155'999
von 12,5355 bis 13,1082 von 156'000 bis 180'999
von 13,1097 bis 13,4997 von 181'000 bis 207'099
13,5000 für 207'100 und mehr

Das steuerbare Gesamteinkommen für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, wird zum Steuersatz besteuert, der 50 % dieses Einkommens entspricht. Der Minimalsteuersatz bleibt anwendbar.

Einkommensbruchteile werden auf den nächst tieferen Betrag von 100 Franken abgerundet.

Wenn Grundstücke in das Privatvermögen überführt werden, werden die auf diese Grundstücke entfallenden Steuern um 50 % herabgesetzt, wenn sie nicht innert 5 Jahren veräussert werden. Andernfalls wird eine Nachsteuer im Sinne der Artikel 192 ff. erhoben. Die Steuern werden auch um 50 % herabgesetzt, wenn Grundstücke nach der Überführung ins Privatvermögen unentgeltlich an die Kinder übertragen werden. Dieser Absatz gilt nicht, wenn Artikel 38b zur Anwendung kommt.

Art. 38 Sonderfälle – Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

Art. 38a Sonderfälle – Vereinfachtes Verfahren

Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5 % zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit entrichtet. Damit sind die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern auf dem Einkommen abgegolten.

Artikel 76 Abs. 1 Bst. b gilt sinngemäss.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.

Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen.

Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 76 Abs. 4 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.

Der Staatsrat regelt die Einzelheiten; dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Artikel 76 und 77.

Art. 38b Sonderfälle – Liquidationsgewinne

Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 34 Abs. 1 Bst. d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 34 Abs. 1 Bst. d nachweist, zu den Tarifen nach Artikel 39 berechnet. Für die Bestimmung des nach Artikel 37 Abs. 1–4 auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Falle eine Steuer zu einem Satz von mindestens 6 % erhoben.

Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

Art. 39 Sonderfälle – Kapitalleistungen aus Vorsorge

Kapitalleistungen nach Artikel 23 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.

Die Steuer beträgt:

  1. 1 % für die ersten 50'000 Franken;
  2. 2 % für die nächsten 50'000 Franken;
  3. 3 % für die nächsten 50'000 Franken;
  4. 4 % für die nächsten 50'000 Franken;
  5. 5 % für die übrigen Beträge.

Ein Abzug von 10'000 Franken wird gewährt auf den Kapitalleistungen, die an Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ausgezahlt werden.

Die Sozialabzüge nach Artikel 36 werden nicht gewährt.

Alle Kapitalleistungen, deren Ausrichtung innerhalb eines gleichen Ziviljahres erfolgt, werden zusammengerechnet. Kapitalleistungen, die gesamthaft jährlich unter 10'000 Franken liegen, werden nicht besteuert.

Eine Ermässigung von 50 % wird für die Steuer auf der Kapitalleistung aus Erwerbsausfall im Falle von Invalidität gewährt.

Art. 40 Ausgleich der Folgen der kalten Progression

Bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch, mindestens aber alle drei Jahre durch eine Anpassung der Tarifstufen und der Sozialabzüge ganz oder teilweise ausgeglichen.

Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat Bericht und Antrag zu Beginn des Kalenderjahres vor einer Steuerperiode, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit dem 1. Januar des Jahres, das dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangeht, oder seit der letzten Anpassung um mindestens 5 % gestiegen ist. Massgeblich ist der Indexstand ein Jahr vor Beginn der Steuerperiode.

2.3 Grundstückgewinnsteuer

Art. 41 Gegenstand der Steuer

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen:

  1. Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder von Anteilen daran ergeben;
  2. Gewinne, die sich bei Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten übersteigt;
  3. Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken oder Anteilen daran von juristischen Personen, die gemäss Artikel 97 Abs. 1 Bst. e–h und j von der Steuerpflicht befreit sind.

Art. 42 Veräusserungen – Steuerbegründende Veräusserungen

Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit der Eigentum an einem Grundstück übertragen wird.

Den Veräusserungen sind gleichgestellt:

  1. die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
  2. die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person;
  3. die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
  4. Tausch;
  5. die Übertragung eines Ferienhauses oder einer ähnlichen Fahrnisbaute auf fremdem Boden.

Art. 43 Veräusserungen – Steueraufschiebende Veräusserungen

Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:

  1. Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
  2. Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
  3. Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegung im Enteignungsverfahren oder bei drohender Enteignung;
  4. vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
  5. Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert zwei Jahren vor oder nach der Veräusserung zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.

Art. 44 Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist der Veräusserer.

Mehrere Veräusserer haften solidarisch bis zur Höhe ihres Gewinnanteils.

Die Ehegattin und die Kinder werden für Grundstückgewinne selbstständig besteuert.

Art. 45 Ausnahmen von der Steuerpflicht

Die Grundstückgewinnsteuer wird nicht erhoben, wenn der Veräusserer eine juristische Person ist. Die Ausnahmen werden in Artikel 41 Bst. c geregelt.

Art. 46 Steuerobjekt – Veräusserungsgewinn

Der Veräusserungsgewinn entspricht dem Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.

Bei Erwerb durch steueraufschiebende Veräusserung nach Artikel 43 Bst. a und b wird für die Berechnung der Anlagekosten auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt.

Bei Erwerb durch steueraufschiebende Veräusserung nach Artikel 43 Bst. c–e wird für die Berechnung der Anlagekosten auf den Erwerb der bei diesen Veräusserungen abgetretenen oder veräusserten Grundstücke abgestellt.

Die Grundstückgewinnsteuer wird nicht erhoben bei Wiederveräusserung eines Grundstücks, das der Gläubiger oder Bürge einer Hypothekarschuld im Zwangsverwertungsverfahren erwerben musste, soweit der Gewinn den Forderungsverlust nicht übersteigt; ist der Gewinn höher als der Forderungsverlust, so ist nur die Differenz steuerbar.

Art. 47 Steuerobjekt – Veräusserungserlös

Als Veräusserungserlös gelten alle Leistungen des Erwerbers.

Bei Tausch von Grundstücken gilt mangels anderer Elemente, die die Preisbestimmung ermöglichen, der Verkehrswert als Veräusserungserlös.

Bei Überführung von Grundstücken und Anteilen an solchen aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen gilt als Erlös der Wert, zu dem das Vermögensobjekt im Unternehmen aktiviert wird.

Art. 48 Steuerobjekt – Anlagekosten Erwerbspreis

Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.

Liegt der Erwerb im Falle eines Tausches weniger als 15 Jahre zurück und ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, so gilt als solcher der Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Veräusserer oder den Rechtsvorgänger.

Liegt der Erwerb mehr als 15 Jahre zurück, kann die steuerpflichtige Person als Anlagekosten (Erwerbspreis erhöht um die Aufwendungen) den wenigstens 4 Jahre vor der Veräusserung bestimmten Steuerwert geltend machen. In diesem Fall werden die Aufwendungen der letzten 4 Jahre berücksichtigt; die Mehrwertabgabe kann jedoch zeitlich unbegrenzt in Abzug gebracht werden. Vorbehalten bleibt die Berücksichtigung des wieder angelegten Gewinnes.

Art. 49 Aufwendungen

Als Aufwendungen sind anrechenbar:

  1. Kosten für Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben;
  2. Grundeigentümerbeiträge für Bau und Korrektion von Strassen, Bodenverbesserungen, Werkleitungen und für den Wasserbau;
  3. Kosten und Abgaben, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der üblichen Provisionen und Vermittlungsgebühren;
  4. die gemäss dem kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz geleistete Mehrwertabgabe.

Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, und der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen versteuert worden ist, können nicht geltend gemacht werden.

Versicherungsleistungen, Beiträge von Bund, Kanton oder Gemeinden sowie Leistungen von Drittpersonen, für die der Veräusserer nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgezogen.

Bei Veräusserung eines Grundstückes, bei dessen Erwerb oder Verbesserung die Besteuerung im Sinne von Artikel 43 Bst. c–e aufgeschoben wurde, wird der wieder angelegte Gewinn von den Anlagekosten abgezogen.

Art. 50 Abzug von Verlusten

Die steuerpflichtige Person kann von den während des Steuerjahres erzielten Grundstückgewinnen die bei der Veräusserung von Grundstücken im gleichen Jahr erlittenen Verluste oder den Verlustüberschuss, der im Vorjahr nicht ausgeglichen werden konnte, abziehen.

Nur die bei Grundstückveräusserungen im Kanton erlittenen Verluste können abgezogen werden.

Die Verluste bestimmen sich in gleicher Weise wie der Gewinn.

Art. 51 Steuerberechnung

Die Grundstückgewinnsteuer wird nach folgendem Steuersatz erhoben:

  1. 22 % bei einer Eigentumsdauer bis zu 2 Jahren;
  2. 20 % bei einer Dauer bis zu 4 Jahren;
  3. 18 % bei einer Dauer bis zu 6 Jahren;
  4. 16 % bei einer Dauer bis zu 8 Jahren;
  5. 14 % bei einer Dauer bis zu 10 Jahren;
  6. 12 % bei einer Dauer bis zu 15 Jahren;
  7. 10 % bei einer Dauer über 15 Jahre.

Übersteigen die Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken, die weniger als 5 Jahre im Eigentum waren, insgesamt 400'000 Franken im Kalenderjahr, so wird die Steuer auf dem Gewinn, der über diesem Betrag liegt, um 40 % erhöht.

Grundstückgewinne unter 6000 Franken für alle im Verlauf des Kalenderjahres vorgenommenen Grundstückveräusserungen werden nicht besteuert. Für die Berechnung dieses Betrages ist der Gesamtgewinn massgebend ohne Rücksicht auf die Zahl der Gewinnbeteiligten und die Form.

2.4 Vermögenssteuer

2.4.1 Steuerobjekt

Art. 52

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

2.4.2 Aktiven

Art. 53 Allgemeines

Alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sind steuerbar.

Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Der Staatsrat erlässt die nötigen Vorschriften für die Bewertung der Grundstücke.

Art. 54 Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke

Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke werden zum Steuerwert besteuert. Dieser entspricht dem Verkehrswert des Bodens und der Bauten unter entsprechender Berücksichtigung des Ertragswertes.

Der Verkehrswert entspricht dem unter normalen Verhältnissen erzielbaren Verkaufspreis ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.

Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten jährlichen Mietwert. Für vermietete Grundstücke entspricht der Ertragswert dem Mieterspiegel, d.h. dem Nettomietzins (Mietzins ohne Nebenkosten) der Wohnungen, Lokale und anderen Teilen des Grundstückes.

Art. 55 Landwirtschaftliche Grundstücke

Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie die für den Betrieb unentbehrlichen Gebäude werden zum Ertragswert besteuert, solange diese Nutzung andauert.

Art. 56 Bewegliches Vermögen

Bewegliches Vermögen, das zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehört, wird zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.

Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.

Art. 57 Forderungen, Beteiligungen und Anteile an Anlagefonds

Der Verkehrswert von kotierten Forderungen und Beteiligungen entspricht dem Kurswert.

Für den Verkehrswert von nicht kotierten Forderungen und Beteiligungen erfolgt eine Bewertung, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind.

Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte oder Forderungen ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen.

Bei Anteilen an Anlagefonds im Sinne von Artikel 90 Abs. 2 ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direktem Grundbesitz steuerbar.

Art. 58 Immaterielle Güter

Immaterielle Güter (wie Autorenrechte, Rechte an Patenten, Mustern, Modellen) werden zum Verkehrswert bewertet; wurden sie entgeltlich erworben, entspricht der Verkehrswert grundsätzlich dem Kaufpreis.

Immaterielle Güter, die zum Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.

Art. 59 Ansprüche gegenüber Vorsorgeeinrichtungen

Die Kapital- und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.

In beruflichen Vorsorgeeinrichtungen angelegte Vermögenswerte in anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge oder bei Versicherungs- oder Spareinrichtungen werden nicht der Vermögenssteuer unterstellt, solange die steuerpflichtige Person nicht darüber verfügen kann.

Art. 59a Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen

Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 18b Abs. 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Die Sperrfristen sind mit einem Diskont von 6 % pro Sperrjahr auf dem Verkehrswert der Aktien zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt höchstens für zehn Jahre.

Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 18b Abs. 3 und 18c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

2.4.3 Passiven

Art. 60 Abzug von Schulden

Schulden, für die die steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abgezogen; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie von der steuerpflichtigen Person getragen werden müssen.

Art. 61 Sozialabzüge

Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, wird ein Betrag von 105'000 Franken abgezogen, wenn das Reinvermögen 125'000 Franken nicht übersteigt. Dieser Abzug wird für jedes zusätzliche Reinvermögen von 35'000 Franken um 20'000 Franken gekürzt.

Für alleinstehende Personen wird ein Betrag von 55'000 Franken abgezogen, wenn das Reinvermögen 75'000 Franken nicht übersteigt. Dieser Abzug wird für jedes zusätzliche Reinvermögen von 25'000 Franken um 10'000 Franken gekürzt.

2.4.4 Steuerberechnung

Art. 62

Die Vermögenssteuer wird gemäss nachstehender Abstufung berechnet, wobei sich der Steuersatz nach dem gesamten steuerbaren Vermögen richtet:

  1. für die erste Vermögenstranche bis 50'000 Franken: 0,5 ‰
  2. für die Vermögenstranche von 50'001 bis 100'000 Franken: 1,1 ‰
  3. für die Vermögenstranche von 100'001 bis 200'000 Franken: 1,8 ‰
  4. für die Vermögenstranche von 200'001 bis 400'000 Franken: 2,5 ‰
  5. für die Vermögenstranche von 400'001 bis 700'000 Franken: 3,1 ‰
  6. für die Vermögenstranche von 700'001 bis 1'000'000 Franken: 3,5 ‰
  7. für die Vermögenstranche von 1'000'001 bis 1'200'000 Franken: 3,7 ‰
  8. für die Vermögensbeträge über 1'200'000 Franken: 2,9 ‰

Vermögensbruchteile werden auf den nächst tieferen Betrag von 1000 Franken abgerundet.

Der nach Absatz 1a ermittelte mittlere Steuersatz wird um 40 % herabgesetzt für den Anteil am Privatvermögen entsprechend den Beteiligungsrechten am Aktien- oder Gesellschaftskapital einer Schweizer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren Wertschriften nicht börsenkotiert sind und nicht regelmässig ausserbörslich gehandelt werden.

Art. 62a Ausgleich der Folgen der kalten Progression

Bei der Vermögenssteuer der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch, mindestens aber alle drei Jahre durch eine Anpassung der Tarifstufen und der Sozialabzüge ganz oder teilweise ausgeglichen.

Bericht und Antrag, die der Staatsrat dem Grossen Rat zu den Auswirkungen der kalten Progression auf die Einkommenssteuer der natürlichen Personen unterbreiten muss, tragen auch den Auswirkungen auf die Vermögenssteuer Rechnung.

2.5 Zeitliche Bemessung

2.5.1 Steuerperiode, Steuerjahr

Art. 63

Die Steuern auf dem Einkommen und dem Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf 12 Monate berechneten Einkommen; die Umrechnung dieser Einkünfte erfolgt auf Grund der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen vollumfänglich einer Jahressteuer, werden aber nicht in ein Jahreseinkommen für die Satzbestimmung umgerechnet. Artikel 39 über Kapitalleistungen aus Vorsorge bleibt vorbehalten.

Für die Abzüge gilt Absatz 3 sinngemäss.

2.5.2 Bemessung des Einkommens

Art. 64 Bemessungsperiode

Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.

Das gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder bei neuer Festlegung des Zeitpunktes für den Geschäftsabschluss, wenn das daraus resultierende Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate umfasst.

Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächlichen Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkommens herangezogen.

Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf 12 Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt auf Grund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres auf 12 Monate umgerechnet werden.

Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das 12 oder mehr Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht umgerechnet.

Die ausserordentlichen Faktoren (namentlich Kapitalgewinne und buchmässig realisierte Wertvermehrungen) werden für die Satzbestimmung nie umgerechnet.

Art. 65 Verfahrenspflicht bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss muss erstellt werden, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.

Ein Geschäftsabschluss muss ferner eingereicht werden, wenn die Steuerpflicht auf Grund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit erlischt, in jedem Fall aber bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Beim gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Steuerpflicht oder der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit müssen alle davon betroffenen, bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des betreffenden Geschäftsjahres versteuert werden.

Art. 66 Ehegatten; Kinder unter elterlicher Sorge

Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.

Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Ende des dem Eintritt der Volljährigkeit vorangehenden Jahres dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Vorbehalten bleibt das Erwerbseinkommen, für welches das minderjährige Kind selbstständig besteuert wird.

2.5.3 Bemessung des Vermögens

Art. 67 Im Allgemeinen

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.

Art. 68 Im Besonderen

Kotierte Wertpapiere, die in der Schweiz gehandelt werden, werden nach dem Schlusskurs des letzten Börsentages im Dezember oder dem Kurs des letzten Werktages vor Ende der Steuerpflicht bewertet.

Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit und Geschäftsjahren, die nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit während der Steuerperiode, gilt Artikel 67 Abs. 2 sinngemäss.

2.5.4 Steuersatz und Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer

Art. 69 Steuersätze

Für die Steuern auf dem Einkommen und dem Vermögen sind die Steuersätze am Ende der Steuerperiode massgebend.

Art. 70 Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer

Die Grundstückgewinnsteuer wird für die Steuerperiode festgesetzt, in der die Gewinne erzielt wurden.

3 Quellensteuern für natürliche und juristische Personen

3.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

Art. 71 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer

Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 38a unterstehen.

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

Art. 72 Steuerbare Leistungen

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

Steuerbar sind insbesondere:

  1. die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 71 Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Artikel 18 Abs. 1bis;
  2. die Ersatzeinkünfte.

Art. 73 Quellensteuerabzug

Der Quellensteuerabzug wird auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarife festgesetzt; er gilt für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie für die direkte Bundessteuer.

Die Gemeinde- und Kirchensteuern entsprechen der durchschnittlichen Steuerbelastung der Gemeinden und Pfarreien (Kirchgemeinden) des Kantons; es werden im ganzen Kanton dieselben Tarife angewandt.

Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen Rechnung tragen.

Berufskosten, Versicherungsprämien sowie der Abzug für Familienlasten und bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten werden pauschal berücksichtigt. Die Kantonale Steuerverwaltung veröffentlicht die Beträge der verschiedenen Pauschalen.

Der Staatsrat setzt die Quellensteuertarife entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1–4 fest. Er bestimmt auch die Vorschriften in Einhaltung der Bestimmungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung nach Artikel 33 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.

Art. 73a Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung

Personen, die nach Artikel 71 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:

  1. ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt; oder
  2. sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.

Der Betrag nach Absatz 1 Bst. a wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegt und vom Staatsrat übernommen.

Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

Personen mit Vermögen und Einkünften nach Absatz 1 Bst. b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen.

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 73b Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Personen, die nach Artikel 71 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Artikel 73a Abs.1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.

Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags zum Zeitpunkt der Abmeldung.

Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer sowie direkten Bundessteuer auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

Artikel 73a Abs. 5 und 6 ist anwendbar.

Art. 73c Örtliche Zuständigkeit

Die Kantonale Steuerverwaltung ist für die Bearbeitung der nachträglichen ordentlichen Veranlagungen zuständig, wenn die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Kanton Freiburg steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Art. 76 Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere:

  1. vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht und den anwendbaren Tarif festzustellen;
  2. bei Fälligkeit, ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen, bei Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (namentlich Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der steuerpflichtigen Person einzufordern;
  3. mit der Kantonalen Steuerverwaltung über die der Quellensteuer unterworfenen Personen periodisch abzurechnen und die Quellensteuern fristgerecht abzuliefern; der Staatsrat setzt die Abrechnungsfristen fest;
  4. der steuerpflichtigen Person einen Lohnausweis, eine Aufstellung oder eine Bestätigung über die Höhe des Steuerabzuges auszustellen und ihr alle zweckdienlichen Auskünfte, die sie verlangt oder die notwendig sind, auszuhändigen;

Er muss den Quellensteuerabzug auch dann vornehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision von 1–2 % des gesamten Quellensteuerbetrags. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 % des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung. Der Staatsrat setzt den Provisionssatz und die Bezugsmodalitäten fest. Er kann die Bezugsprovision je nach dem vom Schuldner der steuerbaren Leistung gewählten Abrechnungsverfahren abstufen. Verletzt der Schuldner der steuerbaren Leistung seine Verfahrenspflichten, so kann die Kantonale Steuerverwaltung die Bezugsprovision herabsetzen. Muss die Kantonale Steuerverwaltung eine Schätzung vornehmen, weil der Schuldner keine Abrechnung eingereicht hat, so entfällt die Bezugsprovision.

3.2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz

Art. 80 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer

Im Kanton unselbstständig erwerbstätige Grenzgänger sowie in der Schweiz erwerbstätige im Ausland wohnhafte Wochenaufenthalter und Kurzaufenthalter unterliegen für ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit sowie für die an dessen Stelle tretenden Ersatzeinkünfte der Quellensteuer nach den Artikeln 71 und 72. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 38a unterstehen.

Ebenfalls der Quellensteuer nach den Artikeln 71 und 72 unterworfen sind Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse für diese Leistungen Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.

Art. 81 Künstler, Sportler und Referenten

Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, Sportler, Referenten, sowie Personen, die diese beschäftigen, unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat.

Die Steuer beträgt:

  1. 9 % bei Tageseinkünften bis 200 Franken;
  2. 13 % bei Tageseinkünften von 201 bis 1000 Franken;
  3. 18 % bei Tageseinkünften von 1001 bis 3000 Franken;
  4. 22 % bei Tageseinkünften über 3000 Franken.

Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Letztere betragen:

  1. 50 % der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
  2. 20 % der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.

Der mit der Organisation der Darbietung beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.

Art. 82 Organe juristischer Personen

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung:

  1. von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton,
  2. von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten,

unterliegen für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen einem Steuerabzug an der Quelle. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen.

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einem Dritten zufliessen.

Die Steuer beträgt 20 % der steuerbaren Einkünfte.

Art. 83 Hypothekargläubiger

Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einem Dritten zufliessen.

Die Steuer beträgt 18 % der steuerbaren Einkünfte.

Art. 84 Empfänger von Vorsorgeleistungen

Im Ausland wohnhafte Personen, die:

  1. von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz im Kanton Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses erhalten;
  2. aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten,

unterliegen für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle.

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.

Die Steuer beträgt bei Renten 9 % der steuerbaren Einkünfte. Bei Kapitalleistungen beträgt die Steuer:

  1. 2 % für die ersten 50'000 Franken;
  2. 4 % für die nächsten 50'000 Franken;
  3. 6 % für die nächsten 50'000 Franken;
  4. 8 % für die nächsten 50'000 Franken;
  5. 10 % für die übrigen Beträge.

Ein Abzug von 10'000 Franken wird gewährt auf den Kapitalleistungen, die an Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ausgezahlt werden.

Der Staatsrat setzt die Bedingungen für die Rückerstattung der Steuer fest, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen die Befugnis zur Besteuerung der Personen nach Absatz 1 dem Ansässigkeitsstaat zuweist.

Art. 86 Liegenschaftsvermittler

Im Ausland wohnhafte Personen, die als Vermittler in Liegenschaftsgeschäften von im Kanton gelegenen Liegenschaften tätig sind, unterliegen der Quellensteuer für die Provisionen und die anderen Entschädigungen, die sie erhalten.

Die Steuer beträgt 20 % der steuerbaren Einkünfte.

Art. 86a Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen

Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art. 18b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Artikel 18d steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt 20 % des geldwerten Vorteils.

Art. 87 Abgegoltene Steuer

Der Quellensteuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern; er erhöht sich um die entsprechenden Sätze für die direkte Bundessteuer. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des steuersatzbestimmenden Erwerbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden.

Art. 87a Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Personen, die nach Artikel 80 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:

  1. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
  2. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder
  3. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.

Die Kantonale Steuerverwaltung ist zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf nachträgliche ordentliche Veranlagung:

  1. für im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer: wenn sie am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Kanton erwerbstätig waren;
  2. für Wochenaufenthalter: wenn sie am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Kanton Wochenaufenthalt hatten.

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen gestützt auf die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements.

Art. 87b Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Unter den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Voraussetzungen kann die Kantonale Steuerverwaltung bei stossenden Verhältnissen, insbesondere bei den im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzügen, von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.

Art. 88 Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

Dem Schuldner der steuerbaren Leistungen obliegen die Pflichten gemäss Artikel 76 Abs.1 und 3, und er erhält eine Bezugsprovision. Artikel 76 Abs. 4 gilt sinngemäss.

Er ist ausserdem verpflichtet, die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten. Der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

4 Besteuerung der juristischen Personen

4.1 Steuerpflicht für die Gewinn-, Kapital- und Minimalsteuer

Art. 90 Steuerpflichtige

Als juristische Personen werden besteuert:

  1. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;
  2. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen;
  3. die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Bankgeschäfte tätigen, namentlich die Kantonalbank und die Gemeindesparkassen. Sie werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.

Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG). Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.

Ausländische juristische Personen sowie ausländische Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten, die auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

Art. 91 Steuerliche Zugehörigkeit – Persönliche Zugehörigkeit

Juristische Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

Art. 92 Steuerliche Zugehörigkeit – Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung im Kanton haben, sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

  1. Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
  2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
  3. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
  4. mit im Kanton gelegenen Liegenschaften handeln.

Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:

  1. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grundpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
  2. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln;
  3. Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen oder andere Entschädigungen als Mitglieder der Verwaltung, der Geschäftsführung oder Kontrollorgane von juristischen Personen mit Sitz im Kanton beziehen.

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens 12 Monaten Dauer.

Art. 93 Umfang der Steuerpflicht

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die nach Artikel 92 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden 7 Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.

Art. 94 Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht

Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Gewinn und Kapital entspricht.

Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Gewinn und dem im Kanton gelegenen Kapital entspricht.

Art. 95 Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. Der Artikel 236 bleibt vorbehalten.

Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Der Artikel 236 bleibt vorbehalten.

Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, so sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.

Art. 96 Mithaftung

Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung aus dem Kanton verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person.

Für die Steuern einer auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die:

  1. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
  2. Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.

Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu 20 % der Provision, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat.

Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.

Art. 97 Ausnahmen von der Steuerpflicht

Von der Steuerpflicht sind nur befreit:

  1. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
  2. der Kanton, die Gemeinden und ihre Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts;
  3. die kirchlichen Körperschaften und die anderen Gebietskörperschaften des Kantons und ihre Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts;
  4. die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
  5. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
  6. inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
  7. juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
  8. juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
  9. die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Abs. 1 des eidgenössischen Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;
  10. die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind.

Die in Absatz 1 Bst. e–h und j genannten juristischen Personen unterliegen in jedem Fall der Grundstückgewinnsteuer.

Art. 98 Steuererleichterungen

Steuererleichterungen können den Unternehmen, die neu eröffnet wurden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für die Steuern auf dem Gewinn und Kapital für das Gründungsjahr und für die 9 folgenden Jahre gewährt werden. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit ist einer Neugründung gleichgestellt.

Der Staatsrat entscheidet nach Anhören der Gemeinde endgültig über Steuererleichterungsgesuche.

4.2 Gewinnsteuer

4.2.1 Steuerobjekt

Art. 99 Grundsatz

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

Art. 100 Berechnung des Reingewinns – Allgemeines

Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:

  1. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
  2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
  1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens;
  2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen;
  3. Einlagen in die Reserven;
  4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;
  5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
  1. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Ersatzbeschaffungen. ...

Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.

Art. 101 Berechnung des Reingewinns – Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

  1. die eidgenössischen und kantonalen Steuern sowie die Gemeinde- und Kirchensteuern, nicht aber die Steuerbussen;
  2. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
  3. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 % des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten. Besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, so kann der Staatsrat einen höheren Abzug bewilligen; sein Entscheid ist endgültig;
  4. die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
  5. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.
  6. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:

  1. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
  2. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
  3. Bussen und Geldstrafen;
  4. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

Sind Sanktionen nach Abs. 2, Bst. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:

  1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
  2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Art. 101a Berechnung des Reingewinns – Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, kann auf Antrag um höchstens 50 % über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug gebracht werden.

Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation.

Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:

  1. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 % dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person;
  2. 80 % des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.

Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

Art. 102 Berechnung des Reingewinns – Erfolgsneutrale Vorgänge

Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:

  1. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
  2. vorhandene stille Reserven bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in einen anderen Kanton, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
  3. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

Art. 103 Berechnung des Reingewinns – Umstrukturierungen

Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

  1. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
  2. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
  3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
  4. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.

Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird.

Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Bst. d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 192–194 nachträglich besteuert, soweit während der auf die Umstrukturierung folgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleiben:

  1. die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Bst. d;

Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 4 während der folgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 192–194 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.

Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

Art. 103a Berechnung des Reingewinns – Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe

Als Patente gelten:

  1. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz;
  2. Patente nach dem Patentgesetz des Bundes vom 25. Juni 1954;
  3. ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a oder b entsprechen.

Als vergleichbare Rechte gelten:

  1. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz des Bundes vom 25. Juni 1954 und deren Verlängerung;
  2. Topographien, die nach dem Topographiengesetz des Bundes vom 9. Oktober 1992 geschützt sind;
  3. Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz des Bundes vom 20. März 1975 geschützt sind;
  4. Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz des Bundes vom 15. Dezember 2000 geschützt sind;
  5. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz des Bundes vom 29. April 1998 ein Berichtschutz besteht;
  6. ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a–e entsprechen.

Art. 103b Berechnung des Reingewinns – Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 % in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 % der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach Artikel 101a zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.

Die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats insbesondere zur Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten, namentlich zum Nexusquotienten, zur Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen voneinander aufweisen und denen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde liegen, zu den Dokumentationspflichten, zum Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung und zur Behandlung der Verluste aus Patenten sind anwendbar.

Art. 103c Berechnung des Reingewinns – Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 97 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.

Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

Art. 103d Berechnung des Reingewinns – Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 97 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

Art. 103e Berechnung des Reingewinns – Entlastungsbegrenzung

Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Artikeln 101a, 103a und 103b darf nicht höher sein als 20 % des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach den Artikeln 111 und 112 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.

Es dürfen weder aus den Ermässigungen nach den Artikeln 101a und 103b noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

Art. 104 Berechnung des Reingewinns – Abschreibungen

Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Abs. 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.

In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.

Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung verrechenbar gewesen wären.

Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, die die Voraussetzungen nach Artikel 112 Abs. 5 Bst. b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. 105 Berechnung des Reingewinns – Rückstellungen

Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:

  1. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
  2. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
  3. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
  4. künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 % des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.

Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. 106 Berechnung des Reingewinns – Ersatzbeschaffungen

Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung, wenn Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens ersetzt werden.

Werden Beteiligungen ersetzt, so können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 % des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. 107 Berechnung des Reingewinns – Zinsen auf verdecktem Eigenkapital

Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf denjenigen Teil des Fremdkapitals entfallen, der nach den Bestimmungen über das verdeckte Eigenkapital zum Eigenkapital zu rechnen ist.

Art. 108 Berechnung des Reingewinns – Besondere Vorschriften für die Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen

Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.

Art. 108a Berechnung des Reingewinns – Juristische Personen mit ideellen Zwecken

Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie 20'000 Franken nicht übersteigen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

Art. 109 Berechnung des Reingewinns – Verluste

Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus 7 der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Artikel 102 Bst. a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.

Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören zu den abziehbaren Verlustüberschüssen auch solche, die vor dem Zuzug in den Kanton Freiburg realisiert worden sind.

4.2.2 Steuerberechnung

Art. 110 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 4 % des Reingewinns.

Art. 111 Ermässigung für Beteiligungen – Grundsatz

Ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft zu mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn.

Art. 112 Ermässigung für Beteiligungen – Nettoertrag aus Beteiligungen

Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5 % zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist.

Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. Der Artikel 244 bleibt vorbehalten.

Keine Beteiligungserträge sind:

  1. Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;
  2. Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.

Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinns keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag im Zusammenhang steht.

Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt:

  1. soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;
  2. wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 % des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 %, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken hatten.

Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der Artikel 104, 111 und 112 in kausalem Zusammenhang stehen.

Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Abs. 1 des eidgenössischen Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt:

  1. Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Artikel 11 Abs. 4 BankG, und
  2. Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Artikel 28–32 BankG.

Art. 113 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 4 % des Reingewinns.

Gewinne unter 5000 Franken werden nicht besteuert.

Gewinne, die ein Sport- oder kultureller Verein mit idealem Zweck durch gelegentliche Organisation einer Veranstaltung erzielt, werden zum Satz von 1 % besteuert. Zudem kann eine ausserordentliche Abschreibung oder eine Rückstellung für eine ausserordentliche Abschreibung zugelassen werden.

Art. 114 Kollektive Kapitalanlagen

Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz beträgt 4 % des Reingewinns.

4.3 Kapitalsteuer

4.3.1 Steuerobjekt

Art. 115 Grundsatz

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

Art. 116 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften – Allgemeines

Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.

Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grund- oder Stammkapital.

Art. 118 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften – Verdecktes Eigenkapital

Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Art. 119 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften – Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in Liquidation

Als steuerbares Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die sich am Ende einer Steuerperiode in Liquidation befinden, gilt das Reinvermögen.

Art. 120 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt das Reinvermögen, das nach den für die natürlichen Personen geltenden Vorschriften ermittelt wird.

Art. 120a Juristische Personen mit ideellen Zwecken

Kapital von juristischen Personen mit ideellen Zwecken wird nicht besteuert, sofern es 200'000 Franken nicht übersteigt und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist.

4.3.2 Steuerberechnung

Art. 121 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Die Kapitalsteuer wird zum Satz von 1 ‰ berechnet.

Für Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Artikel 111 und 112, auf Rechte nach Artikel 103a und auf konzerninterne Darlehen entfällt, wird sie zum Satz von 0,1 ‰ berechnet.

Die von den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geschuldete Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet, maximal bis zur Höhe des Kapitalsteuerbetrags.

Art. 122 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Die Kapitalsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen wird zum unveränderlichen Satz von 1 ‰ berechnet.

Eigenkapital unter 100'000 Franken wird nicht besteuert.

Die von den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen geschuldete Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet, maximal bis zur Höhe des Kapitalsteuerbetrags.

4.4 Minimalsteuer

Art. 123 Gegenstand der Steuer

Die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die ein Unternehmen betreiben, entrichten eine Minimalsteuer auf ihren Bruttoeinnahmen, wenn diese höher ist als die ordentliche Steuer auf dem Reingewinn und dem Kapital (Art. 90, 99 ff. und 115 ff.).

Art. 124 Voraussetzungen

Neugegründete Gesellschaften, die nicht aus Umwandlungen hervorgegangen sind, entrichten für das Gründungsjahr und die 2 folgenden Jahre die Minimalsteuer nicht.

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können die in der vorhergehenden Steuerperiode entrichteten ordentlichen Steuern von der Minimalsteuer der Steuerperiode so weit abziehen, als diese die kalkulierte Minimalsteuer der Vorperiode übersteigen. Sie entrichten indessen jedenfalls die ordentliche Steuer auf dem Reingewinn und dem Kapital.

Befinden sich diese Gesellschaften in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten, so sind sie von der Minimalsteuer befreit; sie entrichten aber jedenfalls die ordentliche Steuer auf dem Reingewinn und dem Kapital.

Art. 125 Steuerbare Bruttoeinnahmen

Die steuerbaren Bruttoeinnahmen umfassen alle Einnahmen aus der Tätigkeit der Unternehmung mit Einschluss der Kapitalerträge und vermindert um die Skonti, Rabatte, Rückvergütungen und Warenumsatzsteuern.

Kapital- und Liquidationsgewinne und andere ähnliche, ausserordentliche Einnahmen gelten nicht als Bruttoeinnahmen.

Bei Versicherungsgesellschaften zählen nur drei Viertel der aus Lebensversicherungen stammenden Prämien als Bruttoeinnahmen.

Zu den Bruttoeinnahmen der Banken gehören insbesondere auch die Aktivzinsen, die Provisionen, die Maklergebühren und die aus Wechseln und Wertpapieren herrührenden Erträge.

Art. 126 Steuersatz

Die Minimalsteuer beträgt 0,25 ‰ für die steuerbaren Bruttoeinnahmen aus Engroshandel und für jene von Fabrikationsunternehmungen und 0,7 ‰ für alle übrigen Bruttoeinnahmen.

Für die Berechnung der Minimalsteuer werden die Bruttoeinnahmen nur für den 500'000 Franken übersteigenden Betrag berücksichtigt.

4.5 4.5 …

4.6 Zeitliche Bemessung

Art. 131 Steuerperiode

Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in einen anderen Kanton sowie bei Abschluss der Liquidation.

Art. 132 Bemessung des Reingewinns

Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Schweizer Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.

Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate, so bestimmt sich der Steuersatz nach dem auf 12 Monate berechneten Reingewinn.

Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

Art. 133 Bemessung des Eigenkapitals

Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Schweizer Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.

Art. 134 Steuersätze

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze.

5 Verfahrensrecht

5.1 Steuerbehörden

Art. 135 Aufsichtsbehörden

Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über das Steuerwesen aus.

Die Direktion[4] sorgt im Rahmen des Gesetzes für die Organisation der Steuerverwaltung des Kantons und erteilt den mit der Anwendung des Gesetzes beauftragten Verwaltungsbehörden die notwendigen Weisungen.

Art. 136 Veranlagungsbehörde – Bezeichnung

Die Kantonale Steuerverwaltung ist Veranlagungsbehörde für die durch dieses Gesetz eingeführten Steuern.

Art. 137 Veranlagungsbehörde – Befugnisse

Die Kantonale Steuerverwaltung sorgt für gerechte und einheitliche Steuerveranlagungen und trifft die dazu erforderlichen Anordnungen.

Sie erstellt und führt in Zusammenarbeit mit jeder Gemeinde das Register der steuerpflichtigen Personen. Die Gemeinde übermittelt ihr dazu die Daten, über die sie zur Führung der Einwohnerkontrolle nach Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle verfügt.

Im Rahmen der Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 kann die Kantonale Steuerverwaltung die Daten der kantonalen Informatikplattform des Einwohnerregisters nach Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle im Abrufverfahren mit den Daten ihres Steuerregisters abgleichen. Dieser Abgleich kann zur Prüfung der Vollständigkeit des Steuerregisters sowie zu Steuerprüfungszwecken erfolgen.

Art. 137a Register der juristischen Personen

Die Kantonale Steuerverwaltung erstellt und führt ein Register der juristischen Personen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Kanton Freiburg haben, um eine vollständige Veranlagung und den vollständigen Bezug der in diesem Gesetz vorgesehenen Steuern zu gewährleisten.

Das Register der juristischen Personen wird über eine Schnittstelle zur Verknüpfung mit folgenden Daten erstellt und nachgeführt:

  1. Daten des Handelsregisters, für die im Kanton domizilierten juristischen Personen;
  2. Grundbuchdaten, für die juristischen Personen, die im Kanton aufgrund eines Grundstücks beschränkt besteuert werden.

Die Kantonale Steuerverwaltung kann zudem zu Steuerprüfungszwecken Daten des Registers der juristischen Personen, des Handelsregisters und des Grundbuchs untereinander abgleichen.

Art. 137b Register der Grundstücke

Die Kantonale Steuerverwaltung erstellt und führt ein Register der im Kanton Freiburg gelegenen Grundstücke, um eine vollständige Veranlagung und den vollständigen Bezug der in diesem Gesetz vorgesehenen Steuern sowie der Mehrwertabgabe nach Artikel 113a des Raumplanungs- und Baugesetzes zu gewährleisten.

Das Register enthält die im Kanton Freiburg besteuerten Grundstücke, ihren Steuerwert, ihren Mietwert, ihren Ertragswert und gegebenenfalls ihren Verkehrswert. Es enthält auch Angaben über den Eigentümer, zu Grundlasten und Rechten, soweit sie für die Bestimmung der oben genannten Werte relevant sind, und Informationen über die Liegenschaftsunterhaltskosten.

Das Register der Grundstücke wird über eine Schnittstelle zur Verknüpfung mit den Grundbuchdaten erstellt und nachgeführt. Diese Verknüpfung kann zur Registerführung und Prüfung der Vollständigkeit des Registers sowie zu Steuerprüfungszwecken erfolgen. Der Staatsrat bestimmt, welche Daten automatisch übertragen werden.

Zusätzlich zu den automatisch übertragenen Daten kann sich die Kantonale Steuerverwaltung subsidiär und auf Antrag auch notarielle Urkunden aus den Grundbuchdatenbanken verschaffen, wenn dies zur Bestimmung der Angaben nach Absatz 2 erforderlich ist. 

Die Kantonale Steuerverwaltung kann auch Informationen zu Baubewilligungen des Bau- und Raumplanungsamts und Schätzungen der Versicherungswerte der Kantonalen Gebäudeversicherung einholen, wenn diese Informationen für die Veranlagung erforderlich sind und nicht spontan oder auf Anfrage von der steuerpflichtigen Person übermittelt werden.

5.2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

5.2.1 Amtspflichten

Art. 138 Pflicht der Veranlagungsbehörde

Die Veranlagungsbehörde trifft von Amtes wegen die für die Veranlagung der einzelnen steuerpflichtigen Person geeigneten Massnahmen.

Art. 139 Geheimhaltungspflicht

Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.

Eine Auskunftserteilung an Dritte ist nur zulässig, wenn hierfür:

  1. die steuerpflichtige Person eine schriftliche Einwilligung erteilt; Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide ihre Einwilligung geben;
  2. eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht;
  3. eine Strafbehörde es verlangt;
  4. ein von der Direktion anerkanntes überwiegendes öffentliches Interesse dies verlangt.

Im Rahmen der Steuerhoheit der Konfessionsgemeinschaften nach Artikel 12 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Konfessionsgemeinschaften und dem Staat unterliegen Personen, die in den Pfarreien (Kirchgemeinden) mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung von Kirchensteuern betraut sind oder daran mitwirken, dem Steuergeheimnis.

Art. 140 Öffentlichkeit der Steuerregister

Die Register der ordentlichen Steuern, die den Steuerbetrag des Einkommens und des Vermögens enthalten, werden in den Gemeinden aufgelegt, wo sie während 2 Monaten pro Jahr von jeder im Kanton einkommens- und vermögenssteuerpflichtigen Person eingesehen werden können.

Die Konsultation der Steuerregister kann weder schriftlich noch telefonisch erfolgen.

Die Veröffentlichung der Namen der steuerpflichtigen Personen, die mit der Steuerzahlung im Rückstand sind, ist untersagt.

Die Gemeinden erheben für jedes eingesehene Steuerkapitel eine Gebühr.

Die Gemeinden führen ein öffentliches Register der Personen, welche die Einkommens- und Vermögenssteuerregister eingesehen haben.

Der Staatsrat setzt die übrigen Bestimmungen für die Einsichtnahme und die erhobene Gebühr fest.

Die Kantonale Steuerverwaltung veröffentlicht ein Verzeichnis der juristischen Personen mit Sitz im Kanton Freiburg, die wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 97 Abs. 1 Bst. g). Jede betroffene juristische Person kann mit einem Schreiben an die Kantonale Steuerverwaltung verlangen, nicht in diesem Verzeichnis aufgeführt zu werden.

Art. 141 Amtshilfe unter Steuerbehörden

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Steuerbehörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe. Sie erteilen den Steuerbehörden der andern Kantone kostenlos die benötigten Auskünfte und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in die amtlichen Akten. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung nach Artikel 139.

Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton auf Grund der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung.

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden erteilen auf Ersuchen der zuständigen Behörden die für den Vollzug anderer kantonaler Steuerbestimmungen erforderlichen Auskünfte. Sie können ebenfalls von sich aus Mitteilung machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.

Art. 142 Amtshilfe anderer Behörden

Unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses erteilen die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Staates und der Gemeinden kostenlos den mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte. Sie können den Steuerbehörden von sich aus Mitteilung machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.

Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, haben die gleiche Pflicht zur Amtshilfe wie die Behörden nach Absatz 1.

Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt erteilt auf Anfrage Auskünfte zu einem Fahrzeug und zum Fahrzeughalter und Auskünfte aus dem Fahrzeugausweis.

Von der Auskunfts- und Mitteilungspflicht ausgenommen sind die Organe der Schweizerischen Post und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die einer besonderen, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen.

Art. 143 Datenbearbeitung

Die Kantonale Steuerverwaltung betreibt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Informationssysteme, die besonders schützenswerte Personendaten namentlich über administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten können, die steuerrechtlich wesentlich sind.

Die KSTV und die Behörden nach Artikel 141 geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Umsetzung dieses Gesetzes oder anderer kantonaler oder eidgenössischer Steuergesetze nützlich sein können. Die Behörden nach Artikel 142 geben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die Daten weiter, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.

Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mit einem Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden, wenn eine gesetzliche Grundlage es vorsieht.

Es sind diejenigen Daten von Steuerpflichtigen weiterzugeben, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich:

  1. die Personalien;
  2. Angaben über den Zivilstand, den Wohn- oder Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit;
  3. Rechtsgeschäfte.

Die Personendaten und die zu deren Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen müssen vor unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl geschützt werden.

Der Staatsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung, über die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und Vernichtung der Daten. Er beschliesst ausserdem die Umsetzungsmodalitäten für die Weitergabe elektronischer Daten mit dem Abrufverfahren.

Art. 143a Datenspeicherung auf digitalen Datenträgern

Die Kantonale Steuerverwaltung kann die Steuererklärung mit den Anhängen, die Bestätigungen Dritter und die Belege elektronisch aufbewahren. Die von der steuerpflichtigen Person in Papierform eingereichten Unterlagen können vernichtet werden.

Die digital aufbewahrten Unterlagen haben die gleiche Beweiskraft wie die Unterlagen in Papierform.

Der Staatsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Zugriffsberechtigung, die Aufbewahrungsdauer und die Archivierung der Daten.

5.2.2 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten

Art. 144

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz der steuerpflichtigen Person zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus.

Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.

Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Ein von Ehegatten gemeinsam oder von einem Ehegatten selbstständig eingelegtes Rechtsmittel kann nur gemeinsam oder von demjenigen Ehegatten, der das Rechtsmittel eingelegt hat, zurückgezogen werden.

Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet.

Die getrennten oder geschiedenen Ehegatten bewahren ihre Rechte und Pflichten als Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, für die der Trennung oder Scheidung vorangehenden Steuerperioden.

5.2.3 Verfahrensrechte der steuerpflichtigen Person

Art. 145 Akteneinsicht

Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.

Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der steuerpflichtigen Person nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Auf Verlangen der steuerpflichtigen Person bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Beschwerde angefochten werden kann.

Art. 146 Beweisabnahme: Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern

Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.

Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern haben dieselbe Beweiskraft wie Aufzeichnungen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind.

Diese Aufzeichnungen sind der Kantonalen Steuerverwaltung so vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind. Die Kantonale Steuerverwaltung kann Ausnahmen vorsehen. Wo das Gesetz die persönliche Unterzeichnung vorschreibt, kann die Kantonale Steuerverwaltung anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung eine andere Form der Unterzeichnung zulassen.

Art. 147 Eröffnung

Veranlagungs- und Bussenverfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet; sie enthalten eine Rechtsmittelbelehrung. Die übrigen Verfügungen und Entscheide müssen zudem eine Begründung enthalten. Die Eröffnung erfolgt mit Postzustellung. Mit dem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis der steuerpflichtigen Person kann die Eröffnung auf dem elektronischen Weg erfolgen.

Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben, so wird ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im Amtsblatt eröffnet.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt nach Absatz 2 erfolgt nach den Vorschriften nach Artikel 9c des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse und des Amtsblatts (VEG). Darin werden die verfügende Behörde, die betroffenen Steuern und Steuerperioden sowie die Rechtsmittel genannt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die steuerpflichtige Person die vollständige Verfügung bei der zuständigen Behörde einsehen kann.

Art. 148 Vertragliche Vertretung

Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.

Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, den vertraglichen Vertreter sorgfältig auszuwählen, ihn zu informieren und eine gewisse Kontrolle auszuüben.

Haben Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam.

Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.

Art. 149 Notwendige Vertretung und Eintritt ins Verfahren

Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.

Die Erben der steuerpflichtigen Person, die Person, die die umfassende Beistandschaft ausübt oder den Vorsorgeauftrag ausführt, oder der Liquidator treten in ein laufendes Veranlagungsverfahren ein.

Die Erben haben innert angemessener Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen. Im Unterlassungsfall lässt die Steuerbehörde den Vertreter durch das zuständige Friedensgericht bestellen.

5.2.4 Fristen

Art. 150

Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.

Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist. Fristen können nicht mehr als zweimal verlängert werden. Artikel 157 Abs. 3bis und 4 gilt ausserdem für die Fristerstreckung für das Einreichen der Steuererklärung.

Ein Fristversäumnis wird entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Person die versäumte Handlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt und gleichzeitig nachweist, dass sie durch Militärdienst, Zivildienst, Krankheit, Todesfall, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Handlung verhindert war.

Die vom Gesetz oder durch die Behörde bestimmten Fristen stehen während den Gerichtsferien nach Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) nicht still.

5.2.5 Verjährung

Art. 151 Veranlagungsverjährung

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Artikel 169, 193 und 229.

Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:

  1. während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
  2. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
  3. solange weder die steuerpflichtige Person noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Die Verjährung beginnt neu mit:

  1. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen Person oder einem Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;
  2. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige Person oder den Mithaftenden;
  3. der Einreichung eines Erlassgesuches;
  4. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.

Art. 152 Bezugsverjährung

Steuerforderungen verjähren 5 Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.

Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 151 Abs. 2 und 3.

Die Verjährung tritt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

5.3 Veranlagung im ordentlichen Verfahren

5.3.1 Veranlagungsort

Art. 153

Die natürlichen Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton werden in der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde veranlagt.

Die juristischen Personen werden in der Gemeinde veranlagt, wo sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung befindet.

Ist die steuerpflichtige Person auf Grund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Kanton steuerpflichtig, so ist jene Gemeinde zuständig, in der die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt sind. Ist dies in mehreren Gemeinden der Fall, so ist jene Gemeinde zuständig, in der sich der grösste Anteil der steuerbaren Werte befindet.

Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

In Zweifelsfällen bestimmt die Kantonale Steuerverwaltung die zuständige Gemeinde. Ihr Entscheid kann mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden.

5.3.2 Verfahrenspflichten

Art. 154 Aufgaben der Steuerbehörde

Die Kantonale Steuerverwaltung stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.

Sie kann insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen.

Art. 156 Termin und Formular der Steuererklärung

Die Kantonale Steuerverwaltung setzt den Termin für die Einreichung der Steuererklärung fest.

Mindestens 30 Tage vor diesem Zeitpunkt wird jeder mutmasslichen steuerpflichtigen Person das amtliche Erklärungsformular zugestellt.

Art. 157 Pflichten der steuerpflichtigen Person – Steuererklärung

Die Steuerpflichtigen werden durch Zustellung des Formulars oder durch öffentliche Bekanntgabe aufgefordert, die Steuererklärung per Post oder elektronisch einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es bei der Kantonalen Steuerverwaltung verlangen.

Die steuerpflichtige Person muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen.

Die steuerpflichtige Person muss die per Post eingereichte Steuererklärung persönlich unterschreiben und samt den vorgeschriebenen Belegen fristgemäss der Kantonalen Steuerverwaltung einreichen. Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Voraussetzungen und Einzelheiten für die elektronische Einreichung der Steuererklärung genauer fest.

Die steuerpflichtige Person, die die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.

Die Frist für das Einreichen der Steuererklärung kann gegen Bezahlung einer Gebühr unter den Voraussetzungen nach Artikel 150 Abs. 2, 1. Satz, verlängert werden. Der steuerpflichtigen Person können gegen Bezahlung einer Gebühr auch bis zu vier Fristerstreckungen gewährt werden. In diesem Fall richtet sich die Gebührenhöhe nach der Anzahl der beantragten Fristerstreckungen.

Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe eines der steuerpflichtigen Person zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärungsformulars ist das Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass sie das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.

Art. 158 Pflichten der steuerpflichtigen Person – Beilagen zur Steuererklärung

Natürliche Personen müssen der per Post eingereichten Steuererklärung insbesondere beilegen:

  1. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
  2. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;
  3. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.

Die steuerpflichtigen Personen, die ihre Steuererklärung elektronisch einreichen, übermitteln die von der Kantonalen Steuerverwaltung vorgeschriebenen Beilagen ebenfalls elektronisch.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Abs. 2 OR, Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode beilegen. Zudem haben die juristischen Personen das dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlage im Sinne von Artikel 21 Abs. 3–7, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Immobiliengesellschaften füllen ausserdem die Rubrik über die Zusammensetzung und allfällige Änderungen ihres Aktionariats aus.

Art. 159 Pflichten der steuerpflichtigen Person – Weitere Mitwirkungspflichten

Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.

Die steuerpflichtige Person muss auf Verlangen der Kantonalen Steuerverwaltung insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen, wobei das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis gewahrt wird.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 158 Abs. 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während 10 Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung, der Aufbewahrung und der Edition richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 957–958f).

Art. 160 Bescheinigungspflicht Dritter

Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:

  1. Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
  2. Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
  3. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, müssen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach Artikel 23 Abs. 3 sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach Artikel 23 Abs. 3 Bst. b ausweisen;
  4. Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
  5. Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.

Auf Verlangen der Steuerbehörde ist der Arbeitgeber zur Einreichung von Einzel-Lohnausweisen oder einer Liste sämtlicher ausgerichteten Löhne und Spesenvergütungen verpflichtet.

Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann die Veranlagungsbehörde sie vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Art. 161 Auskunftspflicht Dritter

Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.

Art. 162 Meldepflicht Dritter

Der Kantonalen Steuerverwaltung müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:

  1. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
  2. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen;
  3. einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
  4. Arbeitgeber über die Löhne, Spesenvergütungen und andere Leistungen; die Angaben sind auf amtlichem Formular oder in einer anderen von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Form einzureichen;
  5. Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben;
  6. Arbeitslosenkassen über ausgerichtete Entschädigungen gemäss Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVlV).

Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.

Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung dieses Grundbesitzes massgeblich sind.

Art. 163 Mitwirkungspflicht der Gemeinden

Der Gemeinderat kann der Kantonalen Steuerverwaltung Steuererklärungen einverlangen, für die er einen Antrag stellen möchte. Die Kantonale Steuerverwaltung kann auch den Gemeinderat ersuchen, einen Antrag zu einer Steuererklärung einer steuerpflichtigen Person oder zu jedem anderen Element des Steuerverfahrens abzugeben.

Der Gemeindeantrag bezieht sich auf die von der steuerpflichtigen Person angegebenen Steuerelemente und enthält alle zweckdienlichen Angaben zu deren Bemessung. Der Gemeinderat muss seinen Antrag oder andere für die Veranlagung notwendigen Angaben abgeben und die Steuerakte der Kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen zurückgeben.

Der Gemeinderat kann die Steuerpflichtigen anhören, fehlende Belege einfordern und auf ihr Verlangen Ortsbesichtigungen für die Bewertung der Grundstücke durchführen.

Der Gemeinderat meldet regelmässig und ohne Verzug der Kantonalen Steuerverwaltung alle für die Veranlagung und für die Führung des Registers der steuerpflichtigen Person notwendigen Angaben.

Der Gemeinderat kann seine Befugnisse für den Gemeindeantrag einer Steuerkommission übertragen. Er kann diese auch um eine Stellungnahme im Rahmen eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens über ein Gemeindesteuerkapitel ersuchen.

5.3.3 Veranlagung

Art. 164 Durchführung

Nach Einholen aller zweckdienlichen Auskünfte nimmt die Kantonale Steuerverwaltung die Veranlagung der natürlichen und juristischen Personen vor und bestimmt die steuerbaren Faktoren.

Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Kantonale Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.

Art. 165 Eröffnung

Die Kantonale Steuerverwaltung setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital) und den Steuerbetrag fest und nennt die Rechtsmittel.

Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.

Die Veranlagungsverfügung wird der steuerpflichtigen Person und der zuständigen Gemeinde eröffnet.

5.4 Veranlagungsverfahren der Grundstückgewinnsteuer

Art. 166 Mitwirkung anderer Behörden

Alle Behörden und Beamten, insbesondere die Grundbuchverwalter, melden der Kantonalen Steuerverwaltung schriftlich innert 30 Tagen jede ihnen zur Kenntnis gelangende Tatsache, welche die Besteuerung eines Grundstückgewinns veranlassen könnte.

Art. 167 Pflichten der steuerpflichtigen Person

Innert 30 Tagen ab der Veräusserung muss die steuerpflichtige Person der Kantonalen Steuerverwaltung jede Veräusserung, die nicht im Grundbuch eingetragen wird, jedoch im Sinne von Artikel 42 Abs. 2 der Besteuerung unterliegt, melden und die erforderlichen Beweisstücke beilegen.

Die Frist läuft vom Tag an, an dem die Veräusserung ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt.

Art. 168 Steuererklärung

Sobald die Kantonale Steuerverwaltung Kenntnis einer steuerbaren Veräusserung erhält, stellt sie der steuerpflichtigen Person ein Steuererklärungsformular für die Grundstückgewinnsteuer zu.

Die steuerpflichtige Person muss ihre Erklärung samt allen Belegen innerhalb der angesetzten Frist der Kantonalen Steuerverwaltung einreichen.

Die Bestimmungen über das ordentliche Veranlagungs- und das Einspracheverfahren, mit Ausnahme von Artikel 140, gelten sinngemäss.

Art. 169 Veranlagung, Berichtigung der Veranlagung

Die Kantonale Steuerverwaltung veranlagt die Grundstückgewinne und setzt den Steuerbetrag fest. Die Veranlagungsverfügung mit Rechtsmittelbelehrung wird der steuerpflichtigen Person und der betroffenen Gemeinde eröffnet.

Das Veranlagungsrecht erlischt 5 Jahre nach der Eintragung ins Grundbuch oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Veräusserung ihre Rechtswirkungen zu entfalten begann.

Die Veranlagung wird berichtigt, wenn nachträglich ein Verlust anzurechnen ist.

5.5 Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer

Art. 170 Verfahrenspflichten

Zur Kontrolle der Steuererhebung muss der Schuldner der steuerbaren Leistung der Kantonalen Steuerverwaltung Einblick in alle Unterlagen gewähren und ihr auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen.

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge sind verpflichtet, Leistungen an Vorsorgenehmer oder Begünstigte spätestens 30 Tage vor Auszahlung der Kantonalen Steuerverwaltung zu melden.

Die steuerpflichtige Person muss der Kantonalen Steuerverwaltung und dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuern massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen.

Die steuerpflichtige Person kann von der Kantonalen Steuerverwaltung zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuern verpflichtet werden, wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.

Die Bestimmungen über die Pflichten der Veranlagungsbehörde und die Meldepflicht gelten sinngemäss.

Art. 170a Notwendige Vertretung

Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.

Personen, die nach Artikel 87a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer auf dem Erwerbseinkommen.

Art. 170b Abrechnung

Die Kantonale Steuerverwaltung erstellt jedes Jahr die Abrechnung der Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und Pfarreianteile.

Sie teilt den vom Schuldner der steuerbaren Leistung bezahlten Betrag nach Abzug der direkten Bundessteuer unter Kanton, Gemeinde und Pfarrei beziehungsweise Kirchgemeinde auf.

Art. 171 Verfügung

Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie:

  1. mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 76 Abs. 1 Bst. d oder 88 Abs.1 nicht einverstanden ist; oder
  2. vom Arbeitgeber die Bescheinigung nach Artikel 76 Abs. 1 Bst. d oder 88 Abs. 1 nicht erhalten hat.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.

Art. 172 Nachforderung und Rückerstattung

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet ihn die Kantonale Steuerverwaltung zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückzahlen. Die Kantonale Steuerverwaltung kann der steuerpflichtigen Person zuviel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurückerstatten.

Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.

Art. 173 Rechtsmittel

Die steuerpflichtige Person oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann gegen eine Verfügung über die Quellensteuer Einsprache erheben.

Gegen einen Einspracheentscheid kann beim Kantonsgericht Beschwerde nach den Artikeln 180 ff. geführt werden.

5.6 Einsprache

Art. 174 Grundsatz

Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann Einsprache erhoben werden, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Einsprachebehörde ist die Kantonale Steuerverwaltung.

Zur Einsprache befugt sind die steuerpflichtige Person und der betroffene Gemeinderat.

Art. 175 Allgemeine Voraussetzungen; Fristen

Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben. Eine Einsprache gegen eine andere Verfügung muss eine Begründung enthalten und allfällige Beweismittel nennen. Entspricht die Einsprache diesen Anforderungen nicht, so wird der steuerpflichtigen Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung gesetzt.

Der Gemeinderat kann seine Einsprache innert 60 Tagen nach Zustellung der Veranlagungsverfügung an die steuerpflichtige Person erheben. Die Kantonale Steuerverwaltung stellt der steuerpflichtigen Person eine Kopie zu; diese kann innert der gesetzten Frist ihre Bemerkungen einreichen.

Art. 176 Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung – Inhalt

Die steuerpflichtige Person kann gegen die Veranlagungsverfügung bei der Kantonalen Steuerverwaltung Einsprache erheben. Sie hat dabei die Beweismittel zu nennen und die sachdienlichen Beweisurkunden, die sie besitzt, beizulegen.

Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller als Beschwerde an den für Kantonssteuersachen zuständigen Hof des Kantonsgerichts weitergeleitet werden.

Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

Art. 177 Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung – Aufschiebende Wirkung

Die Einsprache der steuerpflichtigen Person schiebt die Fälligkeit der Steuerforderung auf, hemmt aber den Lauf der Zinsen nicht.

Art. 178 Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung – Einspracheverfahren

Im Einspracheverfahren hat die Kantonale Steuerverwaltung dieselben Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren. Sie trifft die zur Abklärung des Sachverhalts notwendigen Instruktionsmassnahmen, ohne dabei an die Anträge des Einsprechers gebunden zu sein.

Einem Rückzug der Einsprache wird nicht Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig ist.

Beabsichtigt die Kantonale Steuerverwaltung, den Entscheid zum Nachteil der steuerpflichtigen Person zu ändern, so teilt sie ihr mit und setzt ihr eine Frist, während der sie ihre Bemerkungen einreichen und allenfalls neue Beweismittel vorlegen kann.

Art. 179 Entscheid

Die Kantonale Steuerverwaltung entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache.

Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.

Der Entscheid wird kurz begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung der steuerpflichtigen Person und dem betroffenen Gemeinderat schriftlich eröffnet.

Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Artikel 218a Abs. 2 gilt sinngemäss.

5.7 Beschwerdeverfahren

Art. 180 Voraussetzungen für die Beschwerde der steuerpflichtigen Person

Die steuerpflichtige Person kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben. Artikel 176 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

Sie muss in der Beschwerdeschrift ihre Anträge stellen, sie begründen und die Beweismittel anführen; Urkunden, die als Beweise dienen, sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird der steuerpflichtigen Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung gesetzt.

Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

Art. 181 Beschwerde des Gemeinderates

Der Gemeinderat ist zur Beschwerde beim Kantonsgericht berechtigt.

Die schriftliche Beschwerde gegen den Einspracheentscheid muss innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides an die steuerpflichtige Person erhoben werden. Die formellen Voraussetzungen gemäss Artikel 180 Abs. 2 gelten für die vom Gemeinderat eingereichte Beschwerde sinngemäss.

Der steuerpflichtigen Person wird ein Doppel der Beschwerdeschrift zugestellt und eine Frist zur Einreichung ihrer Bemerkungen gesetzt.

Art. 182 Verfahren

Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 183 Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde der steuerpflichtigen Person schiebt die Fälligkeit der Steuerforderung auf, hemmt aber den Lauf der Zinsen nicht.

Art. 184 Instruktion

Der Präsident der Beschwerdeinstanz instruiert die Beschwerdesache. Er kann seine Befugnisse durch General- oder Spezialvollmacht an ein anderes Mitglied der Beschwerdeinstanz oder an einen Gerichtsschreiber-Berichterstatter delegieren.

Die Instruktionsbehörde verfügt über die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren.

Beabsichtigt die Behörde, den Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ändern, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer und der Behörde, deren Entscheid angefochten wird, mit und setzt ihnen eine Frist, während der sie ihre Bemerkungen einreichen und allenfalls neue Beweismittel vorlegen können.

Art. 185 Rückzug der Beschwerde

Die Behörde ist an einen allfälligen Rückzug der Beschwerde nicht gebunden.

Art. 186 Präsidialentscheid

Zusätzlich zu den Fällen, die in den allgemeinen Verfahrensvorschriften vorgesehen sind, ist der Präsident der Beschwerdeinstanz zuständig, über Beschwerden zu entscheiden, deren Streitwert, berechnet auf Grund der jährlichen Kantonssteuer, 1000 Franken nicht überschreitet oder bei denen die angefochtene Busse höchstens 600 Franken beträgt.

Art. 187 Eröffnung

Der Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts wird schriftlich begründet und der steuerpflichtigen Person, der Veranlagungsbehörde und dem beschwerdeführenden Gemeinderat eröffnet.

5.8 Änderung rechtskräftiger Verfügungen

5.8.1 Revision

Art. 188 Gründe

Eine rechtskräftige Verfügung kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn:

  1. erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
  2. die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
  3. ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung beeinflusst hat.

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

Art. 189 Frist

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.

Art. 190 Verfahren und Entscheid

Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung erlassen hat.

Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfügung auf und verfügt oder entscheidet von neuem.

Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung ergriffen werden.

Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung ergangen ist.

Der Revisionsentscheid ist in gleichem Mass für die Gemeinde- und Kirchensteuern verbindlich.

5.8.2 Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

Art. 191

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen können innert 5 Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.

Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung ergriffen werden.

5.8.3 Nachsteuer

Art. 192 Ordentliche Nachsteuer

Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Verzugszins als Nachsteuer eingefordert.

Hat die steuerpflichtige Person die steuerbaren Elemente in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und waren die für die Bewertung der einzelnen Bestandteile erforderlichen Grundlagen der Steuerbehörde bekannt, so kann wegen ungenügender Bewertung keine Nachsteuer erhoben werden.

Art. 193 Verwirkung

Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.

Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

Art. 194 Nachsteuerverfahren

Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt.

Wenn bei Einleitung des Verfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.

Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.

Die Kosten von Untersuchungsmassnahmen können in Anwendung von Artikel 228 Abs. 2 der steuerpflichtigen Person auferlegt werden.

Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss.

Der Entscheid ist in gleichem Mass für die Gemeinde- und Kirchensteuern verbindlich.

Art. 194a Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
  2. sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen, und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.

Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

5.9 Inventar

Art. 195 Inventarpflicht

Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird innert 2 Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.

Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

Art. 196 Gegenstand

In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.

Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vermerkt.

Art. 197 Verfahren – Sicherung der Inventaraufnahme

Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit der Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.

Art. 198 Verfahren – Mitwirkungspflichten

Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet:

  1. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;
  2. alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
  3. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.

Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.

Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwalter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so muss er diese innert 10 Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.

Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erben oder die vorsorgebeauftragte Person beiwohnen.

Art. 199 Verfahren – Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, so kann der Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Auskunftspflicht Dritter sinngemäss.

Art. 200 Behörden

Für die Inventaraufnahme und die Siegelung ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem der Erblasser seinen letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.

Ordnet die Erwachsenenschutzbehörde oder der Richter eine Inventaraufnahme an, so wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen.

Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuerbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt des Verstorbenen.

Der Staatsrat erlässt zum vorliegenden Abschnitt die nötigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über die für die Aufnahme des Inventars zuständige Inventarbehörde, das Verfahren sowie das Verhältnis zwischen einem Steuerinventar und dem Inventar gemäss Zivilrecht.

5.10 Bezug und Sicherung der Steuer

5.10.1 Fälligkeit

Art. 201 Termine

Der Staatsrat setzt den allgemeinen Fälligkeitstermin und die Fälligkeitstermine der Akontozahlungen der Steuer auf dem Einkommen, dem Vermögen, dem Gewinn und dem Kapital fest. Er kann der Kantonalen Steuerverwaltung die Befugnis übertragen, gewisse Fälligkeitstermine festzusetzen. Der allgemeine Fälligkeitstermin ist unabhängig von einer Fakturierung.

Mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung werden namentlich fällig:

  1. die Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge;
  2. die Grundstückgewinnsteuer;
  3. die Nachsteuer und die Bussen;
  4. die Kosten.

In jedem Fall wird die Steuer fällig:

  1. am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;
  2. mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister;
  3. im Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtige Person ohne Wohnsitz in der Schweiz ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem Geschäftsbetrieb im Kanton, ihre Betriebsstätte im Kanton, ihren Grundbesitz im Kanton oder ihre durch im Kanton gelegene Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt;
  4. bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person;
  5. beim Tode der steuerpflichtigen Person.

Die Fälligkeitstermine bleiben unverändert, auch wenn der steuerpflichtigen Person lediglich eine provisorische Rechnung zugestellt worden ist oder wenn sie gegen die Veranlagung oder die Schlussabrechnung Einsprache oder Beschwerde erhoben hat.

Der Staatsrat erlässt zum vorliegenden Abschnitt die nötigen Ausführungsvorschriften.

Art. 202 Bedeutung der Fälligkeit

Die Fälligkeit bezieht sich auf Steuerbeträge, die durch die Veranlagungsverfügungen oder provisorische Abrechnungen festgelegt werden.

Ist der definitive Steuerbetrag geringer als der ursprünglich festgelegte Betrag, so gilt nur der definitive Betrag als fällig.

Die Tatsache, dass die Veranlagung im Zeitpunkt der Steuerfälligkeit nicht erstellt ist oder die Steuerschuld bestritten wird, schiebt die Fälligkeit der Steuer nicht auf.

5.10.2 Bezug

Art. 203 Bezugsbehörde

Die Kantonale Steuerverwaltung ist mit dem Bezug aller Kantonssteuern, der Bussen und der Kosten, die in Anwendung dieses Gesetzes erhoben werden, beauftragt.

Art. 204 Bezug der periodischen Steuern – Pflicht zur Entrichtung von Akontozahlungen

In der Steuerperiode sind Akontozahlungen für die geschuldeten Steuern auf dem Einkommen, Vermögen, Gewinn und Kapital des Steuerjahres zu entrichten.

Die Kantonale Steuerverwaltung legt den Betrag der Akontozahlungen auf der Grundlage der letzten Veranlagung oder auf Grund einer Schätzung des voraussichtlichen Steuerbetrages für das laufende Steuerjahr fest.

Jede Akontozahlung wird mit dem Eintritt des Akontozahlungstermins fällig und ist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu entrichten.

Die Kantonale Steuerverwaltung kann eine oder mehrere Akontozahlungen ermässigen oder aufheben, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass ihre definitive jährliche Steuer erheblich tiefer ausfallen wird als die fakturierten Akontozahlungen.

Auf den nicht bezahlten oder zu spät bezahlten Akontozahlungen wird ein Verzugszins zugunsten des Staates geschuldet.

Auf den im Voraus bezahlten Akontozahlungen wird der steuerpflichtigen Person ein Vergütungszins gutgeschrieben.

Art. 205 Bezug der periodischen Steuern – Schlussabrechnung

Nach Vornahme der Veranlagung wird der steuerpflichtigen Person die Schlussabrechnung eröffnet.

Bisher erfolgte Zahlungen werden an die veranlagte Steuer angerechnet.

Die Schlussabrechnung berücksichtigt die gutgeschriebenen Vergütungszinsen auf den im Voraus bezahlten Akontozahlungen sowie die geschuldeten Verzugszinsen auf den nicht bezahlten oder zu spät bezahlten Akontozahlungen.

Zuviel bezahlte Beträge werden mit einem Vergütungszins zurückerstattet.

Wird der in der Schlussabrechnung festgelegte Restbetrag nicht spätestens am dreissigsten Tag nach Fälligkeit entrichtet, so wird ein Verzugszins geschuldet.

Art. 206 Zinsen

Die Direktion setzt folgende Zinssätze fest:

  1. Vergütungszinsen für im Voraus bezahlte Akontozahlungen;
  2. Verzugszinsen für nicht bezahlte oder zu spät bezahlte Akontozahlungen;
  3. Vergütungszinsen für zuviel bezahlte Beträge;
  4. Verzugszinsen für die verspätete Zahlung der Schlussabrechnung.

Die Direktion legt die Bedingungen fest, unter denen auf die Berechnung eines Zinses aus Billigkeitsgründen oder zur Vermeidung unnötiger Umtriebe verzichtet wird.

Art. 207 Bezug der nicht periodischen Steuern, Bussen und Kosten

Die Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge, die Grundstückgewinnsteuer, die Nachsteuer, die Bussen und die Kosten werden auf Grund einer Verfügung erhoben.

Die Beträge müssen innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden.

Für die Beträge, die nicht fristgemäss bezahlt werden, wird ab dem Verfalltag zu den von der Direktion festgelegten Bedingungen ein Verzugszins geschuldet.

Bezahlte Beträge, die gemäss rechtskräftiger Veranlagung oder rechtskräftigem Entscheid nicht geschuldet sind, werden der steuerpflichtigen Person mit Zins, dessen Bedingungen von der Direktion festgelegt werden, zurückerstattet.

Art. 208 Bezug der Quellensteuer

Die Quellensteuer ist an dem vom Staatsrat festgelegten Fälligkeitstermin fällig.

Der Betrag der Quellensteuer ist der Kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu überweisen.

Verzugszinsen werden im Fall einer verspäteten oder unvollständigen Bezahlung der Steuer geschuldet. Zuviel bezahlte Beträge werden mit einem Vergütungszins zurückerstattet. Die Zinsen werden gemäss den von der Direktion festgelegten Bedingungen erhoben.

Art. 209 Steuerrückerstattung

Müssen Steuerbeträge, die auf Grund einer gemeinsamen Veranlagung erhoben werden, an Ehegatten, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, zurückerstattet werden, so gilt jeder Ehegatte als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

Müssen Steuerbeträge, die von Ehegatten bezogen wurden, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe lebten, nach ihrer Scheidung oder rechtlichen oder tatsächlichen Trennung zurückerstattet werden, so erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten.

5.10.3 Eintreibung von Steuern

Art. 210 Zwangsvollstreckung

Werden der geschuldete Steuerbetrag, die Kosten oder Bussen nicht innert 30 Tagen nach der Fälligkeit entrichtet, so wird der Zahlungspflichtige gemahnt. Werden der Steuerbetrag, die Kosten oder Bussen nicht in der gemäss Mahnung angesetzten Frist bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.

Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.

Die Kosten der Eintreibung gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

Art. 211 Zahlungserleichterungen

Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen.

Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

Verfügungen über Zahlungserleichterungen können nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden.

Art. 213 Rückforderung bezahlter Steuern

Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.

Zuviel bezahlte Steuerbeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage verflossen sind, zu den von der Direktion festgelegten Bedingungen mit einem Vergütungszins zurückerstattet.

Der Rückerstattungsanspruch muss innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der Kantonalen Steuerverwaltung geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so stehen dem Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung. Der Anspruch erlischt 10 Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.

5.10.3a Erlass der Steuer

Art. 213a Voraussetzungen

Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.

Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.

Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.

Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs) eingereicht werden.

In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.

Art. 213b Erlassbehörde und Inhalt des Erlassgesuchs

 Die Direktion ist die zuständige Behörde für den Erlass der direkten Bundessteuern, der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern. Sie entscheidet nach Stellungnahme der Gemeindebehörde.

Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde.

Art. 213c Geltendes Recht

Die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer und der dazugehörigen Vollzugsbestimmungen über die Ablehnungsgründe, die Verfahrensrechte und -pflichten der gesuchstellenden Person, die Untersuchungsmittel der Erlassbehörde und das Verfahren gelten sinngemäss.

Art. 213d Rechtsmittel

Die steuerpflichtige Person, die Eidgenössische Steuerverwaltung und der betroffene Gemeinderat können die Steuererlassentscheide innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Kantonsgericht mit Beschwerde anfechten. Die Artikel 180–187 gelten sinngemäss.

5.10.4 Steuersicherung

Art. 214 Sicherstellung

Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die Kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die summarisch begründete Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.

Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.

Die Sicherstellungsverfügung wird der steuerpflichtigen Person mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Sie ist mit Beschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar.

Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

Art. 215 Arrest

Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.

Art. 216 Löschung im Handelsregister

Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die Kantonale Steuerverwaltung dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist.

Art. 217 Gesetzliches Grundpfandrecht

Auf den der Steuer unterliegenden Grundstücken besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht (Art. 73 EGZGB) für die Grundstückgewinnsteuer und die Liegenschaftsgewinne, die innert 3 Jahren seit dem Tag erzielt wurden, an dem die Veräusserung rechtswirksam geworden ist. Dieses Pfandrecht garantiert auch die Zahlung der auf die Grundstücke entfallenden Einkommens-, Vermögens- und Gewinnsteuer des laufenden und der letzten 2 Jahre.

Entrichtet der Steuerschuldner die nach einer Grundstückveräusserung anfallende Grundstückgewinnsteuer bzw. Einkommens- oder Gewinnsteuer nicht und ist er nicht mehr Eigentümer der belasteten Grundstücke, so leitet die Kantonale Steuerverwaltung ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn ein. Die Grundpfandverwertung erfolgt nur, wenn dieses Verfahren scheitert.

Art. 218 Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken geschuldeten Steuern

Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz, noch die tatsächliche Verwaltung hat, ein im Kanton gelegenes Grundstück, so kann die Kantonale Steuerverwaltung vom Käufer oder Verkäufer verlangen, 20 % der Provision als Sicherstellung (Art. 214) des für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrages zu hinterlegen.

5.11 Gebühren

Art. 218a

Die steuerpflichtige Person, die eine Dienstleistung beansprucht, trägt grundsätzlich die Kosten dafür.

Die steuerpflichtige Person oder jede andere zur Auskunft verpflichtete Person trägt ebenfalls die Kosten:

  1. die sie durch mutwilliges, missbräuchliches, schuldhaftes oder grundloses Verhalten verursacht hat,
  2. die den ordentlichen Verfahrensrahmen sprengen.

Die Kantonale Steuerverwaltung erhebt überdies eine Gebühr für den Bezug der Gemeinde- und der Kirchensteuern.

Der Staatsrat legt den Gebührentarif der Kantonalen Steuerverwaltung fest.

Die Verfahrenskosten sind im Übrigen im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) geregelt.

6 Steuerstrafrecht

6.1 Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

6.1.1 Verfahrenspflichten

Art. 219

Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:

  1. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht;
  2. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt;
  3. Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen,

wird mit Busse bestraft.

Die Kantonale Steuerverwaltung ist für die Verfügung einer Busse bei Verletzung von Ordnungsvorschriften zuständig.

Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10'000 Franken.

Wird eine amtliche Anordnung, wegen deren Missachtung eine Busse verhängt worden ist, wiederholt, so ist auch die Nichtbefolgung der neuen Anordnung nach Absatz 1 strafbar. Der Gesamtbetrag der Busse darf pro Steuerperiode 10'000 Franken nicht übersteigen.

6.1.2 Steuerhinterziehung

Art. 220 Vollendete Steuerhinterziehung

Wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,

Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
  2. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt, und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

Art. 221 Versuchte Steuerhinterziehung

Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

Art. 222 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung

Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.

Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken.

Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 220 Abs. 3 Bst. a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.

Art. 223 Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren

Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt bis zu 10'000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Franken.

Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.

Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

  1. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist, und
  2. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.

Art. 224 Erbenhaftung

Die Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbanteile für die vom Erblasser geschuldeten Nachsteuern und hinterzogenen Steuern.

Art. 225 Steuerhinterziehung von Ehegatten

Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Artikel 222. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Artikel 222 dar.

6.1.3 Juristische Personen

Art. 226 Allgemeines

Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.

Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Artikel 222 auf die juristische Person anwendbar.

Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 222 bleibt vorbehalten.

Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.

Art. 226a Selbstanzeige

Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
  2. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt, und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:

  1. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
  2. nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53–68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG) von der neuen juristischen Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
  3. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) von der weiterbestehenden juristischen Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.

Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.

Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

6.1.4 Verfahren

Art. 227 Allgemeines

Nach Abschluss der Untersuchung trifft die zuständige Behörde eine Straf- oder Einstellungsverfügung, die sie dem Betroffenen schriftlich eröffnet.

Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und Bezugsverfahren und die Rechtsmittel gelten sinngemäss.

Art. 228 Bei Steuerhinterziehung

Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.

Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 164 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast nach Artikel 176 Abs. 3 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.CS

Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten Sachverständiger usw.) werden in der Regel demjenigen auferlegt, der wegen Hinterziehung bestraft wird; sie können ihm auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn er die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat.

6.1.5 Verjährung der Strafverfolgung

Art. 229

Die Strafverfolgung verjährt:

  1. bei Verletzung von Verfahrenspflichten 3 Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung 6 Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurden;
  2. bei vollendeter Steuerhinterziehung 10 Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres für die Grundstückgewinnsteuer oder einer auf Grund von Artikel 39 erhobenen Steuer oder 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.

6.1.6 Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten

Art. 230

Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach den Artikeln 207 und 210–217 bezogen.

Bussen- und Kostenforderungen verjähren 5 Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.

Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 151 Abs. 2 und 3.

Die Verjährung tritt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

6.2 Steuervergehen

Art. 231 Gebrauch falscher Urkunden

Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 220–222 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung der Steuerbehörden gebraucht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden.

Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

Liegt eine Selbstanzeige nach den Artikeln 220 Abs. 3 oder 226a Abs. 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 222 Abs. 3 und 226a Abs. 3 und 4 anwendbar.

Art. 232 Veruntreuung von Quellensteuern

Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden.

Liegt eine Selbstanzeige nach den Artikeln 220 Abs. 3 oder 226a Abs. 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 222 Abs. 3 und 226a Abs. 3 und 4 anwendbar.

Art. 233 Verfahren

Steuervergehen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

Art. 234 Verjährung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre, nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

Art. 235 Schweizerisches Strafgesetzbuch

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

Artikel 49 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ist nur für die Freiheitsstrafen anwendbar.

7 Interkantonales Verhältnis

Art. 236

Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht auf Grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

8.1 Übergangsbestimmungen

Art. 237 Grundsatz

Das neue Recht findet erstmals Anwendung für die Steuerperiode 2001. Die Veranlagung und der Bezug von Steuerforderungen werden bis und mit dem Steuerjahr 2000 nach altem Recht vorgenommen.

Art. 238 Wechsel zur einjährigen Veranlagung der natürlichen Personen – Betroffene Steuerpflichtige

Die Bestimmungen über den Wechsel zur einjährigen Veranlagung der natürlichen Personen betreffen Steuerpflichtige, die zu Beginn des Jahres 2001 im Kanton steuerpflichtig sind und auch in der Steuerperiode 1999/2000 steuerpflichtig waren.

Art. 239 Wechsel zur einjährigen Veranlagung der natürlichen Personen – Einkommens- und Vermögenssteuern

Die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2001 wird nach neuem Recht veranlagt.

Die Vermögenssteuer wird nach neuem Recht erhoben.

Art. 240 Wechsel zur einjährigen Veranlagung der natürlichen Personen – Ausserordentliche Einkünfte

Ausserordentliche Einkünfte, die während der Jahre 1999 und 2000 oder innerhalb eines in dieser Periode abgeschlossenen Geschäftsjahres erzielt werden, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, gesamthaft einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt.

Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere aperiodische Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und Substanzdividenden, Lotteriegewinne, die der ordentlichen Steuer unterstellten Kapitalleistungen, ausserordentliche Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit wie erzielte Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen des Geschäftsvermögens, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.

Die Sonderbesteuerung der Kapitalabfindungen gemäss Artikel 46 des alten Gesetzes über die Kantonssteuern wird getrennt aufrechterhalten.

Ausserordentliche Einkünfte, die gemäss altem Recht der Besteuerung nicht unterlagen, werden nicht besteuert.

Art. 241 Wechsel zur einjährigen Veranlagung der natürlichen Personen – Veranlagungsverfahren für die ausserordentlichen Einkünfte

Ausserordentliche Einkünfte, die im Verlaufe eines einzigen Jahres erzielt werden, werden zusammengerechnet und unterliegen gesamthaft einer separaten Jahressteuer.

Die gesamte Jahressteuer für die ausserordentlichen Einkünfte wird gemäss den Artikeln 47 und 47bis des alten Gesetzes über die Kantonssteuern erhoben. Massgebend sind die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar eines jeden Jahres.

Die Sozialabzüge werden nicht gewährt. Ausserordentliche Aufwendungen werden von den ausserordentlichen Einkünften nicht in Abzug gebracht. Einzig Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.

Bei Zwischenveranlagung oder Beginn der Steuerpflicht während der Jahre 1999 und 2000 werden die ausserordentlichen Einkünfte im Sinne von Artikel 240 besteuert. Ausserordentliche Aufwendungen hingegen werden gemäss Artikel 242 in Abzug gebracht.

Art. 242 Wechsel zur einjährigen Veranlagung der natürlichen Personen – Ausserordentliche Aufwendungen

Die in den Jahren 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen werden von den für die Steuerperiode 1999/2000 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen abgezogen, wenn am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton besteht; bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person im Sinne der Artikel 188 ff. revidiert. Die Einreichung der Steuererklärung kommt einem Revisionsgesuch gleich.

Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:

  1. die Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen;
  2. die Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren;
  3. die Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.

Die Abzüge werden auf Grund des Zahlungsdatums gewährt.

Art. 243 Wechsel zur einjährigen Veranlagung der natürlichen Personen – Steuererklärung

Die steuerpflichtige Person hat im Jahre 2001 ein nach dem alten System der zweijährigen Vergangenheitsbesteuerung ausgefülltes Steuererklärungsformular einzureichen. Dieses hat insbesondere den Zweck, die ausserordentlichen Einkünfte und Aufwendungen der Artikel 240 und 242 zu bestimmen, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu verlangen, die AHV-Mitteilungen für die Selbstständigerwerbenden und die Personen ohne Erwerbstätigkeit vorzunehmen und die Fälle von Zwischenveranlagungen zu ermitteln.

Bei dieser Gelegenheit muss die steuerpflichtige Person ihre ausserordentlichen Einkünfte angeben.

Im Allgemeinen muss das Steuererklärungsformular für die Steuerperiode des Übergangsjahrs zur einjährigen Veranlagung (2001) im Jahre 2002 eingereicht werden.

Art. 244 Kapitalgewinne von Beteiligungsgesellschaften

Kapitalgewinne auf Beteiligungen, der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten sowie Aufwertungsgewinne gemäss Artikel 670 des Obligationenrechts werden bei der Berechnung des Nettoertrages nach Artikel 112 Abs. 1 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 2000 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und diese Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.

Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 2000 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 2000 endet, als Gestehungskosten (Art. 104 Abs. 4 und 112 Abs. 5 Bst. a).

Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 2000 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 2000 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft muss jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beilegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieses Artikels besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.

Als ausländische Konzerngesellschaften im Sinne von Absatz 3 gelten solche, die direkt oder indirekt von der steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft oder von der gemeinsamen schweizerischen Muttergesellschaft (Zwischen- oder Obergesellschaft) beherrscht werden. Eine Beherrschung wird angenommen, wenn die schweizerische Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft über 50 % oder mehr der Stimmrechte der ausländischen Kapitalgesellschaft verfügt.

Sofern das Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, wird die Gewinnsteuer für dieses Geschäftsjahr nach neuem Recht festgesetzt.

Art. 245 Liquidation von Immobiliengesellschaften

Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor dem 1. Januar 1995 gegründete Immobiliengesellschaft bei Überführung ihrer Liegenschaft auf den Aktionär erzielt, wird um 75 % gekürzt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird.

Die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär bei Überführung einer Liegenschaft von einer Immobiliengesellschaft, die vor dem 1. Januar 1995 gegründet wurde, zufliesst, wird um 75 % gekürzt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird.

Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen spätestens am 31. Dezember 2003 vorgenommen werden.

Wird die Liegenschaft innert 2 Jahren nach ihrer Überführung auf den Aktionär weiter veräussert, so wird die auf Grund von Absatz 2 gewährte Steuerermässigung in Anwendung der Artikel 192 ff. nachbesteuert.

Art. 246 Interkantonales Gegenrecht

Bis nach Ablauf der Frist von 5 Jahren gemäss Artikel 72a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sind die Bestimmungen über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 nur unter Vorbehalt von Gegenrecht anwendbar.

Art. 248 Nachsteuer und Hinterziehung

Nachsteuern werden für die Steuerperioden, die vor dem 1. Januar 2001 enden, nach altem Recht festgesetzt. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist.

Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung werden für Steuerperioden, die vor dem 1. Januar 2001 enden, nach altem Recht festgesetzt, sofern das neue Recht für die betroffene Person nicht milder ist. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist.

Art. 248a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Oktober 2009

Auf Erbgängen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2009 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.

Art. 248b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Oktober 2013

Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 8. Oktober 2013 nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt bis zum 31. Dezember 2020 weiter der bisherige Wortlaut von Artikel 14.

Art. 248c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 2015

Über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 20. Juni 2014 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer bei der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer oder bei der zuständigen kantonalen Behörde zur Antragstellung an die Eidgenössische Erlasskommission hängig sind, entscheidet die Direktion.

Art. 248d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. September 2016

Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten der Änderung vom 9. September 2016 begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.

Art. 248e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Dezember 2018

Wurden juristische Personen nach Artikel 127 und 128 bisherigen Rechts besteuert, so werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren gesondert besteuert. Der Steuersatz beträgt 4 %.

Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festgesetzt.

8.2 Schlussbestimmungen

Art. 249 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 7. Juli 1972 über die Kantonssteuern (SGF 631.1) wird aufgehoben.

Art. 250 Änderungen – Gesetz über die Gemeinden

Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1) wird wie folgt geändert:

Art. 251 Änderungen – Gesetz über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat

Das Gesetz vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (SGF 190.1) wird wie folgt geändert:

Art. 252 Änderungen – Gesetz über das Grundbuch

Das Gesetz vom 28. Februar 1986 über das Grundbuch (SGF 214.5.1) wird wie folgt geändert:

Art. 253 Änderungen – Gesetz über die Katastervermessung

Das Gesetz vom 2. Februar 1988 über die Katastervermessung (SGF 214.6.1) wird wie folgt geändert:

Art. 254 Änderungen – Gesetz über die Gemeindesteuern

Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) wird wie folgt geändert:

Art. 255 Änderungen – Gesetz über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern

Das Gesetz vom 1. Mai 1996 über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern (SGF 635.1.1) wird wie folgt geändert:

Art. 256 Änderungen – Gesetz betreffend die Einregistrierungsgebühren

Das Gesetz vom 4. Mai 1934 betreffend die Einregistrierungsgebühren (SGF 635.2.1) wird wie folgt geändert:

Art. 257 Änderungen – Gesetz betreffend besondere Besteuerung der Immobilien von Gesellschaften, Vereinen und Stiftungen

Das Gesetz vom 23. Mai 1957 betreffend besondere Besteuerung der Immobilien von Gesellschaften, Vereinen und Stiftungen (SGF 635.3.1) wird wie folgt geändert:

Art. 258 Änderungen – Gesetz betreffend die Besteuerung der Schiffe

Das Gesetz vom 25. September 1974 betreffend die Besteuerung der Schiffe (SGF 635.4.2) wird wie folgt geändert:

Art. 259 Änderungen – Gesetz über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes

Das Gesetz vom 28. September 1993 über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes (SGF 635.6.1) wird wie folgt geändert:

Art. 260 Änderungen – Gesetz über die Familienzulagen

Das Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (SGF 836.1) wird wie folgt geändert:

Art. 261 Änderungen – Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven

Das Gesetz vom 20. September 1988 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (SGF 866.3.3) wird wie folgt geändert:

Art. 262 Inkrafttreten

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, das am 1. Januar 2001 in Kraft tritt.

Egress

Genehmigung

 

Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 21.12.2011 genehmigt worden.

BL/AGS 2000 f 267 / d 259

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.06.2000 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
22.08.2000 Art. 62 geändert 01.01.2001 FO/ABl 2000/34
12.06.2002 Art. 37 geändert 01.01.2003 2002_050
14.11.2002 Art. 27 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 33 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 139 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 206 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 207 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 208 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 212 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 213 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 216 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 216 geändert 01.01.2003 2002_120 (f)
14.11.2002 Art. 135 geändert 01.01.2003 2002_120 + 2003_156
11.09.2003 Art. 34 geändert 01.01.2004 2003_112
11.09.2003 Art. 36 geändert 01.01.2004 2003_112
11.09.2003 Art. 37 geändert 01.01.2004 2003_112
11.09.2003 Art. 59 geändert 01.01.2004 2003_112
11.09.2003 Art. 62a eingefügt 01.01.2004 2003_112
11.09.2003 Art. 68 geändert 01.01.2004 2003_112
11.09.2003 Art. 90 geändert 01.01.2004 2003_112
05.11.2003 Art. 135 geändert 01.01.2003 2003_156
18.11.2004 Art. 20 geändert 01.01.2005 2004_140
18.11.2004 Art. 34 geändert 01.01.2005 2004_140
18.11.2004 Art. 101 geändert 01.01.2005 2004_140
18.11.2004 Art. 103 geändert 01.01.2005 2004_140
18.11.2004 Art. 106 geändert 01.01.2005 2004_140
21.06.2005 Art. 36 geändert 01.01.2006 2005_066
21.06.2005 Art. 37 geändert 01.01.2006 2005_066
15.11.2005 Art. 37 geändert 01.01.2006 2005_115
26.06.2006 Art. 2a eingefügt 01.01.2007 2006_058
26.06.2006 Art. 12 geändert 01.01.2007 2006_058
06.10.2006 Art. 231 geändert 01.01.2007 2006_120
06.10.2006 Art. 232 geändert 01.01.2007 2006_120
06.10.2006 Art. 235 geändert 01.01.2007 2006_120
03.11.2006 Art. 21 geändert 01.01.2007 2006_138
03.11.2006 Art. 21a eingefügt 01.01.2007 2006_138
03.11.2006 Art. 34 geändert 01.01.2007 2006_138
03.11.2006 Art. 34a eingefügt 01.01.2007 2006_138
03.11.2006 Art. 36 geändert 01.01.2007 2006_138
03.11.2006 Art. 97 geändert 01.01.2007 2006_138
03.11.2006 Art. 101 geändert 01.01.2007 2006_138
03.11.2006 Art. 150 geändert 01.01.2007 2006_138
03.11.2006 Art. 97 geändert 01.01.2007 2006_138 (f)
14.11.2007 Art. 173 geändert 01.01.2008 2007_107 + 2008_001
14.11.2007 Art. 176 geändert 01.01.2008 2007_107 + 2008_001
14.11.2007 Art. 180 geändert 01.01.2008 2007_107 + 2008_001
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15.06.2012 Art. 66 geändert 01.01.2013 2012_052 (d)
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08.11.2012 Art. 5 geändert 01.01.2013 2012_105
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08.11.2012 Art. 18a eingefügt 01.01.2013 2012_105
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08.11.2012 Art. 18d eingefügt 01.01.2013 2012_105
08.11.2012 Art. 25 geändert 01.01.2013 2012_105
08.11.2012 Art. 59a eingefügt 01.01.2013 2012_105
08.11.2012 Art. 72 geändert 01.01.2013 2012_105
08.11.2012 Art. 82 geändert 01.01.2013 2012_105
08.11.2012 Art. 86a eingefügt 01.01.2013 2012_105
08.11.2012 Art. 88 geändert 01.01.2013 2012_105
08.11.2012 Art. 162 geändert 01.01.2013 2012_105
08.10.2013 Art. 14 geändert 01.01.2014 2013_083
08.10.2013 Art. 37 geändert 01.01.2014 2013_083
08.10.2013 Art. 248b eingefügt 01.01.2014 2013_083
14.11.2013 Art. 24 geändert 01.01.2014 2013_111
14.11.2013 Art. 25 geändert 01.01.2014 2013_111
14.11.2013 Art. 34 geändert 01.01.2014 2013_111
14.11.2013 Art. 41 geändert 01.01.2014 2013_111
14.11.2013 Art. 97 geändert 01.01.2014 2013_111
19.11.2014 Art. 25 geändert 01.01.2015 2014_084
19.11.2014 Art. 157 geändert 01.01.2015 2014_084
19.11.2014 Art. 158 geändert 01.01.2015 2014_084
15.12.2015 Art. 18 geändert 01.01.2016 2015_147
15.12.2015 Art. 27 geändert 01.01.2016 2015_147
15.12.2015 Art. 28 geändert 01.01.2016 2015_147
15.12.2015 Art. 29 geändert 01.01.2016 2015_147
15.12.2015 Art. 34 geändert 01.01.2016 2015_147
15.12.2015 Art. 35 geändert 01.01.2016 2015_147
15.12.2015 Art. 36 geändert 01.01.2016 2015_147
15.12.2015 Art. 101 geändert 01.01.2016 2015_147
15.12.2015 Art. 104 geändert 01.01.2016 2015_147
15.12.2015 Art. 158 geändert 01.01.2016 2015_147
15.12.2015 Art. 159 geändert 01.01.2016 2015_147
15.12.2015 Art. 212 aufgehoben 01.01.2016 2015_147
15.12.2015 Abschnitt 5.10.3a eingefügt 01.01.2016 2015_147
15.12.2015 Art. 213a eingefügt 01.01.2016 2015_147
15.12.2015 Art. 213b eingefügt 01.01.2016 2015_147
15.12.2015 Art. 213c eingefügt 01.01.2016 2015_147
15.12.2015 Art. 213d eingefügt 01.01.2016 2015_147
15.12.2015 Art. 248c eingefügt 01.01.2016 2015_147
15.03.2016 Art. 48 geändert 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Art. 49 geändert 01.01.2018 2016_050
09.09.2016 Art. 229 geändert 01.01.2017 2016_119
09.09.2016 Art. 230 geändert 01.01.2017 2016_119
09.09.2016 Art. 231 geändert 01.01.2017 2016_119
09.09.2016 Art. 232 geändert 01.01.2017 2016_119
09.09.2016 Art. 234 geändert 01.01.2017 2016_119
09.09.2016 Art. 248d eingefügt 01.01.2017 2016_119
11.10.2017 Art. 75 geändert 01.01.2018 2017_085
11.10.2017 Art. 87 geändert 01.01.2018 2017_085
11.10.2017 Art. 108a eingefügt 01.01.2018 2017_085
11.10.2017 Art. 120a eingefügt 01.01.2018 2017_085
11.10.2017 Art. 137 geändert 01.01.2018 2017_085
11.10.2017 Art. 150 geändert 01.01.2018 2017_085
11.10.2017 Art. 155 aufgehoben 01.01.2018 2017_085
11.10.2017 Art. 157 geändert 01.01.2018 2017_085
11.10.2017 Abschnitt 5.11 eingefügt 01.01.2018 2017_085
11.10.2017 Art. 218a eingefügt 01.01.2018 2017_085
22.03.2018 Art. 35 Abs. 1, e) geändert 01.01.2021 2018_021
22.03.2018 Art. 190 Abs. 5 geändert 01.01.2021 2018_021
22.03.2018 Art. 194 Abs. 5 geändert 01.01.2021 2018_021
22.03.2018 Art. 213b Abs. 1 geändert 01.01.2021 2018_021
07.11.2018 Art. 4 Abs. 1, d) geändert 01.01.2019 2018_099
07.11.2018 Art. 5 Abs. 1, g) geändert 01.01.2019 2018_099
07.11.2018 Art. 24 Abs. 1, e) aufgehoben 01.01.2019 2018_099
07.11.2018 Art. 25 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_099
07.11.2018 Art. 25 Abs. 1, i) geändert 01.01.2019 2018_099
07.11.2018 Art. 25 Abs. 1, ibis) eingefügt 01.01.2019 2018_099
07.11.2018 Art. 25 Abs. 1, iter) eingefügt 01.01.2019 2018_099
07.11.2018 Art. 25 Abs. 1, j) geändert 01.01.2019 2018_099
07.11.2018 Art. 34 Abs. 4 geändert 01.01.2019 2018_099
07.11.2018 Art. 140 Abs. 7 eingefügt 01.01.2019 2018_099
07.11.2018 Art. 143 Titel geändert 01.01.2019 2018_099
07.11.2018 Art. 143 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_099
07.11.2018 Art. 143 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_099
07.11.2018 Art. 143 Abs. 3 eingefügt 01.01.2019 2018_099
07.11.2018 Art. 143 Abs. 4 eingefügt 01.01.2019 2018_099
07.11.2018 Art. 143 Abs. 5 eingefügt 01.01.2019 2018_099
07.11.2018 Art. 143 Abs. 6 eingefügt 01.01.2019 2018_099
07.11.2018 Art. 143a eingefügt 01.01.2019 2018_099
13.12.2018 Art. 19b Abs. 1 geändert 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 20a eingefügt 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 21 Abs. 1bis geändert 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 21 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 21 Abs. 4 eingefügt 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 21 Abs. 5 eingefügt 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 21 Abs. 6 eingefügt 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 21 Abs. 7 eingefügt 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 21a Abs. 1, b) geändert 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 32a eingefügt 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 100 Abs. 1, c) geändert 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 101a eingefügt 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 103 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 103 Abs. 4, b) aufgehoben 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 103a eingefügt 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 103b eingefügt 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 103c eingefügt 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 103d eingefügt 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 103e eingefügt 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 110 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 110 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 113 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 113 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 114 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 117 aufgehoben 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 121 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 121 Abs. 2 eingefügt 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 121 Abs. 3 eingefügt 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 122 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 122 Abs. 3 eingefügt 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 126 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Abschnitt 4.5 aufgehoben 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 127 aufgehoben 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 128 aufgehoben 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 129 aufgehoben 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 130 aufgehoben 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 158 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 248e eingefügt 01.01.2020 2018_124
21.11.2019 Art. 33 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_091
21.11.2019 Art. 33 Abs. 2a eingefügt 01.01.2020 2019_091
21.11.2019 Art. 33 Abs. 4 geändert 01.01.2020 2019_091
21.11.2019 Art. 33 Abs. 5 eingefügt 01.01.2020 2019_091
21.11.2019 Art. 36 Abs. 1, d) geändert 01.01.2020 2019_091
21.11.2019 Art. 112 Abs. 7 eingefügt 01.01.2020 2019_091
16.10.2020 Art. 34 Abs. 3 geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 36 Abs. 2, a) geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 61 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 61 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 62 Abs. 1 aufgehoben 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 62 Abs. 1a eingefügt 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 62 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 62 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2020_140
16.10.2020 Art. 71 Titel geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 71 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 71 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 72 Abs. 2, a) geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 72 Abs. 2, b) geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 72 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 73 Titel geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 73 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 73 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 73 Abs. 3 geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 73 Abs. 4 eingefügt 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 73 Abs. 5 eingefügt 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 73a eingefügt 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 73b eingefügt 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 73c eingefügt 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 74 aufgehoben 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 75 aufgehoben 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 76 Abs. 1, e) aufgehoben 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 76 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 76 Abs. 4 geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 77 aufgehoben 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 78 aufgehoben 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Abschnitt 3.2 geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 79 aufgehoben 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 80 Titel geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 80 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 80 Abs. 2 eingefügt 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 81 Abs. 3 geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 81 Abs. 3, a) eingefügt 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 81 Abs. 3, b) eingefügt 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 82 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 85 aufgehoben 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 87 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 87 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 87 Abs. 3 eingefügt 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 87a eingefügt 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 87b eingefügt 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 88 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 88 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 89 aufgehoben 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 170a eingefügt 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 170b eingefügt 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 171 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 171 Abs. 1, a) eingefügt 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 171 Abs. 1, b) eingefügt 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 171 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 171 Abs. 3 eingefügt 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 172 Abs. 3 eingefügt 01.01.2021 2020_140
16.10.2020 Art. 158 Abs. 3 eingefügt 01.01.2021 2020_141
12.03.2021 Art. 61 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2021 2021_036
06.10.2021 Art. 147 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_120
03.11.2021 Art. 28 Abs. 2, f) eingefügt 01.01.2022 2021_142
03.11.2021 Art. 28 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_142
03.11.2021 Art. 28 Abs. 3, a) eingefügt 01.01.2022 2021_142
03.11.2021 Art. 28 Abs. 3, b) eingefügt 01.01.2022 2021_142
03.11.2021 Art. 28 Abs. 3, c) eingefügt 01.01.2022 2021_142
03.11.2021 Art. 28 Abs. 3, d) eingefügt 01.01.2022 2021_142
03.11.2021 Art. 28 Abs. 4 eingefügt 01.01.2022 2021_142
03.11.2021 Art. 37 Abs. 6 geändert 01.01.2022 2021_142
03.11.2021 Art. 101 Abs. 1, f) eingefügt 01.01.2022 2021_142
03.11.2021 Art. 101 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_142
03.11.2021 Art. 101 Abs. 2, a) eingefügt 01.01.2022 2021_142
03.11.2021 Art. 101 Abs. 2, b) eingefügt 01.01.2022 2021_142
03.11.2021 Art. 101 Abs. 2, c) eingefügt 01.01.2022 2021_142
03.11.2021 Art. 101 Abs. 2, d) eingefügt 01.01.2022 2021_142
03.11.2021 Art. 101 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_142
03.11.2021 Art. 179 Abs. 4 geändert 01.01.2022 2021_142
05.11.2021 Art. 27 Abs. 1, a) geändert 01.01.2023 2021_147
12.10.2022 Art. 21 Abs. 8 eingefügt 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 25 Abs. 1, j) geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 25 Abs. 1, k) eingefügt 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 36 Abs. 1, a) geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 36 Abs. 1, b) geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 36 Abs. 1, c) geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 36 Abs. 2, a) geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 36 Abs. 2, b) geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 36 Abs. 2, c) geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 36 Abs. 2, d) geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 1,0000 bis 4,1598" umbenannt 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 1,0000 bis 4,1598" / "Fr." geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 4,1745 bis 6,2031" umbenannt 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 4,1745 bis 6,2031" / "Fr." geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 6,2139 bis 8,0283" umbenannt 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 6,2139 bis 8,0283" / "Fr." geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 8,0352 bis 9,0978" umbenannt 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 8,0352 bis 9,0978" / "Fr." geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 9,1042 bis 9,981" umbenannt 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 9,1042 bis 9,981" / "Fr." geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 9,9846 bis 10,8630" umbenannt 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 9,9846 bis 10,8630" / "Fr." geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 10,8662 bis 11,7142" umbenannt 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 10,8662 bis 11,7142" / "Fr." geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 11,7172 bis 12,5332" umbenannt 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 11,7172 bis 12,5332" / "Fr." geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 12,5355 bis 13,1082" umbenannt 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 12,5355 bis 13,1082" / "Fr." geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 13,1097 bis 13,4997" umbenannt 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 13,1097 bis 13,4997" / "Fr." geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "13,5000" / "Fr." geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 39 Abs. 2, a) geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 39 Abs. 2, b) geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 39 Abs. 2, c) geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 39 Abs. 2, d) geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 39 Abs. 2, e) geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 39 Abs. 2bis geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 39 Abs. 4 geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 84 Abs. 3, a) geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 84 Abs. 3, b) geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 84 Abs. 3, c) geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 84 Abs. 3, d) geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 84 Abs. 3, e) geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 84 Abs. 3bis geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 132 Abs. 1a eingefügt 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 133 Abs. 2 eingefügt 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 192 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_108
12.10.2022 Art. 206 Abs. 1, d) aufgehoben 01.01.2023 2022_108
12.10.2023 Art. 36 Abs. 1, j) geändert 01.01.2024 2023_086
12.10.2023 Art. 62 Abs. 1a, g) geändert 01.01.2024 2023_086
12.10.2023 Art. 119 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2024 2023_086
12.10.2023 Art. 137a eingefügt 01.01.2024 2023_086
12.10.2023 Art. 137b eingefügt 01.01.2024 2023_086
12.10.2023 Art. 142 Abs. 2a eingefügt 01.01.2024 2023_086
12.10.2023 Art. 194 Abs. 3 geändert 01.01.2024 2023_086
12.10.2023 Art. 205 Abs. 5 aufgehoben 01.01.2024 2023_086
12.10.2023 Art. 208 Abs. 3 geändert 01.01.2024 2023_086
12.10.2023 Art. 217 Abs. 2 eingefügt 01.01.2024 2023_086
20.11.2024 Art. 23 Abs. 3 geändert 01.01.2025 2024_097
20.11.2024 Art. 23 Abs. 3, a) eingefügt 01.01.2025 2024_097
20.11.2024 Art. 23 Abs. 3, b) eingefügt 01.01.2025 2024_097
20.11.2024 Art. 23 Abs. 3, c) eingefügt 01.01.2025 2024_097
20.11.2024 Art. 34 Abs. 1, b) geändert 01.01.2025 2024_097
20.11.2024 Art. 37 Abs. 5 aufgehoben 01.01.2025 2024_097
20.11.2024 Art. 121 Abs. 2 geändert 01.01.2025 2024_097
20.11.2024 Art. 139 Abs. 3 eingefügt 01.01.2025 2024_097
20.11.2024 Art. 147 Abs. 1 geändert 01.01.2025 2024_097
20.11.2024 Art. 147 Abs. 3 eingefügt 01.01.2025 2024_097
20.11.2024 Art. 160 Abs. 1, c) geändert 01.01.2025 2024_097
20.11.2024 Art. 162 Abs. 1, e) geändert 01.01.2025 2024_097
20.11.2024 Art. 162 Abs. 1, f) eingefügt 01.01.2025 2024_097

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
Art. 2a eingefügt 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 4 Abs. 1, d) geändert 07.11.2018 01.01.2019 2018_099
Art. 5 geändert 08.11.2012 01.01.2013 2012_105
Art. 5 Abs. 1, g) geändert 07.11.2018 01.01.2019 2018_099
Art. 10 geändert 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
Art. 12 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 14 geändert 08.10.2013 01.01.2014 2013_083
Art. 16 geändert 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
Art. 18 geändert 08.11.2012 01.01.2013 2012_105
Art. 18 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_147
Art. 18a eingefügt 08.11.2012 01.01.2013 2012_105
Art. 18b eingefügt 08.11.2012 01.01.2013 2012_105
Art. 18c eingefügt 08.11.2012 01.01.2013 2012_105
Art. 18d eingefügt 08.11.2012 01.01.2013 2012_105
Art. 19 geändert 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
Art. 19a eingefügt 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
Art. 19b eingefügt 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
Art. 19b Abs. 1 geändert 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 20 geändert 18.11.2004 01.01.2005 2004_140
Art. 20 geändert 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
Art. 20a eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 21 geändert 03.11.2006 01.01.2007 2006_138
Art. 21 geändert 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
Art. 21 geändert 09.11.2010 01.01.2011 2010_120
Art. 21 Abs. 1bis geändert 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 21 Abs. 3 geändert 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 21 Abs. 4 eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 21 Abs. 5 eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 21 Abs. 6 eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 21 Abs. 7 eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 21 Abs. 8 eingefügt 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 21a eingefügt 03.11.2006 01.01.2007 2006_138
Art. 21a Abs. 1, b) geändert 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 23 Abs. 3 geändert 20.11.2024 01.01.2025 2024_097
Art. 23 Abs. 3, a) eingefügt 20.11.2024 01.01.2025 2024_097
Art. 23 Abs. 3, b) eingefügt 20.11.2024 01.01.2025 2024_097
Art. 23 Abs. 3, c) eingefügt 20.11.2024 01.01.2025 2024_097
Art. 24 geändert 14.11.2013 01.01.2014 2013_111
Art. 24 Abs. 1, e) aufgehoben 07.11.2018 01.01.2019 2018_099
Art. 25 geändert 08.11.2012 01.01.2013 2012_105
Art. 25 geändert 14.11.2013 01.01.2014 2013_111
Art. 25 geändert 19.11.2014 01.01.2015 2014_084
Art. 25 Abs. 1 geändert 07.11.2018 01.01.2019 2018_099
Art. 25 Abs. 1, i) geändert 07.11.2018 01.01.2019 2018_099
Art. 25 Abs. 1, ibis) eingefügt 07.11.2018 01.01.2019 2018_099
Art. 25 Abs. 1, iter) eingefügt 07.11.2018 01.01.2019 2018_099
Art. 25 Abs. 1, j) geändert 07.11.2018 01.01.2019 2018_099
Art. 25 Abs. 1, j) geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 25 Abs. 1, k) eingefügt 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 27 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 27 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_147
Art. 27 Abs. 1, a) geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 28 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_147
Art. 28 Abs. 2, f) eingefügt 03.11.2021 01.01.2022 2021_142
Art. 28 Abs. 3 geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_142
Art. 28 Abs. 3, a) eingefügt 03.11.2021 01.01.2022 2021_142
Art. 28 Abs. 3, b) eingefügt 03.11.2021 01.01.2022 2021_142
Art. 28 Abs. 3, c) eingefügt 03.11.2021 01.01.2022 2021_142
Art. 28 Abs. 3, d) eingefügt 03.11.2021 01.01.2022 2021_142
Art. 28 Abs. 4 eingefügt 03.11.2021 01.01.2022 2021_142
Art. 29 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_147
Art. 31 geändert 09.11.2010 01.01.2011 2010_120
Art. 32a eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 33 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 33 geändert 06.10.2009 01.01.2010 2009_110
Art. 33 Abs. 2 geändert 21.11.2019 01.01.2020 2019_091
Art. 33 Abs. 2a eingefügt 21.11.2019 01.01.2020 2019_091
Art. 33 Abs. 4 geändert 21.11.2019 01.01.2020 2019_091
Art. 33 Abs. 5 eingefügt 21.11.2019 01.01.2020 2019_091
Art. 34 geändert 11.09.2003 01.01.2004 2003_112
Art. 34 geändert 18.11.2004 01.01.2005 2004_140
Art. 34 geändert 03.11.2006 01.01.2007 2006_138
Art. 34 geändert 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
Art. 34 geändert 09.11.2010 01.01.2011 2010_120
Art. 34 geändert 14.11.2013 01.01.2014 2013_111
Art. 34 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_147
Art. 34 Abs. 1, b) geändert 20.11.2024 01.01.2025 2024_097
Art. 34 Abs. 3 geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 34 Abs. 4 geändert 07.11.2018 01.01.2019 2018_099
Art. 34a eingefügt 03.11.2006 01.01.2007 2006_138
Art. 35 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_147
Art. 35 Abs. 1, e) geändert 22.03.2018 01.01.2021 2018_021
Art. 36 geändert 11.09.2003 01.01.2004 2003_112
Art. 36 geändert 21.06.2005 01.01.2006 2005_066
Art. 36 geändert 03.11.2006 01.01.2007 2006_138
Art. 36 geändert 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
Art. 36 geändert 06.10.2009 01.01.2010 2009_110
Art. 36 geändert 09.11.2010 01.01.2011 2010_120
Art. 36 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_147
Art. 36 Abs. 1, a) geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 36 Abs. 1, b) geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 36 Abs. 1, c) geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 36 Abs. 1, d) geändert 21.11.2019 01.01.2020 2019_091
Art. 36 Abs. 1, j) geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_086
Art. 36 Abs. 2, a) geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 36 Abs. 2, a) geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 36 Abs. 2, b) geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 36 Abs. 2, c) geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 36 Abs. 2, d) geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 37 geändert 12.06.2002 01.01.2003 2002_050
Art. 37 geändert 11.09.2003 01.01.2004 2003_112
Art. 37 geändert 21.06.2005 01.01.2006 2005_066
Art. 37 geändert 15.11.2005 01.01.2006 2005_115
Art. 37 geändert 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
Art. 37 geändert 09.11.2010 01.01.2011 2010_120
Art. 37 geändert 08.10.2013 01.01.2014 2013_083
Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 1,0000 bis 4,1598" umbenannt 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 1,0000 bis 4,1598" / "Fr." geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 4,1745 bis 6,2031" umbenannt 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 4,1745 bis 6,2031" / "Fr." geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 6,2139 bis 8,0283" umbenannt 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 6,2139 bis 8,0283" / "Fr." geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 8,0352 bis 9,0978" umbenannt 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 8,0352 bis 9,0978" / "Fr." geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 9,1042 bis 9,981" umbenannt 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 9,1042 bis 9,981" / "Fr." geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 9,9846 bis 10,8630" umbenannt 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 9,9846 bis 10,8630" / "Fr." geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 10,8662 bis 11,7142" umbenannt 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 10,8662 bis 11,7142" / "Fr." geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 11,7172 bis 12,5332" umbenannt 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 11,7172 bis 12,5332" / "Fr." geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 12,5355 bis 13,1082" umbenannt 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 12,5355 bis 13,1082" / "Fr." geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 13,1097 bis 13,4997" umbenannt 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "von 13,1097 bis 13,4997" / "Fr." geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 37 Abs. 1, Tabelle, "13,5000" / "Fr." geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 37 Abs. 5 aufgehoben 20.11.2024 01.01.2025 2024_097
Art. 37 Abs. 6 geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_142
Art. 38a eingefügt 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
Art. 38b eingefügt 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
Art. 39 geändert 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
Art. 39 geändert 06.10.2009 01.01.2010 2009_110
Art. 39 Abs. 2, a) geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 39 Abs. 2, b) geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 39 Abs. 2, c) geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 39 Abs. 2, d) geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 39 Abs. 2, e) geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 39 Abs. 2bis geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 39 Abs. 4 geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 40 geändert 09.11.2010 01.01.2011 2010_120
Art. 41 geändert 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
Art. 41 geändert 14.11.2013 01.01.2014 2013_111
Art. 43 geändert 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
Art. 48 geändert 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 49 geändert 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 59 geändert 11.09.2003 01.01.2004 2003_112
Art. 59a eingefügt 08.11.2012 01.01.2013 2012_105
Art. 61 geändert 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
Art. 61 Abs. 1 geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 61 Abs. 2 geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 61 Abs. 3 aufgehoben 12.03.2021 01.01.2021 2021_036
Art. 62 geändert 22.08.2000 01.01.2001 FO/ABl 2000/34
Art. 62 geändert 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
Art. 62 geändert 09.11.2010 01.01.2011 2010_120
Art. 62 Abs. 1 aufgehoben 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 62 Abs. 1a eingefügt 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 62 Abs. 1a, g) geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_086
Art. 62 Abs. 2 geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 62 Abs. 3 eingefügt 16.10.2020 01.01.2022 2020_140
Art. 62a eingefügt 11.09.2003 01.01.2004 2003_112
Art. 62a geändert 09.11.2010 01.01.2011 2010_120
Art. 66 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 66 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052 (d)
Art. 68 geändert 11.09.2003 01.01.2004 2003_112
Art. 71 geändert 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
Art. 71 Titel geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 71 Abs. 1 geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 71 Abs. 2 geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 72 geändert 08.11.2012 01.01.2013 2012_105
Art. 72 Abs. 2, a) geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 72 Abs. 2, b) geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 72 Abs. 3 aufgehoben 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 73 Titel geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 73 Abs. 1 geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 73 Abs. 2 geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 73 Abs. 3 geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 73 Abs. 4 eingefügt 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 73 Abs. 5 eingefügt 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 73a eingefügt 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 73b eingefügt 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 73c eingefügt 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 74 aufgehoben 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 75 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_085
Art. 75 aufgehoben 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 76 Abs. 1, e) aufgehoben 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 76 Abs. 2 geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 76 Abs. 4 geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 77 aufgehoben 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 78 aufgehoben 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Abschnitt 3.2 geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 79 aufgehoben 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 80 Titel geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 80 Abs. 1 geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 80 Abs. 2 eingefügt 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 81 Abs. 3 geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 81 Abs. 3, a) eingefügt 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 81 Abs. 3, b) eingefügt 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 82 geändert 08.11.2012 01.01.2013 2012_105
Art. 82 Abs. 1 geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 84 geändert 06.10.2009 01.01.2010 2009_110
Art. 84 Abs. 3, a) geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 84 Abs. 3, b) geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 84 Abs. 3, c) geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 84 Abs. 3, d) geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 84 Abs. 3, e) geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 84 Abs. 3bis geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 85 aufgehoben 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 86a eingefügt 08.11.2012 01.01.2013 2012_105
Art. 87 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_085
Art. 87 Abs. 1 geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 87 Abs. 2 aufgehoben 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 87 Abs. 3 eingefügt 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 87a eingefügt 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 87b eingefügt 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 88 geändert 08.11.2012 01.01.2013 2012_105
Art. 88 Abs. 1 geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 88 Abs. 2 geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 89 aufgehoben 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 90 geändert 11.09.2003 01.01.2004 2003_112
Art. 90 geändert 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
Art. 97 geändert 03.11.2006 01.01.2007 2006_138
Art. 97 geändert 03.11.2006 01.01.2007 2006_138 (f)
Art. 97 geändert 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
Art. 97 geändert 09.11.2010 01.01.2011 2010_120
Art. 97 geändert 14.11.2013 01.01.2014 2013_111
Art. 100 Abs. 1, c) geändert 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 101 geändert 18.11.2004 01.01.2005 2004_140
Art. 101 geändert 03.11.2006 01.01.2007 2006_138
Art. 101 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_147
Art. 101 Abs. 1, f) eingefügt 03.11.2021 01.01.2022 2021_142
Art. 101 Abs. 2 geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_142
Art. 101 Abs. 2, a) eingefügt 03.11.2021 01.01.2022 2021_142
Art. 101 Abs. 2, b) eingefügt 03.11.2021 01.01.2022 2021_142
Art. 101 Abs. 2, c) eingefügt 03.11.2021 01.01.2022 2021_142
Art. 101 Abs. 2, d) eingefügt 03.11.2021 01.01.2022 2021_142
Art. 101 Abs. 3 eingefügt 03.11.2021 01.01.2022 2021_142
Art. 101a eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 103 geändert 18.11.2004 01.01.2005 2004_140
Art. 103 Abs. 2 geändert 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 103 Abs. 4, b) aufgehoben 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 103a eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 103b eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 103c eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 103d eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 103e eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 104 geändert 09.11.2010 01.01.2011 2010_120
Art. 104 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_147
Art. 106 geändert 18.11.2004 01.01.2005 2004_140
Art. 106 geändert 09.11.2010 01.01.2011 2010_120
Art. 108 geändert 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
Art. 108a eingefügt 11.10.2017 01.01.2018 2017_085
Art. 110 geändert 06.10.2009 01.01.2010 2009_110
Art. 110 geändert 09.11.2010 01.01.2011 2010_120
Art. 110 Abs. 1 geändert 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 110 Abs. 2 aufgehoben 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 111 geändert 09.11.2010 01.01.2011 2010_120
Art. 112 geändert 09.11.2010 01.01.2011 2010_120
Art. 112 Abs. 7 eingefügt 21.11.2019 01.01.2020 2019_091
Art. 113 geändert 06.10.2009 01.01.2010 2009_110
Art. 113 geändert 09.11.2010 01.01.2011 2010_120
Art. 113 Abs. 1 geändert 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 113 Abs. 2 aufgehoben 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 114 geändert 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
Art. 114 geändert 06.10.2009 01.01.2010 2009_110
Art. 114 geändert 09.11.2010 01.01.2011 2010_120
Art. 114 Abs. 1 geändert 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 117 aufgehoben 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 119 Abs. 2 aufgehoben 12.10.2023 01.01.2024 2023_086
Art. 120a eingefügt 11.10.2017 01.01.2018 2017_085
Art. 121 geändert 06.10.2009 01.01.2010 2009_110
Art. 121 geändert 09.11.2010 01.01.2011 2010_120
Art. 121 Abs. 1 geändert 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 121 Abs. 2 eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 121 Abs. 2 geändert 20.11.2024 01.01.2025 2024_097
Art. 121 Abs. 3 eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 122 geändert 06.10.2009 01.01.2010 2009_110
Art. 122 geändert 09.11.2010 01.01.2011 2010_120
Art. 122 Abs. 1 geändert 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 122 Abs. 3 eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 126 Abs. 1 geändert 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Abschnitt 4.5 aufgehoben 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 127 aufgehoben 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 128 aufgehoben 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 129 aufgehoben 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 130 geändert 06.10.2009 01.01.2010 2009_110
Art. 130 geändert 09.11.2010 01.01.2011 2010_120
Art. 130 aufgehoben 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 132 Abs. 1a eingefügt 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 133 Abs. 2 eingefügt 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 135 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 + 2003_156
Art. 135 geändert 05.11.2003 01.01.2003 2003_156
Art. 137 geändert 16.11.2010 01.07.2010 2009_121
Art. 137 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_085
Art. 137a eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_086
Art. 137b eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_086
Art. 139 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 139 Abs. 3 eingefügt 20.11.2024 01.01.2025 2024_097
Art. 140 Abs. 7 eingefügt 07.11.2018 01.01.2019 2018_099
Art. 142 Abs. 2a eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_086
Art. 143 Titel geändert 07.11.2018 01.01.2019 2018_099
Art. 143 Abs. 1 geändert 07.11.2018 01.01.2019 2018_099
Art. 143 Abs. 2 geändert 07.11.2018 01.01.2019 2018_099
Art. 143 Abs. 3 eingefügt 07.11.2018 01.01.2019 2018_099
Art. 143 Abs. 4 eingefügt 07.11.2018 01.01.2019 2018_099
Art. 143 Abs. 5 eingefügt 07.11.2018 01.01.2019 2018_099
Art. 143 Abs. 6 eingefügt 07.11.2018 01.01.2019 2018_099
Art. 143a eingefügt 07.11.2018 01.01.2019 2018_099
Art. 147 Abs. 1 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 147 Abs. 1 geändert 20.11.2024 01.01.2025 2024_097
Art. 147 Abs. 3 eingefügt 20.11.2024 01.01.2025 2024_097
Art. 149 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 150 geändert 03.11.2006 01.01.2007 2006_138
Art. 150 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_085
Art. 155 aufgehoben 11.10.2017 01.01.2018 2017_085
Art. 157 geändert 19.11.2014 01.01.2015 2014_084
Art. 157 geändert 11.10.2017 01.01.2018 2017_085
Art. 158 geändert 19.11.2014 01.01.2015 2014_084
Art. 158 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_147
Art. 158 Abs. 2 geändert 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 158 Abs. 3 eingefügt 16.10.2020 01.01.2021 2020_141
Art. 159 geändert 15.12.2015 01.01.2016 2015_147
Art. 160 Abs. 1, c) geändert 20.11.2024 01.01.2025 2024_097
Art. 162 geändert 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
Art. 162 geändert 08.11.2012 01.01.2013 2012_105
Art. 162 Abs. 1, e) geändert 20.11.2024 01.01.2025 2024_097
Art. 162 Abs. 1, f) eingefügt 20.11.2024 01.01.2025 2024_097
Art. 170a eingefügt 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 170b eingefügt 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 171 Abs. 1 geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 171 Abs. 1, a) eingefügt 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 171 Abs. 1, b) eingefügt 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 171 Abs. 2 geändert 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 171 Abs. 3 eingefügt 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 172 Abs. 3 eingefügt 16.10.2020 01.01.2021 2020_140
Art. 173 geändert 14.11.2007 01.01.2008 2007_107 + 2008_001
Art. 173 geändert 14.11.2007 01.01.2008 2008_001
Art. 173 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 176 geändert 14.11.2007 01.01.2008 2007_107 + 2008_001
Art. 176 geändert 14.11.2007 01.01.2008 2008_001
Art. 176 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 179 Abs. 4 geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_142
Art. 180 geändert 14.11.2007 01.01.2008 2007_107 + 2008_001
Art. 180 geändert 14.11.2007 01.01.2008 2008_001
Art. 180 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 181 geändert 14.11.2007 01.01.2008 2007_107 + 2008_001
Art. 181 geändert 14.11.2007 01.01.2008 2008_001
Art. 181 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 187 geändert 14.11.2007 01.01.2008 2007_107 + 2008_001
Art. 187 geändert 14.11.2007 01.01.2008 2008_001
Art. 187 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 190 Abs. 5 geändert 22.03.2018 01.01.2021 2018_021
Art. 192 geändert 06.10.2009 01.01.2010 2009_110
Art. 192 Abs. 1 geändert 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 194 geändert 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
Art. 194 Abs. 3 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_086
Art. 194 Abs. 5 geändert 22.03.2018 01.01.2021 2018_021
Art. 194a eingefügt 06.10.2009 01.01.2010 2009_110
Art. 198 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 198 geändert 06.07.2012 01.01.2013 2012_052a
Art. 198 geändert 06.07.2012 01.01.2013 2012_052a (f)
Art. 200 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 205 Abs. 5 aufgehoben 12.10.2023 01.01.2024 2023_086
Art. 206 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 206 Abs. 1, d) aufgehoben 12.10.2022 01.01.2023 2022_108
Art. 207 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 208 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 208 Abs. 3 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_086
Art. 210 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 212 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 212 aufgehoben 15.12.2015 01.01.2016 2015_147
Art. 213 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Abschnitt 5.10.3a eingefügt 15.12.2015 01.01.2016 2015_147
Art. 213a eingefügt 15.12.2015 01.01.2016 2015_147
Art. 213b eingefügt 15.12.2015 01.01.2016 2015_147
Art. 213b Abs. 1 geändert 22.03.2018 01.01.2021 2018_021
Art. 213c eingefügt 15.12.2015 01.01.2016 2015_147
Art. 213d eingefügt 15.12.2015 01.01.2016 2015_147
Art. 214 geändert 14.11.2007 01.01.2008 2007_107 + 2008_001
Art. 214 geändert 14.11.2007 01.01.2008 2008_001
Art. 214 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 216 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 216 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 (f)
Art. 217 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 217 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 217 Abs. 2 eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_086
Abschnitt 5.11 eingefügt 11.10.2017 01.01.2018 2017_085
Art. 218a eingefügt 11.10.2017 01.01.2018 2017_085
Art. 220 geändert 06.10.2009 01.01.2010 2009_110
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Art. 225 geändert 05.09.2008 01.01.2009 2008_101
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Art. 226a eingefügt 06.10.2009 01.01.2010 2009_110
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Art. 229 geändert 09.09.2016 01.01.2017 2016_119
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Art. 235 geändert 06.10.2006 01.01.2007 2006_120
Art. 248a eingefügt 06.10.2009 01.01.2010 2009_110
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Art. 248e eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124