Wegen der jährlichen Gegenwartsveranlagung ist die voraussichtliche Steuer erst nach Ablauf der Periode bekannt, in der die Akontozahlungen bezogen werden. Daher kann die Anpassung der Akontozahlungsbeträge grundsätzlich nur gemäss dem System für Zahlungsvereinbarungen erfolgen.
Stellt sich nach der Veranlagung heraus, dass die Herabsetzung der Akontozahlungen ungerechtfertigt war, so können gemäss dem System für Zahlungsvereinbarungen auf der ausstehenden Differenz, jedoch höchstens bis zur Höhe der geschuldeten Steuer, Verzugszinsen fakturiert werden.
Eine Ermässigung des fakturierten Akontozahlungsbetrages kann jedoch nur vor dem Ablauf der Zahlungsfrist der ersten Akontozahlung gewährt werden, sofern die steuerpflichtige Person nachweist, dass ihre definitive jährliche Steuer auf Grund einer bedeutenden Änderung des provisorisch in Abzug gebrachten Verrechnungssteuerbetrages erheblich tiefer ausfallen wird als die Steuer des Vorjahres.