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631.31

Beschluss über die Besteuerung nach dem Aufwand

vom 20.03.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2014)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG);

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1

Die Steuer nach dem Aufwand wird gemäss Artikel 14 DStG erhoben.

Art. 2

Die Steuer nach dem Aufwand wird nach den Ansätzen des allgemeinen Einkommens- und Vermögenssteuertarifs für natürliche Personen gemäss Artikel 37 und 62 DStG berechnet.

Die Mindestbemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer gemäss Artikel 14 Abs. 3 Bst. a DStG beträgt 250'000 Franken.

Art. 3

Sozialabzüge sind bei der Besteuerung nach dem Aufwand ausgeschlossen, mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 36 Abs. 2 DStG.

Art. 4

Auf Begehren der steuerpflichtigen Person kann die Besteuerung in Übereinstimmung mit den internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aufgrund einer erweiterten Pauschalierung vorgenommen werden.

Art. 5

Solange das Veranlagungsverfahren nicht abgeschlossen ist, können die in Artikel 14 DStG bezeichneten steuerpflichtigen Personen anstelle der Besteuerung nach dem Aufwand die Unterstellung unter die Vorschriften der ordentlichen Einkommens- und Vermögensbesteuerung verlangen.

Art. 6

Die steuerpflichtige Person, die die Besteuerung nach dem Aufwand in Anspruch nehmen will, ist gehalten, eine zu diesem Zweck vorgesehene, spezielle Steuererklärung einzureichen.

Art. 7

Die Kantonale Steuerverwaltung wird mit der Erhebung der Steuer nach dem Aufwand beauftragt.

Art. 8

Der Beschluss vom 28. Dezember 1979 über den Pauschalsteuertarif für Ausländer und gewisse Schweizerbürger (SGF 631.31) wird aufgehoben.

Art. 9

Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.

Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.

Egress

BL/AGS 2001 f 94 / d 95

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.03.2001 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 2001 f 94 / d 95
11.11.2013 Art. 2 geändert 01.01.2014 2013_114

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 20.03.2001 01.01.2001 BL/AGS 2001 f 94 / d 95
Art. 2 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114