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631.32

Verordnung über die Quellensteuer

vom 09.12.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Präambel

Quellensteuer – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 38a, 71–88, 170–173 und 208 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG);

 

in Erwägung:

Nach den genannten Gesetzesbestimmungen setzt der Staatsrat die Tarife und die Fälligkeitstermine der Quellensteuer fest und erlässt die notwendigen Vorschriften.

 

Auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Steuertarife für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug angewendet:

  1. bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben (Tarif A);
  2. bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen der Ehemann oder die Ehefrau erwerbstätig ist (Tarif B);
  3. bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen beide Eheleute erwerbstätig sind (Tarif C);
  4. bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 23–27 besteuert werden (Tarif E);
  5. bei Ersatzeinkünften nach Artikel 3, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden (Tarif G);
  6. bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Tarif H);
  7. bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen (Tarif L);
  8. bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen (Tarif M);
  9. bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen (Tarif N);
  10. bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen (Tarif P);
  11. bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen (Tarif Q).

Die Tarife werden in Anhang 1 aufgeführt. Sie sind Bestandteil dieser Verordnung.

Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Auszahlung, der Überweisung, der Gutschrift oder der Verrechnung der steuerbaren Leistung. Jede Änderung, die eine Tarifänderung erforderlich macht, ist ab dem Beginn des auf die erfolgte Änderung folgenden Monats zu berücksichtigen.

Art. 2 Ersatzeinkünfte

Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

Art. 3 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland

Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.

Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn:

  1. die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers getragen wird;
  2. eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktischer Arbeitgeber zu qualifizieren ist;
  3. ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu Artikel 12 Abs. 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.

Art. 4 Rückerstattung der Kirchensteuer

Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weder der Römisch-katholischen noch der Evangelisch-reformierten Kirche noch der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg angehören, können bei der Kantonalen Steuerverwaltung die Rückerstattung der an der Quelle erhobenen Kirchensteuer verlangen.

Die an der Quelle besteuerte Person kann bei der Kantonalen Steuerverwaltung bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres mit dem dazu vorgesehenen Formular einen Antrag stellen.

Hat die Person eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt, so erfolgt die Rückerstattung auf diesem Weg.

Art. 5 Bezugsprovision

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für ihre oder seine Mitwirkung eine Bezugsprovision von 2 % auf den erhobenen Steuern.

Die Bezugsprovision wird auf 1 % gekürzt, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung keine elektronischen Abrechnungsverfahren verwendet.

Die Bezugsprovision kann gekürzt oder gestrichen werden, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Verfahrenspflichten nach Artikel 76 DStG verletzt.

Art. 6 Meldepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach Artikel 71 oder 80 DStG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt mit dem dafür vorgesehenen Formular melden.

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden, wenn sie die Quellensteuerabrechnung elektronisch übermitteln.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet die Änderungen innerhalb der gesetzten Fristen der Kantonalen Steuerverwaltung.

Art. 7 Veranlagungsort für die Gemeinde- und Kirchensteuern

Der Veranlagungsort für die Gemeinde- und Kirchensteuern befindet sich:

  1. in der Gemeinde und Pfarrei oder Kirchgemeinde des Kantons, in denen die ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 71 DStG steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben;
  2. in der Gemeinde und Pfarrei oder Kirchgemeinde des Kantons, in denen die ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 80 DStG Wochenaufenthalter oder Kurzaufenthalter sind;
  3. in der Gemeinde und Pfarrei oder Kirchgemeinde, in denen die ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 80 DStG eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;
  4. in der Gemeinde und Pfarrei oder Kirchgemeinde, in denen die im Ausland wohnhaften Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler sowie Referentinnen und Referenten (Art. 81 DStG) ihre Erwerbstätigkeit ausüben;
  5. in der Gemeinde und Pfarrei oder Kirchgemeinde des Kantons, in denen die Liegenschaft gelegen ist, wenn eine im Ausland wohnhafte natürliche oder juristische Person Gläubigerin oder Nutzniesserin (Art. 83 DStG) von Forderungen ist, die durch Grund‑ oder Faustpfand auf einem solchen Grundstück sichergestellt sind, oder als Vermittlerin in Liegenschaftsgeschäften dieser Liegenschaft tätig war (Art. 86 DStG);
  6. in der Gemeinde und Pfarrei oder Kirchgemeinde des Kantons, in denen die Schuldner der anderen quellensteuerpflichtigen Leistungen wohnhaft sind, ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte haben (Art. 82, 84, 85 und 86a DStG).

Art. 8 Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer

Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, der Überweisung, der Gutschrift oder der Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Sie muss innert dreissig Tagen nach Fälligkeit überwiesen werden.

Die Verzugszinsen (bei verspäteter Zahlung) und Vergütungszinsen (für zu viel bezahlte Beträge) nach Artikel 208 DStG werden in der Verordnung der Finanzdirektion über besondere Fälligkeiten und Zinssätze festgelegt.

Für die Berechnung der Quellensteuer gilt Artikel 63 Abs. 3 DStG sinngemäss.

Die Quellensteuerabzüge berechnen sich monatlich auf den jeweils effektiv ausgerichteten Bruttoleistungen. Das satzbestimmende Einkommen berechnet sich unter Einbezug aller über das gesamte betreffende Jahr erzielten Einkünfte.

Der Steuerabzug ist ungeachtet allfälliger Einwände (Art. 171 DStG) oder Lohnpfändungen vorzunehmen.

Art. 9 Aufteilung der Steuer

Die Quellensteuer wird von der Kantonalen Steuerverwaltung nach Abzug der direkten Bundessteuer folgendermassen aufgeteilt: 52,1 % für den Kanton, 41,7 % für die Gemeinde, 4,2 % für die Pfarrei oder die Kirchgemeinde. Der Saldo von 2 % bildet die Inkassoprovision der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung. Wird die Bezugsprovision nach Artikel 5 gekürzt oder gestrichen, so fällt die Differenz dem Kanton zu.

Die Kantonale Steuerverwaltung erstellt jedes Jahr die Abrechnung (Art. 170b DStG) der Anteile des Bundes, des Kantons, der Gemeinden, der Pfarreien und Kirchgemeinden.

Art. 10 Bezugsminima

Die Quellensteuer wird bei Personen nach den Artikeln 81–84 DStG nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als:

  1. 300 Franken pro Veranstaltung: bei Künstlerinnen, Künstlern, Sportlerinnen, Sportlern, Referentinnen und Referenten (Art. 81 DStG);
  2. 300 Franken pro Steuerjahr und Schuldner: bei Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten (Art. 82 DStG);
  3. 300 Franken pro Steuerjahr: bei Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern (Art. 83 DStG);
  4. 1000 Franken pro Steuerjahr bei Empfängerinnen und Empfängern von Renten (Art. 84 DStG).

2 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Art. 11 Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung

Eine Person wird nach Artikel 73a Abs. 1 Bst. a DStG nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens 120'000 Franken beträgt.

Als Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach Artikel 72 Abs. 2 Bst. a und b DStG.

Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Bruttoeinkommen von Ehemann oder Ehefrau in einem Steuerjahr mindestens 120'000 Franken beträgt.

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von 120'000 Franken fällt, Eheleute sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.

Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung des Mindestbetrags nach Artikel 63 Abs. 3 DStG.

Art. 12 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Die quellensteuerpflichtige Person kann bei der Kantonalen Steuerverwaltung bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres mit dem dazu vorgesehenen Formular einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.

Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Eheleute, die nach Artikel 73b DStG auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt wurden, werden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

Art. 13 Regelung von Härtefällen

Auf Gesuch von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 34 Abs. 1 Bst. c DStG leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H angewendet wird, kann die Kantonale Steuerverwaltung zur Milderung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.

Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines dieser Tarifcodes berücksichtigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellensteuerpflichtigen Person durchgeführt. Wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt, so wird diese bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.

Art. 14 Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteuerung

Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehemann oder einer Ehefrau mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Folgemonats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.

Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.

Art. 15 Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung

Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie:

  1. die Niederlassungsbewilligung erhält;
  2. eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung heiratet.

Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos an die von der Kantonalen Steuerverwaltung am allgemeinen Fälligkeitstermin erhobenen Steuern angerechnet.

3 Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Art. 16 Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit

Eine Person, die nach Artikel 5 Abs. 1 DStG steuerpflichtig ist und in der Regel mindestens 90 % ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte des Ehemanns oder der Ehefrau, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit), kann bei der Kantonalen Steuerverwaltung bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich mit dem einschlägigen Formular einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.

Die Kantonale Steuerverwaltung prüft im Veranlagungsverfahren, ob die quellensteuerpflichtige Person im Steuerjahr die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt. Dazu ermittelt sie nach den Artikeln 17–24 DStG zuerst die weltweiten Bruttoeinkünfte und danach den Anteil der in der Schweiz steuerbaren Bruttoeinkünfte.

Art. 17 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Die Kantonale Steuerverwaltung kann von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vorliegen.

Art. 18 Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten

Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten gelten die Einkünfte nach Artikel 81 Abs. 3 DStG, dividiert durch die Zahl der Auftritts- und Probetage. Zu den Tageseinkünften zählen insbesondere:

  1. die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebeneinkünfte sowie Naturalleistungen; und
  2. alle vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quellensteuern.

Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, so wird für dessen Bestimmung das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.

Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.

Art. 19 Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger

Als steuerbare Einkünfte von im Ausland ansässigen Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern gelten die Bruttoeinkünfte aus Forderungen nach Artikel 83 DStG. Dazu gehören auch Zinsen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.

Art. 20 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten aus Vorsorge

Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten von im Ausland wohnhaften Empfängerinnen und Empfängern nach Artikel 84 DStG der Quellensteuer.

Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern Vertragsstaat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.

Art. 21 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistungen aus Vorsorge

Kapitalleistungen an im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger nach Artikel 84 Abs. 1 Bst. a und b DStG unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen immer der Quellensteuer nach Artikel 84 Abs. 3 und 3bis. Der Tarif wird im Anhang 1 festgelegt.

Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung:

  1. innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden Antrag bei der Kantonalen Steuerverwaltung stellt; und
  2. dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Wohnsitzstaates beiliegt, wonach:
  1. diese von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat, und
  2. die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz dort ansässige Person ist.

Art. 22 Liegenschaftsvermittlerinnen und Liegenschaftsvermittler

Die steuerbaren Einkünfte der Liegenschaftsvermittlerinnen und Liegenschaftsvermittler gemäss Artikel 86 DStG sind Bruttoeinkünfte. Dazu zählen ebenfalls die Einkünfte, die nicht direkt der steuerpflichtigen Person, sondern Dritten zukommen.

4 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren nach Artikel 38a DStG

Art. 23 Anwendbares Recht

Sofern sich aus Artikel 38a DStG und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des DStG über die Quellensteuer und die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung.

Art. 24 Besteuerungsgrundlage

Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.

Art. 25 Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber

Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss.

Wird die Steuer auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht abgeliefert, so erstattet diese der Kantonalen Steuerverwaltung Meldung. Die Kantonale Steuerverwaltung bezieht die Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung.

Art. 26 Überweisung der Quellensteuer

Die AHV-Ausgleichskasse überweist die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Kanton Freiburg einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision (Art. 3 Abs. 5 der Verordnung vom 6. September 2006 zur Bekämpfung der Schwarzarbeit [SR 822.411]) an die Kantonale Steuerverwaltung.

Art. 27 Aufteilung der Steuer

Nach Zuweisung des Anteils für die direkte Bundessteuer (Art. 37a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [SR 642.11]) wird die im vereinfachten Verfahren bezogene Steuer nach dem Verteilschlüssel nach Artikel 9 auf Kanton, Gemeinden sowie Pfarreien oder Kirchgemeinden aufgeteilt.

Egress

2020_178

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.12.2020 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2020_178
30.11.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_160
30.11.2021 Art. 15 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_160
30.11.2021 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2022 2021_160
29.11.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2023 2022_123
28.11.2023 Art. 16 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_111
28.11.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2024 2023_111
26.11.2024 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2025 2024_099
18.11.2025 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2026 2025_087

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.12.2020 01.01.2021 2020_178
Art. 9 Abs. 1 geändert 30.11.2021 01.01.2022 2021_160
Art. 15 Abs. 2 geändert 30.11.2021 01.01.2022 2021_160
Art. 16 Abs. 1 geändert 28.11.2023 01.01.2024 2023_111
Anhang 1 Inhalt geändert 30.11.2021 01.01.2022 2021_160
Anhang 1 Inhalt geändert 29.11.2022 01.01.2023 2022_123
Anhang 1 Inhalt geändert 28.11.2023 01.01.2024 2023_111
Anhang 1 Inhalt geändert 26.11.2024 01.01.2025 2024_099
Anhang 1 Inhalt geändert 18.11.2025 01.01.2026 2025_087