Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug angewendet:
- bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben (Tarif A);
- bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen der Ehemann oder die Ehefrau erwerbstätig ist (Tarif B);
- bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen beide Eheleute erwerbstätig sind (Tarif C);
- bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 23–27 besteuert werden (Tarif E);
- bei Ersatzeinkünften nach Artikel 3, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden (Tarif G);
- bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Tarif H);
- bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen (Tarif L);
- bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen (Tarif M);
- bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen (Tarif N);
- bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen (Tarif P);
- bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen (Tarif Q).
Die Tarife werden in Anhang 1 aufgeführt. Sie sind Bestandteil dieser Verordnung.
Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Auszahlung, der Überweisung, der Gutschrift oder der Verrechnung der steuerbaren Leistung. Jede Änderung, die eine Tarifänderung erforderlich macht, ist ab dem Beginn des auf die erfolgte Änderung folgenden Monats zu berücksichtigen.