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631.38

Beschluss über das Steuerinventar im Todesfall

vom 20.03.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 195 ff. des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG);

in Erwägung:

Nach den Artikeln 195 ff. DStG wird nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person für die Besteuerung des Nachlasses ein Inventar aufgenommen. Dieses Inventar dient dazu, das Nachlassvermögen festzustellen, um das Steuerdossier der verstorbenen steuerpflichtigen Person abzuschliessen.

Die Artikel 195 ff. DStG sind gleichlautend wie die Artikel 154 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG).

Am 16. November 1994 hat der Bundesrat eine Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV) erlassen.

Diese Bestimmungen sollen für beide Inventaraufnahmen gelten; deshalb ist es notwendig, die Bestimmungen für den Vollzug des DBG sinngemäss auf die direkte Kantonssteuer anzuwenden.

Auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1

Alle Bestimmungen, die für die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundesteuer gelten, gelten sinngemäss für die direkte Kantonssteuer und die Erbschaftssteuer.

Art. 1a

Ein Steuerinventar wird nur dann erstellt, wenn die Umstände vermuten lassen, dass die verstorbene Person über ein Nettovermögen vor Sozialabzügen von mehr als 15'000 Franken verfügte.

Art. 2

Für die direkte Bundessteuer, die direkte Kantonssteuer und die Erbschaftssteuer wird ein einziges Inventar erstellt. Es dient als Sicherungsinventar.

Bei Erbschaften, die ausschliesslich in gerader Linie und/oder zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern erfolgen, dient die letzte Steuerveranlagung der verstorbenen Person als Steuerinventar im Todesfall.

Bei den übrigen Erbschaften erstellt die Friedensrichterin oder der Friedensrichter das Steuerinventar zulasten der Erbschaft; sie oder er kann diese Aufgabe in komplexen Fällen an eine Notarin oder einen Notar delegieren. Die von der Friedensrichterin oder vom Friedensrichter erhobene Gebühr wird nach Artikel 27 des Justizreglements vom 30. November 2010 festgesetzt. Der Notariatstarif wird vom Staatsrat festgelegt.

Art. 3

Der Beschluss vom 5. Januar 1995 über das Steuerinventar im Todesfall (SGF 631.38) wird aufgehoben.

Art. 4

Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt, der rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt wird.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.

Egress

BL/AGS 2001 f 104 / d 105

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.03.2001 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 2001 f 104 / d 105
11.12.2012 Art. 1 geändert 01.01.2013 2012_122
11.12.2012 Art. 2 geändert 01.01.2013 2012_122
15.09.2015 Art. 1a eingefügt 01.01.2016 2015_091
15.09.2015 Art. 2 geändert 01.01.2016 2015_091

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 20.03.2001 01.01.2001 BL/AGS 2001 f 104 / d 105
Art. 1 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_122
Art. 1a eingefügt 15.09.2015 01.01.2016 2015_091
Art. 2 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_122
Art. 2 geändert 15.09.2015 01.01.2016 2015_091