Der Kapitalisierungszinssatz beträgt 6 %.
Ist die periodische Leistung indexiert, so wird dieser Zinssatz um 2 % herabgesetzt.
635.1.11
gestützt auf das Gesetz vom 1. Mai 1996 über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern (HGStG);
in Erwägung:
Die Artikel 16 Abs. 2 und 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Mai 1996 über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern, dessen Inkrafttreten teils auf den 1. Oktober 1996, teils auf den 1. Januar 1997 festgesetzt worden ist, übertragen dem Staatsrat die Befugnis, bei periodischen Leistungen die für die Kapitalisierung erforderlichen Sätze (Faktoren) beziehungsweise den Satz der Inkassoprovision für die von den Gemeinden erhobene Zusatzabgabe festzusetzen.
Bei der Festsetzung eines Kapitalisierungszinssatzes ist ein mittlerer Ertragswert zu berücksichtigen, in dem ein Teil der Verwaltungskosten eingeschlossen ist, sowie eine allfällige Indexierung der zu kapitalisierenden Leistungen.
Bei der Festsetzung des Satzes der Inkassoprovision für die von den Gemeinden erhobene Zusatzabgabe besteht kein Anlass, vom Satz von 2 % nach Artikel 2 Abs. 2 des Beschlusses vom 18. Dezember 1990 über die Erhebung einer Zusatzgebühr zugunsten der Gemeinden im Bereich der Einregistrierungsgebühren abzuweichen.
Auf Antrag der Finanzdirektion,
Der Kapitalisierungszinssatz beträgt 6 %.
Ist die periodische Leistung indexiert, so wird dieser Zinssatz um 2 % herabgesetzt.
Der Satz der Inkassoprovision für die von den Gemeinden erhobene Zusatzabgabe beträgt 2 %.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 10.12.1996 | Erlass | Grunderlass | 01.01.1997 | BL/AGS 1996 f 804 / d 815 |
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 10.12.1996 | 01.01.1997 | BL/AGS 1996 f 804 / d 815 |