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635.2.15

Verordnung über den Abzug der Beerdigungskosten für die Berechnung der Erbschaftssteuer

vom 14.10.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2008)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf den Artikel 22 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 14. September 2007 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG);

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1

Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer und der entsprechenden Gemeinde-Zusatzabgabe werden die Beerdigungskosten im Betrag von 10'000 Franken pauschal in Abzug gebracht. Gegen Vorweisen von Belegen können Beerdigungskosten bis zum Höchstbetrag von 15'000 Franken abgezogen werden.

Art. 2

Der Beschluss vom 12. Januar 1988 über den Abzug der Beerdigungskosten für die Berechnung der Einregistrierungsgebühren (SGF 635.2.15) wird aufgehoben.

Art. 3

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.

Egress

2008_111

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.10.2008 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2008_111

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.10.2008 01.01.2008 2008_111