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721.3.36

Verordnung über das Waldreservat Breccaschlund

vom 02.12.2025 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2025)

Präambel

Waldreservat Breccaschlund – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG);

gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG);

gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG);

gestützt auf das Waldreservatskonzept des Kantons Freiburg vom 23. Januar 2004;

gestützt auf den Entscheid des Staatsrats vom 7. Oktober 2024, den Grundsatz der Schaffung des Waldreservats zu bestätigen;

gestützt auf die Dienstbarkeitsverträge vom 13. Dezember 2024;

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1

Die Wälder, die sich innerhalb der Perimeter des am 15. November 2024 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:10'000 befinden und eine Fläche von 43,38 ha umfassen, werden zum Waldreservat Breccaschlund erklärt. Es handelt sich um ein Totalreservat.

Plan des Perimeters Breccaschlund

Der Plan der Perimeter ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.

Das Waldreservat bleibt ab dem 15. Dezember 2024 für die Dauer von 50 Jahren bestehen.

Art. 2

Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten.

Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:

  1. waldbauliche Massnahmen zum Sichern der Alpstrassen und der Wege der sanften Mobilität;
  2. Entfernen von Bäumen und Ästen, die auf die Alpweiden gefallen sind oder bald fallen könnten;
  3. Benutzung, Markierung und Unterhalt der Wege der sanften Mobilität;
  4. Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur verordnet werden;
  5. Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten;
  6. Sammeln von Pilzen unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.

Bei waldbaulichen Massnahmen werden die Bäume in den Wald gezogen und im Wald belassen, sofern dies mit einem vertretbaren Aufwand realisierbar ist.

Bei Eingriffen gegen den Borkenkäfer wird gefälltes Holz im Reservat am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde.

Egress

2025_094

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.12.2025 Erlass Grunderlass 01.12.2025 2025_094

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 02.12.2025 01.12.2025 2025_094