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721.3.37

Verordnung über das Sonderwaldreservat Chablais de Sugiez

vom 02.12.2025 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2025)

Präambel

Sonderwaldreservat Chablais de Sugiez – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG);

gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG);

gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG);

gestützt auf das Waldreservatskonzept des Kantons Freiburg vom 23. Januar 2004;

gestützt auf den Entscheid des Staatsrats vom 7. Oktober 2024, den Grundsatz der Schaffung des Waldreservats zu bestätigen;

gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 6. März 2025;

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1

Der Wald, der sich im Perimeter des am 22. August 2024 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:10'000 befindet und 143,6 ha umfasst, wird zum Waldreservat Chablais de Sugiez erklärt. Es handelt sich um ein Sonderwaldreservat.

Plan des Perimeters Chablais de Sugiez

Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.

Das Waldreservat bleibt ab dem 1. Januar 2025 für die Dauer von 50 Jahren bestehen.

Art. 2

Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten.

Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:

  1. waldbauliche Massnahmen, um die Sicherheit der Bahnlinie, der Waldstrasse und der Wege der sanften Mobilität zu gewährleisten;
  2. Planung, Benutzung, Markierung und Unterhalt dieser Wege;
  3. Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur genehmigt werden;
  4. Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten;
  5. Entfernen von Bäumen und Ästen, die auf Landwirtschaftsland gefallen sind oder bald fallen könnten;
  6. Sammeln von Pilzen unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung;
  7. Massnahmen, um die Biodiversität zu erhöhen, zum Beispiel durch das Fördern der Auendynamik sowie prioritärer Arten und Waldgesellschaften oder von standortgerechten Baumarten.

Bei waldbaulichen Massnahmen werden die Bäume in den Wald gezogen und im Wald belassen.

Bei Eingriffen gegen den Borkenkäfer wird gefälltes Holz im Reservat am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde.

Beim Entfernen von Bäumen und Ästen nach Artikel 2 Abs. 2 Bst. e wird dieses Holz in das Waldreservat geschafft und auf dem Boden belassen.

Egress

2025_095

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.12.2025 Erlass Grunderlass 01.12.2025 2025_095

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 02.12.2025 01.12.2025 2025_095