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721.3.41

Verordnung über das Waldreservat Le Canada

vom 21.04.2026 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2025)

Präambel

Waldreservat Le Canada – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG);

gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG);

gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG);

gestützt auf das Waldreservatskonzept des Kantons Freiburg vom 23. Januar 2004;

gestützt auf den Entscheid des Staatsrats vom 29. März 2022, den Grundsatz der Schaffung des Waldreservats zu bestätigen;

gestützt auf die Dienstbarkeitsverträge vom 14. Februar 2025;

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1

Der Wald, der sich innerhalb des Perimeters des am 16. Dezember 2024 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans befindet und eine Fläche von 24,37 ha umfasst, wird zum Waldreservat Le Canada erklärt. Es handelt sich um ein Totalreservat.

Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.

Das Waldreservat bleibt ab dem 16. Dezember 2024 für die Dauer von 50 Jahren bestehen.

Art. 2

Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten.

Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:

  1. waldbauliche Massnahmen zum Entfernen von Bäumen oder Ästen, die auf Landwirtschaftsland, auf eine Strasse oder auf einen Weg der sanften Mobilität gefallen sind;
  2. Planung, Benutzung, Markierung und Unterhalt dieser Wege sowie Sicherheitsschläge entlang dieser Wege;
  3. Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur verordnet werden;
  4. Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten;
  5. Zugang für den periodischen Unterhalt (Reinigung, Reparatur, Sanierung) von Gräben, Wasserleitungen und Kanalisationen;
  6. Ausüben der Jagd und Sammeln von Pilzen unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.

Bei waldbaulichen Massnahmen nach Artikel 2 Abs. 2 Bst. a werden die Bäume in den Wald gezogen oder im Wald belassen.

Bei Eingriffen gegen Borkenkäfer wird gefälltes Holz im Reservat am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde.

Egress

2026_038

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

21.04.2026

Erlass

Grunderlass

01.12.2025

2026_038

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

21.04.2026

01.12.2025

2026_038