Lexipedia

725.1

Tierschutzgesetz

(kTSchG)

vom 20.03.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2012)

Präambel

Tierschutzgesetz

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Tierschutzgesetz des Bundes vom 16. Dezember 2005 (TSchG);

gestützt auf die Tierschutzverordnung des Bundes vom 23. April 2008 (TSchV);

gestützt auf das Gesetz vom 13. Juni 2007 über die Lebensmittelsicherheit;

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 13. Dezember 2011;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Zweck dieses Gesetzes ist die Umsetzung der Tierschutzgesetzgebung des Bundes.

Sein Geltungsbereich entspricht demjenigen, der durch die Tierschutzgesetzgebung des Bundes definiert wurde.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Hundehaltung bleiben jedoch vorbehalten.

Art. 2 Vollzugsorgane

Folgende Organe sind mit dem Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung beauftragt:

  1. der Staatsrat;
  2. die für den Tierschutz zuständige Direktion[1] (die Direktion);
  3. die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;
  4. die im Bundesrecht vorgesehene kantonale Fachstelle [2] (die Fachstelle);
  5. die Kommission für Tierversuche.

Art. 3 Staatsrat

Der Staatsrat hat folgende Zuständigkeiten:

  1. er nimmt Stellung zu politischen Fragen zum Tierschutz, namentlich im Rahmen von eidgenössischen Vernehmlassungsverfahren;
  2. er kann nach Artikel 38 TSchG Organisationen oder Firmen für den Vollzug der Bundesgesetzgebung beiziehen oder schaffen;
  3. er ernennt die Mitglieder der Kommission für Tierversuche und legt deren Aufgaben und Kompetenzen fest;
  4. er bestimmt einen Gebührentarif innerhalb des vom Bundesrecht vorgesehenen Rahmens.

Zieht er Organisationen oder Firmen für den Vollzug der Bundesgesetzgebung bei oder schafft er solche, so kann der Staatsrat ihnen die Befugnis erteilen, für ihre Tätigkeit Gebühren in Rechnung zu stellen.

Art. 4 Direktion

Die Direktion übt die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes und der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung aus.

Sie sorgt insbesondere dafür, dass die Tätigkeiten, die innerhalb der Verwaltungseinheit nach Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Juni 2007 über die Lebensmittelsicherheit ausgeübt werden, mit denjenigen des Tierschutzes koordiniert werden; sie kann zu diesem Zweck Weisungen erteilen.

Sie erfüllt die Aufgaben, die ihr ausdrücklich von der kantonalen Gesetzgebung auferlegt werden.

Art. 5 Fachstelle

Die Fachstelle wird unter die Verantwortung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes gestellt und in die Verwaltungseinheit nach Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Juni 2007 über die Lebensmittelsicherheit eingegliedert.

Sie trifft alle Entscheide und ergreift alle Massnahmen, die von der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons nicht ausdrücklich einer andern Behörde übertragen werden.

Art. 6 Kommission für Tierversuche

Es wird eine von der Verwaltung unabhängige Kommission für Tierversuche (die Kommission) bestellt.

Diese Kommission setzt sich aus sieben bis neun Fachpersonen insbesondere aus der Wissenschaft zusammen, und die kantonalen Tierschutzorganisationen müssen darin angemessen vertreten sein.

Die Kommission beaufsichtigt jeden Versuch und heisst das Schlussprotokoll gut.

Art. 7 Zusammenarbeit – Gemeinden und Verwaltungseinheiten des Staates

Die Fachstelle kann für Vollzugs- und Kontrollaufgaben die Gemeinden, die Oberamtspersonen und die Verwaltungseinheiten des Staates beiziehen. Dabei wird nach den vom Staatsrat festgelegten Formen und Bedingungen vorgegangen.

Der Staatsrat kann die Fachstelle ermächtigen, direkt die Kantonspolizei anzufordern.

Art. 8 Zusammenarbeit – Bund

Der Staatsrat ist befugt, mit dem Bund Zielvereinbarungen gemäss Artikel 37 TSchG abzuschliessen.

Art. 9 Nachsuchen von Wildtieren und Regulierungsmassnahmen

Der Staat kann Tätigkeiten unterstützen, deren Ziel die Nachsuche von verletzten oder kranken Wildtieren ist.

Die Direktion kann gegenüber Tieren, die nicht wild leben und deren Population zu gross ist, Regulierungsmassnahmen wie Sterilisierung und Kastrierungen ergreifen.

Art. 10 Datenbearbeitung

Die Fachstelle ist berechtigt, die Personendaten der im Kanton wohnhaften Tierhalterinnen und Tierhalter zu bearbeiten.

Dies gilt nur, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben der Fachstelle notwendig sind und nicht für andere Zwecke als die Umsetzung der Tierschutzgesetzgebung verwendet werden.

Es gilt die Gesetzgebung über den Datenschutz.

Art. 11 Rechtsmittel

Die Rechtsmittel im Zusammenhang mit den in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheiden werden im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege geregelt.

Um die Höhe der Verfahrenskosten festzusetzen, wird Artikel 148 des erwähnten Gesetzes angewendet; der Einspracheentscheid ist immer mit Beschwerde an die Direktion anfechtbar, auch wenn er von einer privatrechtlichen Organisation oder Firma stammt.

Art. 12 Strafbestimmungen – Verfolgung und Beurteilung

Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

Art. 13 Strafbestimmungen – Mitteilungen und Eröffnungen

Urteile und andere Strafverfügungen über Widerhandlungen gegen die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen der Fachstelle und den im Bundesrecht bezeichneten Behörden mitgeteilt werden.

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Ausführungsgesetz vom 17. September 1986 zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (SGF 725.1) wird aufgehoben.

Art. 15 Änderung bisherigen Rechts

Das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 2006 (SGF 910.1) wird wie folgt geändert:

Art. 16

Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[3]

Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.

Egress

2012_026

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.03.2012 Erlass Grunderlass 01.07.2012 2012_026

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 20.03.2012 01.07.2012 2012_026