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725.3

Gesetz über die Hundehaltung

(HHG)

vom 02.11.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024)

Präambel

Hundehaltung – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Tierschutzgesetz des Bundes vom 9. März 1978 (TSchG);

gestützt auf das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG);

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 27. Juni 2006;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

  1. die Pflichten im Zusammenhang mit der Zucht, dem Handel und der Haltung von Hunden;
  2. Massnahmen gegen Angriffe von Hunden;
  3. das Kennzeichnungsverfahren für Hunde;
  4. die Besteuerung der Hunde, deren Halterinnen und Halter im Kantonsgebiet wohnhaft sind;
  5. die Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Tierschutz und der Bundesgesetzgebung über die Tierseuchen, soweit sie die Hunde betreffen.

Es gilt für alle Hunde, die auf dem Kantonsgebiet gehalten werden; ausgenommen sind Herdenschutzhunde, die ausschliesslich den Bestimmungen des Bundesrechts unterstehen. Artikel 47 Abs. 1 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 2 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:

  1. Personen durch vorbeugende und repressive Massnahmen vor Angriffen von Hunden zu schützen;
  2. die Bedingungen für die Zucht, die Erziehung und die Haltung von Hunden im Hinblick auf deren Wohlergehen zu regeln;
  3. die Sicherheit und die Sauberkeit in der Öffentlichkeit mit Rücksicht auf die Umwelt, die landwirtschaftlichen Kulturen, die Nutztiere, die Haustiere, auf freilebende Tiere und Pflanzen und die Güter zu gewährleisten.

2 Organisation

Art. 3 Staatsrat

Der Staatsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz und nimmt die übrigen Aufgaben wahr, die ihm vom Gesetz ausdrücklich übertragen werden.

Art. 4 Die für das Veterinärwesen zuständige Direktion

Die für das Veterinärwesen zuständige Direktion[1] (die Direktion) übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes und alle Befugnisse aus, die nicht einer anderen Behörde oder Verwaltungseinheit übertragen sind.

Art. 5 Die für die Gemeinden zuständige Direktion

Die für die Gemeinden zuständige Direktion[2] genehmigt die Gemeindereglemente über die Hunde.

Art. 6 Die für den Staatshaushalt zuständige Direktion

Die für den Staatshaushalt zuständige Direktion[3] ist für die Besteuerung der Hunde auf kantonaler Ebene zuständig.

Art. 7 Für das Veterinärwesen zuständiges Amt

Das für das Veterinärwesen zuständige Amt[4] (das Amt) ist die Verwaltungseinheit, die für Fragen im Zusammenhang mit der Hundehaltung zuständig ist.

Es führt die Aufgaben aus, die ihm durch dieses Gesetz übertragen oder an es delegiert werden. Es steht namentlich Hundehalterinnen und -haltern sowie Opfern und Gemeinden für Beratungen zur Verfügung. Es nimmt Beschwerden und Meldungen über Bissverletzungen oder über möglicherweise aggressive Hunde entgegen und ergreift die im Gesetz vorgesehenen Schutzmassnahmen.

Das Amt nimmt die Meldungen über gefundene Tiere im Sinne von Artikel 720a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches entgegen.

Art. 8 Gemeinden

Die Gemeinden sind beauftragt, die Aufgaben auszuführen, die ihnen von diesem Gesetz übertragen werden.

3 Begriffe

Art. 9 Zucht

Als Zucht gilt jegliches Erzeugen von Hunden, ob dies mit Absicht geschieht oder nicht, gewinnorientiert ist oder nicht oder durch Privatpersonen oder professionelle Züchterinnen oder Züchter erfolgt.

Art. 10 Handel

Als Handel gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der gewerbsmässige Tausch und die Vermittlung von Hunden. Eine Ausnahme bilden die als gemeinnützig anerkannten Institutionen, die mit der Platzierung von Hunden beauftragt sind.

Art. 11 Ausbilderinnen und Ausbilder

Als Hundeausbilderinnen oder -ausbilder gelten Personen, die über eine Ausbildung im Sinne von Artikel 34 dieses Gesetzes verfügen.

Art. 12 Halterinnen und Halter

Als Halterinnen und Halter gelten Personen, die einen Hund vorübergehend oder ständig in ihrer Obhut haben.

Als ordentliche Halterin oder ordentlicher Halter gilt die Person, die tatsächlich und ständig die Verfügungsgewalt und die Obhut über den Hund innehat.

Als neue Halterin oder neuer Halter gilt eine Person, die noch nie einen Hund gehalten hat oder seit zehn Jahren keinen Hund gehalten hat.

Art. 13 Gefährliche Hunde

Als gefährlich gelten Hunde, die auf der Liste der gefährlichen Hunde im Sinne von Artikel 28 stehen oder stehen müssen.

Art. 14 Streunende Hunde

Als streunend gelten Hunde, die sich langfristig der Kontrolle ihrer Halterin oder ihres Halters entziehen.

Art. 15 Verlorene und gefundene Hunde

Als verloren gelten Hunde, die ihren Eigentümerinnen oder Eigentümern gegen deren Willen abhanden gekommen sind und die sich gegenwärtig in niemandes Besitz befinden.

Als gefunden gilt ein verlorener Hund, wenn er im Besitz der Person ist, die ihn gefunden hat.

4 Hundekontrolle

4.1 Kennzeichnung und Registrierung

Art. 16 Kennzeichnung

Jeder Hund muss gemäss den Vorschriften der Bundesgesetzgebung mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.

Der Staatsrat kann Daten festlegen, die zusätzlich zu den im Bundesrecht verlangten Daten angegeben werden müssen.

Die Betreiberin oder der Betreiber der mit der Registrierung der Hunde beauftragten Datenbank gibt der ordentlichen Halterin oder dem ordentlichen Halter des Tieres den Hundeausweis ab.

Art. 17 Registrierung – Datenbank

Alle Hunde, deren ordentliche Halterin oder ordentlicher Halter im Kanton wohnhaft ist, werden in einer Datenbank erfasst. Der Staatsrat kann eine kantonale Datenbank errichten oder diese Aufgabe einer Institution übertragen.

Die Datenbank dient auch als Steuerregister für die Erhebung der kantonalen und der kommunalen Hundesteuer.

Art. 18 Registrierung – Inhalt der Daten und Registrierungsverfahren

Die Direktion, die für den Staatshaushalt zuständige Direktion, das Amt, die Kantonspolizei, die Oberämter und die Gemeinden bearbeiten gemeinsam die in der Datenbank enthaltenen Daten.

Im Ausführungsreglement legt der Staatsrat namentlich den Inhalt, das Registrierungsverfahren, den Zugang und die Verwendung der Daten sowie die Verantwortung der einzelnen Organe, die die Daten bearbeiten müssen, fest.

Die ordentlichen Halterinnen und Halter müssen ihre Hunde der für die Registrierung der Hundedaten zuständigen Stelle melden.

4.2 Haltungsbewilligung und -verbot

Art. 20 Verbot bestimmter Hunde

Das Züchten, Halten, Verwenden und Abgeben, das Weitergeben und das Verbringen von Hunden in das Kantonsgebiet sowie der Handel mit Hunden der folgenden Gruppen ist verboten:

  1. Hunde des Typs Pitbull;
  2. Hunde aus der Kreuzung mit Hunden des Typs Pitbull;

Das vorübergehende Verbringen von Hunden nach Absatz 1 Bst. a und b in das Kantonsgebiet für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen ist erlaubt, unter der Voraussetzung, dass das Tier an der Leine gehalten wird und einen Maulkorb trägt.

4.3 Meldung und Schutzmassnahmen

Art. 21 Gefundene Hunde

Wer einen verlorenen Hund findet, muss die Halterin oder den Halter oder wenn nötig das Amt benachrichtigen. Wenn die Polizei Informationen zu einem verlorenen Hund erhält, informiert sie unverzüglich das Amt.

Das Amt sucht nach der Hundehalterin oder dem Hundehalter. Falls nötig meldet es den Verlust oder das Auffinden des Hundes der Betreiberin oder dem Betreiber der Datenbank, die vom Staatsrat zu diesem Zweck bezeichnet wurde.

Das Amt kann die Unterbringung im Tierheim anordnen; stellt das Einfangen oder die Platzierung im Tierheim eine ernsthafte Gefahr für die betroffenen Personen dar oder erweist sich dies als unmöglich, so kann es die Tötung des Hundes anordnen.

Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für das Eingreifen des Amts oder der öffentlichen Gewalt, das Einfangen und die Platzierung im Tierheim.

Art. 22 Streunende Hunde – Massnahmen der Gemeinde

Erfährt die Gemeinde von einem streunenden Hund auf ihrem Gebiet, so versucht sie dessen Halterin oder Halter zu ermitteln. Gelingt ihr dies nicht, so meldet sie den streunenden Hund dem Amt.

Die Gemeinde kann ein Reglement erlassen, das den Gemeinderat ermächtigt, gegenüber der Halterin oder dem Halter eines streunenden Hundes gemäss Artikel 84 und 86 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden strafrechtlichen Massnahmen zu ergreifen.

Art. 23 Streunende Hunde – Massnahmen des Amts

Wird dem Amt von der Gemeinde ein streunender Hund gemeldet, so lässt es den streunenden Hund einfangen und sucht nach dessen Halterin oder Halter. Gegebenenfalls ordnet es die Platzierung im Tierheim an. Stellt das Einfangen oder die Platzierung im Tierheim eine ernsthafte Gefahr für die betroffenen Personen dar oder erweist sich dies als unmöglich, so kann es die Tötung des Hundes anordnen.

Das Amt kann die Hilfe der Polizei anfordern.

Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für das Eingreifen des Amts oder der öffentlichen Gewalt sowie die Kosten für das Einfangen und die Platzierung im Tierheim.

Art. 24 Gefährliche Hunde – Vorbeugende Massnahmen

Erfährt eine Gemeinde von einem Hund mit aggressivem Verhalten, so ergreift sie gegen die in ihrer Gemeinde wohnhafte ordentliche Halterin oder den in ihrer Gemeinde wohnhaften ordentlichen Halter die erforderlichen vorbeugenden Massnahmen.

Sie kann namentlich:

  1. die Personen anhören, die Opfer des Verhaltens des Hundes geworden sind;
  2. die Halterinnen und Halter anhören und mit ihnen überprüfen, ob besondere Massnahmen getroffen werden müssen;
  3. die Halterin oder den Halter darüber in Kenntnis setzen, dass der Hund im Wiederholungsfalle dem Amt gemeldet wird;
  4. dem Amt unverzüglich Meldung erstatten, wenn das Verhalten des Hundes befürchten lässt, dass Menschen gefährdet sind; das Amt geht nach Artikel 26 ff. vor.

Art. 25 Gefährliche Hunde – Meldung

Die betreffende Gemeinde, die Ärztinnen und Ärzte, die Tierärztinnen und Tierärzte, die Beamtinnen und Beamten der öffentlichen Gewalt sowie die Hundeausbilderinnen und -ausbilder melden dem Amt jeden Hund, der:

  1. eine Person verletzt hat;
  2. ein Tier erheblich verletzt hat;
  3. Anzeichen eines überdurchschnittlichen Aggressionsverhaltens zeigt.

Das Amt nimmt auch Klagen der Bevölkerung sowie von Personen entgegen, die Opfer von aggressiven Hunden geworden sind.

Art. 26 Gefährliche Hunde – Untersuchung und Gutachten

Erhält das Amt eine Meldung, so führt es eine Untersuchung durch. Es überprüft den Hund und die Bedingungen, in denen er gehalten wird, oder lässt den Hund und die Haltebedingungen überprüfen.

Über jeden Hund, der einer Person eine Bissverletzung zugefügt hat, wird vom Amt ein Gutachten erstellt. Das Amt kann auch Hunde, bei denen der Verdacht auf Aggressivität besteht, einem Gutachten unterziehen.

Die Hundehalterinnen und -halter sind verpflichtet, dem Amt über die Herkunft des Hundes, über den eine Untersuchung durchgeführt oder ein Gutachten erstellt wird, Auskunft zu geben.

In der Regel tragen die Hundehalterinnen und -halter die Kosten der Untersuchung oder des Gutachtens.

Art. 27 Gefährliche Hunde – Massnahmen des Amts

Das Amt ergreift den Umständen entsprechende Massnahmen. Es kann namentlich:

  1. auch während der Untersuchung die Beschlagnahmung eines gefährlichen Hundes und dessen Platzierung in einem Hundeheim anordnen;
  2. eine Überprüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen anordnen;
  3. die Halterin oder den Halter dazu verpflichten, einen Hundeerziehungskurs zu besuchen;
  4. die Personen bezeichnen, die den Hund ausführen dürfen;
  5. anordnen, dass der Hund im Freien einen Maulkorb tragen muss oder an der Leine geführt werden muss;
  6. verbieten, den Hund zum Schutzdienst auszubilden oder zu verwenden;
  7. anordnen, dass der Hund in ein Tierheim oder eine andere geeignete Tierhaltung gebracht wird;
  8. ein Haltungs-, Handels- oder Zuchtverbot aussprechen;
  9. die Sterilisation oder Kastration des Hundes anordnen;
  10. die Tötung des Hundes anordnen.

Das Amt kann die Hilfe der Polizei anfordern.

Die Kosten für den Vollzug der vom Amt ergriffenen Massnahmen gehen zu Lasten der Hundehalterin oder des Hundehalters.

Art. 28 Liste gefährlicher Hunde

Das Amt führt eine Liste von Hunden, für die eine Meldung nach Artikel 25 vorliegt.

Die ordentliche Halterin oder der ordentliche Halter eines gefährlichen Hundes meldet dem Amt jeden Wurf dieses Hundes innert 10 Tagen.

Der Staatsrat regelt den Zugriff auf die Daten dieser Liste und ihre Verwendung.

4.4 Vorbeugende Massnahmen

Art. 28a Theoriekurs und Beurteilung der Führbarkeit

Die neuen Halterinnen und Halter müssen vor der Haltung des Hundes einen obligatorischen Theoriekurs besuchen.

Jeder neu gehaltene Hund wird einer praktischen Beurteilung der Führbarkeit unterzogen. Besteht das Tier die Beurteilung der Führbarkeit nicht, so kann das Amt erzieherische Massnahmen oder Massnahmen für die öffentliche Sicherheit anordnen. Artikel 27 Abs. 1 gilt sinngemäss.

Das Amt kann die Massnahmen nach Artikel 27 ergreifen, wenn der obligatorische Theoriekurs nicht besucht wurde oder wenn der neu gehaltene Hund nicht einer praktischen Beurteilung der Führbarkeit unterzogen wurde.

Der Staatsrat legt die Modalitäten und die möglichen Ausnahmen fest.

Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Hundehalterin oder des Hundehalters.

Art. 29 Sensibilisierung und Information

Das Amt organisiert auf Anfrage der für die Erziehung zuständigen Direktion[5] Sensibilisierungskurse in den Primarschulen zu folgenden Themen:

  1. Verhalten gegenüber einem Hund;
  2. Zeichen von Aggressivität beim Hund;
  3. Aggressivität vorbeugen und Verhalten bei einem Angriff.

Es kann die Organisation dieser Kurse Institutionen übertragen.

Das Amt fördert ausserdem die Information der Hundehalterinnen und -halter sowie der Bevölkerung, insbesondere älterer Personen und Kinder, zu diesen Themen.

Art. 30 Hundeverbotszonen und Zonen mit Leinenzwang

Die Gemeinden können in einem Reglement Hundeverbotszonen sowie Zonen mit Leinenzwang festlegen. Sie sorgen nötigenfalls für die Signalisierung.

Diese Einschränkungen gelten nicht für Hilfshunde und für Hunde, die für Einsätze der Polizei, des Zolls, der Armee sowie von Sicherheitsbeamtinnen und -beamten, die über eine Bewilligung zum Einsatz von Hunden nach dem Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen verfügen, verwendet werden.

Eine Gemeinde darf den Leinenzwang nicht für das ganze Gemeindegebiet vorschreiben.

Die Gesetzgebung über die Jagd bleibt vorbehalten.

4.5 Pflichten im Zusammenhang mit der Zucht, dem Handel und der Erziehung von Hunden

Art. 31 Pflichten der Züchterinnen und Züchter und Händlerinnen und Händler – Informationspflicht

Personen, die Hunde züchten oder mit ihnen handeln, informieren die Käuferin oder den Käufer des Hundes über dessen Bedürfnisse und die Haltungsbedingungen. Sie stellen sicher, dass die Käuferin oder der Käufer fähig ist, einen Hund zu halten. Gegebenenfalls müssen sie sich weigern, den Hund zu veräussern.

Art. 32 Pflichten der Züchterinnen und Züchter und Händlerinnen und Händler – Zucht und Sozialisierung

Die Selektion und die Aufzucht der Welpen sowie die Erziehung der Hunde sind darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter und guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten. Die Aggressionsbereitschaft darf bei den Nachkommen nicht gesteigert werden. Übermässiges Aggressionsverhalten bei Hunden muss zum Zuchtausschluss führen. Welpen müssen ausreichend mit Menschen und mit Hunden sozialisiert und an ihre Umwelt gewöhnt werden.

Das Amt kontrolliert die Zucht oder lässt sie durch einen anerkannten schweizerischen Rassehunde-Klub kontrollieren.

Art. 34 Ausbildung der Ausbilderinnen und Ausbilder

Jede Ausbilderin und jeder Ausbilder muss eine Ausbildung, die von den in diesem Bereich zuständigen Bundesbehörden anerkannt wird, oder eine andere vom Amt anerkannte Ausbildung vorweisen können.

Das Amt führt eine Liste der Ausbilderinnen und Ausbilder.

4.6 Pflichten von Halterinnen und Haltern

Art. 35 Im Allgemeinen

Die Halterinnen und Halter sorgen dafür, dass sie den Bedürfnissen ihres Hundes nach den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung des Bundes gerecht zu werden. Sie unterstehen den Verpflichtungen nach Artikel 32.

Die Halterinnen und Halter erziehen ihren Hund so, dass der Schutz der Personen, der Tiere und der Sachen gewährleistet ist. Sie müssen ihren Hund jederzeit unter Kontrolle haben.

Art. 36 Verbot bestimmter Praktiken

Es ist verboten:

  1. aggressives Verhalten beim Hund zu provozieren;
  2. einem Hund beizubringen, sich mit dem Maul an einen Ast oder einen anderen Träger zu hängen;
  3. Passantinnen und Passanten mit einem Hund zu belästigen.

Das Verbot nach Absatz 1 Bst. a gilt nicht für Hunde, die für Trainings und Einsätze der Polizei, des Zolls, der Armee sowie von Sicherheitsbeamtinnen und -beamten, die über eine Bewilligung zum Einsatz von Hunden nach dem Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen verfügen, verwendet werden.

Hunde, die nach Absatz 2 verwendet werden, dürfen ohne Bewilligung des Amtes nicht anderen Halterinnen oder Haltern übertragen werden.

Art. 37 Sauberkeit im öffentlichen Raum

Hundehalterinnen und Hundehalter müssen verhindern, dass ihr Hund den öffentlichen Raum sowie Kulturen und Weiden verschmutzt. Sie müssen die Exkremente ihres Hundes entfernen.

Die Gemeinden können zur Gewährleistung der Sauberkeit im öffentlichen Raum ein Reglement erlassen, in dem sie den Gemeinderat insbesondere ermächtigen, gegenüber Hundehalterinnen und -haltern gemäss Artikel 84 und 86 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden strafrechtlichen Massnahmen zu ergreifen.

Art. 38 Einwirkung auf Kulturen, Nutztiere, Haustiere, Wild und Umwelt

Die Halterinnen und Halter sorgen dafür, dass ihr Hund landwirtschaftlichen Betrieben, Nutztieren, Haustieren sowie freilebenden Tieren und Pflanzen keinen Schaden zufügt.

Der Staatsrat legt das Verfahren für die Meldung von Schäden an Kulturen, Nutztieren sowie freilebenden Tieren und Pflanzen fest. Er erlässt auch die Einschränkungen, denen Hundehalterinnen und Hundehalter in Kulturen und Naturräumen unterstehen.

Die Gesetzgebung über die Jagd bleibt vorbehalten.

5 Haftpflichtversicherung

Art. 39 Grundsatz

Die ordentliche Halterin oder der ordentliche Halter des Hundes muss eine Haftpflichtversicherung haben, die die Ansprüche der oder des Geschädigten aufgrund von Schäden, die durch seinen Hund verursacht wurden, deckt. Der Staatsrat legt die Mindestdeckung durch die Versicherung fest. Artikel 40 bleibt vorbehalten.

Art. 40 Kollektivhaftpflichtversicherung

Der Staatsrat kann eine Kollektivhaftpflichtversicherung für Hundehalterinnen und -halter abschliessen. Alle Hundehalterinnen und -halter sind obligatorisch bei der Kollektivhaftpflichtversicherung versichert, auch wenn sie eine individuelle Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

Art. 41 Kontrollmarke

Wenn keine Kollektivversicherung abgeschlossen wurde, wird das in Artikel 48 vorgesehene Kennzeichen nur gegen einen Versicherungsnachweis ausgestellt, der bestätigt, dass die Halterin oder der Halter des Hundes für die Gültigkeitsdauer der Marke versichert ist und die Versicherungsprämie bezahlt hat.

Art. 42 Streunende oder nicht versicherte Hunde

Der Kanton deckt im Rahmen der vom Staatsrat festgelegten Beträge Personenschäden, die innerhalb des Kantons durch streunende Hunde entstanden sind, deren Halterin oder Halter nicht ermittelt werden konnte oder nicht versichert ist. Der Staatsrat kann auch einen Selbstbehalt vorsehen.

Der Staat kommt nur insofern für erlittene Schäden auf, als die geschädigten Personen nicht über eine genügende Versicherungsdeckung verfügen (Eventualgarantie).

Der Staat kann auf die Halterin oder den Halter Rückgriff nehmen.

Der Staatsrat ist berechtigt, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, deren Prämie auf alle im Kanton steuerpflichtigen Hundehalterinnen und -halter verteilt wird.

Art. 43 Versicherungsunternehmen

Die Haftpflichtversicherung muss bei Versicherungsunternehmen, die gemäss der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung des Bundes zum Betrieb der Haftpflichtversicherung in der Schweiz zugelassen sind, abgeschlossen werden.

6 Strafbestimmungen

Art. 44 Übertretungen

Wer absichtlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der Artikel 16, 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1, 26 Abs. 3, 28a, 31, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 39 verstösst, wird mit Busse bestraft.

Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.

Art. 44e Verfahren und Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen

Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.

7 Gebühren

7.1 Kantonale Steuer

Art. 45 Grundsatz

Die auf dem Gebiet des Kantons Freiburg wohnhaften ordentlichen Hundehalterinnen und -halter müssen pro Hund eine kantonale Steuer entrichten, die vom Staatsrat festgelegt wird. Diese Steuer darf 200 Franken jedoch nicht übersteigen.

Der Staat verrechnet eine Gebühr, in der die Prämie für die nach Artikel 40 und 42 abgeschlossene Haftpflichtversicherung enthalten sein kann.

Art. 47 Steuerbefreiung

Hilfs-, Armee-, Polizei- und Lawinenhunde, Hunde der Wildhüter-Fischereiaufseher, Hunde für die Nachsuche von verletzten oder toten Tieren und Herdenschutzhunde sind von der Steuer befreit.

Der Staatsrat kann weitere Fälle vorsehen, in denen eine Befreiung von der Hundesteuer durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist.

Art. 48 Kennzeichen oder Beleg

Die Entrichtung der Steuer wird durch ein Kennzeichen oder einen Beleg festgestellt.

Art. 49 Strafrechtliche Massnahmen

Bei Widerhandlung gegen die Besteuerung der Hunde wird zusätzlich zur Steuer eine Busse von bis zu 400 Franken pro Hund erhoben.

7.2 Gemeindesteuer

Art. 50 Grundsatz

Die Gemeinden sind berechtigt, von den auf ihrem Gebiet wohnhaften ordentlichen Hundehalterinnen und -haltern eine Hundesteuer zu erheben.

Diese Steuer darf 200 Franken pro Tier und Jahr nicht übersteigen. Sie darf weder progressiv noch degressiv sein.

Art. 52 Steuerbefreiung

Die in Artikel 47 vorgesehenen Fälle der Steuerbefreiung gelten auch für die Gemeindesteuer.

Art. 53 Anwendbares Recht

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeindesteuern.

8 Rechtsmittel

Art. 54 Im Allgemeinen

Die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.

Eine Beschwerde gegen eine Massnahme, die in Anwendung von Artikel 21 Abs. 3, 23 Abs. 1, 24, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 Bst. a–h getroffen wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 55 Im Steuerbereich

Gegen Verfügungen, die die kantonale Steuer festsetzen, kann innert 30 Tagen bei der Behörde, die die angefochtene Verfügung getroffen hat, Einsprache erhoben werden.

Die Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar.

Verfügungen, die die Gemeindesteuer festsetzen, können gemäss dem Gesetz über die Gemeindesteuer angefochten werden.

9 Schlussbestimmungen

Art. 56 Übergangsrecht

Halterinnen und Halter, die einen Hund nach Artikel 20 Abs. 1 Bst. a und b besitzen, melden ihren Hund innert 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Amt. Dieses ergreift innerhalb von 3 Monaten die in Artikel 27 vorgesehenen Massnahmen. Solche Hunde müssen auf jeden Fall kastriert oder sterilisiert, mit einem Mikrochip versehen und an der Leine geführt werden.

Halterinnen und Halter eines Hundes nach Artikel 20 Abs. 1 Bst. c oder eines Hundes, der auf der vom Staatsrat nach Artikel 19 Abs. 1 erlassenen Liste steht, melden ihren Hund innert 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Amt. Dieses führt die nötigen Untersuchungen durch und entscheidet innerhalb von 6 Monaten, ob eine Haltebewilligung erteilt werden kann oder welche Massnahmen nach Artikel 27 ergriffen werden müssen.

Art. 56a Übergangsrecht – Änderung vom 8. Februar 2023 – Theoriekurs und Beurteilung der Führbarkeit

Die Beurteilung der Führbarkeit gilt für neu gehaltene Hunde, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung geboren werden. 

Hunde, für die zuvor eine Haltungsbewilligung mit Sicherheitsauflagen entsprechend ihrer Rasse nötig war, müssen einer offiziellen Beurteilung der Führbarkeit unterzogen werden, die vom Amt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung durchgeführt wird.

Hunde, für die zuvor eine Haltungsbewilligung mit Ausbildungsauflagen nötig war, oder Hunde, deren Bewilligungsverfahren entsprechend der Rasse nicht abgeschlossen ist, müssen einer Beurteilung der Führbarkeit unterzogen werden, die von einer Ausbilderin oder einem Ausbilder innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung durchgeführt wird.

Art. 57 Änderung bisherigen Rechts – Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert:

Art. 58 Änderung bisherigen Rechts – Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Das Einführungsgesetz vom 9. Mai 1974 zum Strafgesetzbuch (SGF 31.1) wird wie folgt geändert:

Art. 59 Änderung bisherigen Rechts – Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz

Das Ausführungsgesetz vom 17. September 1986 zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (SGF 725.1) wird wie folgt geändert:

Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 11. November 1982 betreffend die Hundesteuer (SGF 635.5.1) wird aufgehoben.

Art. 61 Inkrafttreten

Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[6]

Egress

2006_141

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.11.2006 Erlass Grunderlass 01.07.2007 2006_141
08.01.2008 Art. 55 geändert 01.01.2008 2008_001
31.05.2010 Art. 44 geändert 01.01.2011 2010_066
03.12.2012 Art. 7 geändert 01.01.2013 2012_115
19.12.2014 Art. 44 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 44a eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 44b eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 44c eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 44d eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 44e eingefügt 01.07.2015 2014_103
16.06.2016 Art. 1 geändert 01.01.2017 2016_082
16.06.2016 Art. 11 geändert 01.01.2017 2016_082
16.06.2016 Art. 16 geändert 01.01.2017 2016_082
16.06.2016 Art. 19 geändert 01.01.2017 2016_082
16.06.2016 Art. 20 geändert 01.01.2017 2016_082
16.06.2016 Art. 25 geändert 01.01.2017 2016_082
16.06.2016 Art. 32 geändert 01.01.2017 2016_082
16.06.2016 Art. 33 aufgehoben 01.01.2017 2016_082
16.06.2016 Art. 34 geändert 01.01.2017 2016_082
16.06.2016 Art. 46 aufgehoben 01.01.2017 2016_082
16.06.2016 Art. 47 geändert 01.01.2017 2016_082
16.06.2016 Art. 51 aufgehoben 01.01.2017 2016_082
06.10.2021 Art. 44 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 44a aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 44b aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 44c aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 44d aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 44e Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 44e Abs. 2 aufgehoben 01.01.2022 2021_120
08.02.2023 Art. 11 Titel geändert 01.01.2024 2023_013
08.02.2023 Art. 11 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_013
08.02.2023 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 01.01.2024 2023_013
08.02.2023 Art. 19 aufgehoben 01.01.2024 2023_013
08.02.2023 Art. 28a eingefügt 01.01.2024 2023_013
08.02.2023 Art. 44 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_013
08.02.2023 Art. 56a eingefügt 01.01.2024 2023_013

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 02.11.2006 01.07.2007 2006_141
Art. 1 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082
Art. 7 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115
Art. 11 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082
Art. 11 Titel geändert 08.02.2023 01.01.2024 2023_013
Art. 11 Abs. 1 geändert 08.02.2023 01.01.2024 2023_013
Art. 12 Abs. 3 eingefügt 08.02.2023 01.01.2024 2023_013
Art. 16 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082
Art. 19 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082
Art. 19 aufgehoben 08.02.2023 01.01.2024 2023_013
Art. 20 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082
Art. 25 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082
Art. 28a eingefügt 08.02.2023 01.01.2024 2023_013
Art. 32 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082
Art. 33 aufgehoben 16.06.2016 01.01.2017 2016_082
Art. 34 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082
Art. 44 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 44 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 44 Abs. 1 geändert 08.02.2023 01.01.2024 2023_013
Art. 44 Abs. 2 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 44a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 44a aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 44b eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 44b aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 44c eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 44c aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 44d eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 44d aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 44e eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 44e Abs. 1 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 44e Abs. 2 aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 46 aufgehoben 16.06.2016 01.01.2017 2016_082
Art. 47 geändert 16.06.2016 01.01.2017 2016_082
Art. 51 aufgehoben 16.06.2016 01.01.2017 2016_082
Art. 55 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 56a eingefügt 08.02.2023 01.01.2024 2023_013