Dieses Gesetz regelt:
- die Pflichten im Zusammenhang mit der Zucht, dem Handel und der Haltung von Hunden;
- Massnahmen gegen Angriffe von Hunden;
- das Kennzeichnungsverfahren für Hunde;
- die Besteuerung der Hunde, deren Halterinnen und Halter im Kantonsgebiet wohnhaft sind;
- die Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Tierschutz und der Bundesgesetzgebung über die Tierseuchen, soweit sie die Hunde betreffen.
Es gilt für alle Hunde, die auf dem Kantonsgebiet gehalten werden; ausgenommen sind Herdenschutzhunde, die ausschliesslich den Bestimmungen des Bundesrechts unterstehen. Artikel 47 Abs. 1 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.