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732.2.11

Ausführungsreglement zum Gesetz vom 3. Februar 1966 über die obligatorische Versicherung der Fahrhabe gegen Feuerschäden

vom 09.10.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Februar 1966 über die obligatorische Versicherung der Fahrhabe gegen Feuerschäden;

auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Frist für den Versicherungsabschluss

Der Versicherungsvertrag gegen Feuerschäden muss innert zwei Monaten seit Beginn der Versicherungspflicht oder zwei Monate nach Verlegung der versicherten Gegenstände in eine andere Gemeinde abgeschlossen werden.

Art. 2 Kontrolle durch die Gemeinden

Die Gemeindebehörde wacht darüber, dass die auf Gemeindegebiet gelegene, der Versicherungspflicht unterstellte Fahrhabe versichert wird.

Wird die Frist für den Versicherungsabschluss nicht eingehalten, so fordert sie den Eigentümer der zu versichernden Gegenstände auf, dies innert Monatsfrist nachzuholen.

Art. 3 Mitwirkung der Versicherungsgesellschaften

Die Versicherungsgesellschaften sind den Kantons- und Gemeindebehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behilflich.

Auf Gesuch einer Gemeinde hin führen sie Stichkontrollen durch, um die Befolgung der Versicherungspflicht zu überprüfen.

Art. 4 Prämiengarantie

Die Bezahlung der Prämie wird gemäss der zwischen dem Staatsrat und den privaten Versicherungsgesellschaften abgeschlossenen Vereinbarung sichergestellt.

Art. 5 Aufsicht

Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion übt die Aufsicht im Bereich der obligatorischen Versicherung gegen Feuerschäden aus.

Art. 6 Aufhebung

Die Ausführungsverordnung vom 8. Oktober 1968 zum Gesetz vom 3. Februar 1966 über die obligatorische Versicherung der Fahrhabe gegen Feuerschäden wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.

Egress

BL/AGS 1990 f 453 / d 461

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.10.1990 Erlass Grunderlass 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 453 / d 461
08.04.2003 Art. 5 geändert 01.01.2003 2003_054
18.03.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.10.1990 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 453 / d 461
Art. 5 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 5 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
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