Der Versicherungsvertrag gegen Feuerschäden muss innert zwei Monaten seit Beginn der Versicherungspflicht oder zwei Monate nach Verlegung der versicherten Gegenstände in eine andere Gemeinde abgeschlossen werden.
732.2.11
Ausführungsreglement zum Gesetz vom 3. Februar 1966 über die obligatorische Versicherung der Fahrhabe gegen Feuerschäden
Präambel
gestützt auf Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Februar 1966 über die obligatorische Versicherung der Fahrhabe gegen Feuerschäden;
auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,
Art. 1 Frist für den Versicherungsabschluss
Art. 2 Kontrolle durch die Gemeinden
Die Gemeindebehörde wacht darüber, dass die auf Gemeindegebiet gelegene, der Versicherungspflicht unterstellte Fahrhabe versichert wird.
Wird die Frist für den Versicherungsabschluss nicht eingehalten, so fordert sie den Eigentümer der zu versichernden Gegenstände auf, dies innert Monatsfrist nachzuholen.
Art. 3 Mitwirkung der Versicherungsgesellschaften
Die Versicherungsgesellschaften sind den Kantons- und Gemeindebehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behilflich.
Auf Gesuch einer Gemeinde hin führen sie Stichkontrollen durch, um die Befolgung der Versicherungspflicht zu überprüfen.
Art. 4 Prämiengarantie
Die Bezahlung der Prämie wird gemäss der zwischen dem Staatsrat und den privaten Versicherungsgesellschaften abgeschlossenen Vereinbarung sichergestellt.
Art. 5 Aufsicht
Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion übt die Aufsicht im Bereich der obligatorischen Versicherung gegen Feuerschäden aus.
Art. 6 Aufhebung
Die Ausführungsverordnung vom 8. Oktober 1968 zum Gesetz vom 3. Februar 1966 über die obligatorische Versicherung der Fahrhabe gegen Feuerschäden wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 09.10.1990 | Erlass | Grunderlass | 01.01.1991 | BL/AGS 1990 f 453 / d 461 |
| 08.04.2003 | Art. 5 | geändert | 01.01.2003 | 2003_054 |
| 18.03.2022 | Art. 5 Abs. 1 | geändert | 01.02.2022 | 2022_032 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 09.10.1990 | 01.01.1991 | BL/AGS 1990 f 453 / d 461 |
| Art. 5 | geändert | 08.04.2003 | 01.01.2003 | 2003_054 |
| Art. 5 Abs. 1 | geändert | 18.03.2022 | 01.02.2022 | 2022_032 |