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741.17

Verordnung über die Kompetenzdelegierung im Bereich Mobilitätsinfrastruktur an die Gemeinde Freiburg

vom 23.02.2026 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2026)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG);

gestützt auf Artikel 2 Abs. 1 Bst. i des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG);

gestützt auf die Artikel 62, 77 Abs. 2 und 91 Abs. 2 des Mobilitätsgesetzes vom 5. November 2021 (MobG);

in Erwägung:

Die Mobilitäts- und Strassenverkehrsgesetzgebung gibt dem Staat die Möglichkeit, Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die über die entsprechenden Dienste verfügen, bestimmte Kompetenzen zu erteilen.

Die Gemeinde Freiburg verfügt seit dem 7. Juli 1998 über solche Kompetenzen, die 2012 einer ersten Überarbeitung unterzogen wurden. Mit Blick auf das neue Mobilitätsgesetz beantragte die Gemeinde am 15. Dezember 2022 eine erneute Aktualisierung der Delegation und die Erweiterung ihrer Kompetenzen.

Diese Verordnung regelt ausschliesslich die Delegation staatlicher Kompetenzen. Die den Gemeinden durch die einschlägige Gesetzgebung übertragenen Kompetenzen fallen nicht in ihren Anwendungsbereich.

Auf Antrag der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt,

beschliesst:

Art. 1 Mobilitätsinfrastrukturprojekte

Die Gemeinde Freiburg ist zuständig für die Erstellung der Pläne für die Mobilitätsinfrastrukturprojekte und deren Umsetzung auf den kantonalen Mobilitätsnetzen, die sich auf ihrem Gebiet befinden; davon ausgenommen sind Kunstbauten, wie sie auf dem Kartenportal des Kantons aufgeführt sind (Brücken, Tunnel, überdeckte Galerien, Überdeckungen und andere tragende Strukturen).

Die Projekte werden, insbesondere für die Landerwerbe, zunächst dem Tiefbauamt (TBA) zur Vorprüfung und anschliessend erneut zur Validierung und Unterzeichnung vorgelegt, bevor sie öffentlich aufgelegt werden.

Art. 2 Unterhalt und Winterdienst

Die Gemeinde führt den betrieblichen und baulichen Unterhalt, den Winterdienst und die Kehrarbeiten für alle kantonalen Mobilitätsnetze auf ihrem Gebiet durch.

Folgende Anlagen sind von der Kompetenzdelegation ausgenommen und bleiben in der Zuständigkeit des Staats:

  1. sämtliche Kunstbauten, wie sie auf dem Kartenportal des Kantons aufgeführt sind, insbesondere die Poyabrücke einschliesslich der Bellevue‑Kreuzung; dies gilt nicht für die Schneeräumung des gemeinsamen Wegs für Fuss- und Veloverkehr auf der Poyabrücke, die unter die Kompetenzdelegation nach Absatz 1 fällt;
  2. der Strassenabschnitt Bourguillon–Marly.

Art. 3 Signalisation und Verkehrsmassnahmen

Die Gemeinde ist zuständig für die Anordnung, Installation und Wartung der Strassensignalisation (einschliesslich Höchstgeschwindigkeit) und Lichtsignalanlagen auf allen Mobilitätsinfrastrukturen, die sich auf ihrem Gebiet befinden. Sie ist in diesem Zusammenhang dafür zuständig, bei der Kantonspolizei eine Stellungnahme gemäss Artikel 5 Abs. 2b AGSVG[1] einzuholen.

Von der Kompetenzdelegation ausgenommen sind:

  1. die Signalisation der Höchstgeschwindigkeit auf den kantonalen Mobilitätsinfrastrukturen;
  2. die Lichtsignalanlagen der Bellevue- und der Général-Guisan-Kreuzung sowie der Poyabrücke;
  3. die Parkierungsmassnahmen auf Kantonsstrassen.

Art. 4 Intelligentes Verkehrsmanagement

Für die Einrichtung von intelligenten Verkehrsmanagementsystemen auf Kantonsstrassen ist der Staat zuständig.

Art. 5 Finanzierung und Planung

Die Gemeinde übernimmt sämtliche Kosten für ihren internen Betrieb und für das Personal, das für die delegierten Aufgaben eingesetzt wird.

Die Kosten für Infrastrukturprojekte und den baulichen Unterhalt werden von der Gemeinde vorfinanziert.

Aus Gründen der Budgetplanung legt die Gemeinde dem TBA spätestens am 31. Januar alle für das folgende Jahr geplanten Projekte zur Validierung vor.

Art. 6 Aufsicht und Rechtspflege

Alle Entscheide, welche die Gemeinde in Anwendung dieser Verordnung trifft, unterliegen der Aufsicht des TBA, das mit Kopie des Entscheids informiert wird.

Die in Anwendung von Artikel 1 erlassenen Entscheide der Gemeinde unterliegen dem Verfahren gemäss Artikel 99 Abs. 1 Bst. b MobG[2].

Für alle übrigen Entscheide der Gemeinde nach dieser Verordnung gilt das Verfahren gemäss Artikel 153 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden[3].

Egress

2026_018

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.02.2026 Erlass Grunderlass 01.02.2026 2026_018

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.02.2026 01.02.2026 2026_018