In Anwendung von Artikel 66 Abs. 1 und 2 des Strassengesetzes vom 15. Dezember 1967 werden die Mindestkosten für beitragsberechtigte Ausbauarbeiten an Gemeindestrassen auf 25'000 Franken festgesetzt.
Die Zuständigkeit des Staatsrates für Beiträge ist auf 250'000 Franken je Objekt begrenzt.
Für höhere Beiträge ist der Grosse Rat zuständig, sofern dem Staatsrat nicht ein Verpflichtungskredit, der an ein bestimmtes Programm gebunden ist, zur Verfügung gestellt wird.