Die Benützung von öffentlichen oder privaten Grundstücken des Staates für die Erstellung von Ferien-, Land-, Wochenendhäuschen, von Fischerhütten oder andern Bauten bedarf einer Bewilligung auf Zusehen hin, die durch die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft oder die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt erteilt wird, je nachdem, ob es sich um privaten oder öffentlichen Grund und Boden des Staates handelt; die beiden Direktionen sprechen sich untereinander ab.
Die Baubewilligung bleibt stets vorbehalten.