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772.0.2

Gesetz über die Elektrizitätsversorgung

(EVG)

vom 11.09.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.11.2003)

Präambel

Elektrizitätsversorgung – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Energiegesetz vom 9. Juni 2000;

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 5. Mai 2003;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, die Elektrizitätsversorgung der Endverbraucherinnen und –verbraucher als Service public zu gewährleisten.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für die Versorgung mit Elektrizität im Hoch-, Mittel- und Niederspannungsbereich bei einer Frequenz von 50 Hz.

Es ist auf das gesamte Kantonsgebiet anwendbar.

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeutet:

  1. Versorgung: Lieferung und Abgabe von Elektrizität;
  2. Endverbraucherin und -verbraucher: Natürliche oder juristische Person, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;
  3. Versorgungsunternehmen: Privat- oder öffentlich-rechtlich organisiertes Unternehmen, das beauftragt ist, ein bestimmtes Netzgebiet mit Elektrizität zu versorgen;
  4. Verteilnetz: Netz hoher, mittlerer oder niedriger Spannung für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern oder Versorgungsunternehmen mit Elektrizität;
  5. Netzgebiet: Teil des Kantonsgebiets, der einem Versorgungsunternehmen zugeteilt ist.

Art. 4 Grundsätze

Die Verteilnetze gelten als Fälle öffentlichen Nutzens im Sinne des Bundesgesetzes über die Enteignung.

Alle Endverbraucherinnen und -verbraucher müssen mit Elektrizität versorgt werden können, sofern die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind.

Die Verteilnetze müssen sicher, zuverlässig, leistungsfähig und wirtschaftlich sein.

Die Versorgungspreise dürfen keine unverhältnismässigen Unterschiede zwischen den einzelnen Unternehmen aufweisen.

Art. 5 Zusammenarbeit und Planung

Die Versorgungsunternehmen arbeiten bei der Ausführung dieses Gesetzes mit dem Staat zusammen.

Insbesondere legen die Versorgungsunternehmen auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vor.

Die Versorgungsunternehmen planen den Ausbau ihrer Netze in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und unter Beachtung der gesetzlichen Verfahren.

2 Netzgebiete und Pflichten der Versorgungsunternehmen

Art. 6 Netzgebiete

Das Kantonsgebiet ist in Netzgebiete eingeteilt, deren Grenzen sich in der Regel mit den Gemeindegrenzen decken und die die bestehenden Verteilnetze berücksichtigen.

Die Netzgebiete werden in einem Dokument registriert. Das für Energie zuständige Amt[1] (das Amt) hält dieses Dokument mit Unterstützung der Versorgungsunternehmen laufend auf dem neuesten Stand.

Das Dokument wird vom Staatsrat genehmigt

Art. 7 Zuteilung der Netzgebiete

Der Staatsrat regelt die Zuteilung der Netzgebiete an die auf dem Kantonsgebiet tätigen Versorgungsunternehmen.

Die Zuteilung eines Netzgebiets erfolgt mit einem Leistungsauftrag.

Der Leistungsauftrag hält insbesondere die Grundsätze fest, die die Versorgungsunternehmen in ihren Versorgungsreglementen berücksichtigen müssen.

Art. 8 Besondere Fälle

Ein Versorgungsunternehmen kann einem anderen Unternehmen die Versorgung einer begrenzten Zone im eigenen Netzgebiet übertragen.

Sonderzonen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, werden unverändert beibehalten.

Jede Erweiterung einer Sonderzone bedarf einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Versorgungsunternehmen.

Die Sonderzonen werden in dem in Artikel 6 Abs. 2 genannten Dokument aufgeführt.

Art. 9 Versorgungspflicht

Die Versorgungsunternehmen sind verpflichtet, alle Endverbraucherinnen und -verbraucher auf ihrem Netzgebiet mit Elektrizität zu versorgen, sofern diese ihre Pflichten nach dem Versorgungsreglement des Unternehmens erfüllen.

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Netzanschlüsse müssen erhalten bleiben, sofern sich die ursprünglichen Voraussetzungen nicht stark verändert haben.

Art. 10 Anschlussgebühr und Ergänzungsbeitrag

Die Versorgungsunternehmen können gestützt auf ihr Versorgungsreglement eine Gebühr für die neuen Anschlüsse ans Verteilnetz erheben.

Falls die Rentabilität eines Anschlusses ausserhalb des Siedlungsgebiets trotz Anschlussgebühr fraglich ist, kann von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder von den Berechtigten ein Ergänzungsbeitrag verlangt werden. Der Beitrag wird nach dem Versorgungsreglement des Unternehmens berechnet.

3 Organisation und Vollzug

Art. 11 Koordination und Überwachung

Das Amt koordiniert die Tätigkeit des Staats in Fragen der Elektrizitätsversorgung und sorgt für die Anwendung dieses Gesetzes.

Für seine Leistungen kann das Amt Gebühren erheben.

Art. 12 Streitigkeiten

Die für Energie zuständige Direktion[2] entscheidet allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Gesetzes.

Art. 13 Rechtsmittel

Die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14 Übergangsbestimmung

Bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über die Elektrizitätswirtschaftsordnung haben die Versorgungsunternehmen in dem ihnen zugeteilten Netzgebiet das ausschliessliche Recht, den Endverbraucherinnen und –verbrauchern Elektrizität zu liefern.

Art. 15 Inkrafttreten

Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.[3]

Egress

2003_111

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.09.2003 Erlass Grunderlass 01.11.2003 2003_111

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 11.09.2003 01.11.2003 2003_111