Die für die Mobilität zuständige Direktion erlässt die Verkehrsmassnahmen, wenn es darum geht, den Verkehr auf öffentlichen Strassen zu verbieten, einzuschränken oder zu regeln.
Sie ist für die Strassensignalisierung zuständig. Sie beschliesst die zeitlich unbeschränkten Verkehrsregelungsmassnahmen im Sinne von Artikel 3 Abs. 2‒4 SVG, ordnet sie an, ändert sie und hebt sie auf.
Sie genehmigt gemäss Bundesrecht die vorübergehenden Massnahmen, die von der Gendarmerie in Anwendung von Artikel 3 Abs. 6 SVG getroffen wurden.
Bei Vorschrifts- und Vortrittssignalisierungen auf Kantonsstrassen und bedeutenden und verkehrsreichen Gemeindestrassen holt die Direktion bei der Kantonspolizei eine Stellungnahme ein.
Sie bezeichnet die oder den Verkehrssicherheitsbeauftragte/n gemäss Artikel 6a Abs. 4 SVG.
Sie kann ihre Zuständigkeiten an Gemeinden delegieren, die über einen technischen Dienst verfügen.
Sie übt zudem alle Aufgaben und Zuständigkeiten aus, die ihr durch die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz übertragen werden.