gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt;
gestützt auf die Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern;
in Erwägung:
Gemäss Artikel 53 der vorgenannten Verordnung dürfen Motorschiffe in der «inneren und äusseren Uferzone» nicht schneller fahren als 10 km/h.
Als innere Uferzone gilt der Gewässergürtel bis zum Abstand von 150 m vom Ufer, als äussere Uferzone derjenige ausserhalb der inneren Uferzone bis zum Abstand von 300 m vom Ufer, von Wasserpflanzenbeständen, die dem Ufer vorgelagert sind oder von Einbauten im Gewässer.
Bei Hochwasser beträgt jedoch die Breite des Greyerzersees auf einer unterbrochenen Länge von 5 km und die des Schiffenensees auf einer Länge von 7 km nicht mehr als 300 m. Somit können auf diesen Strecken die Motorschiffe die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h nicht übersteigen. Die Breite des Greyerzersees beträgt nie mehr als 1000 m und die des Schiffenensees nie mehr als 650 m. Somit sind die Nutzflächen ohne Geschwindigkeitsbeschränkung, namentlich bei Wassertiefstand, sehr begrenzt. Angesichts der Zunahme der Schiffe und der Entwicklung des Wassersportes, namentlich des Windsurfens, stellt die zunehmende Motorschifffahrt ohne Geschwindigkeitsbeschränkung auf diesen engen Wasserflächen eine gewisse Gefahr dar. Aus diesen Gründen ist die Geschwindigkeit der Motorschiffe auf dem Greyerzer- und Schiffenensee auf 10 km/h zu beschränken und infolgedessen die Schifffahrt für Schiffe, die mit einem Motor ausgerüstet sind, dessen Antriebsleistung 6 kW übersteigt, zu untersagen. Die Beachtung der Geschwindigkeitsbeschränkung kann, ohne ständige polizeiliche Überwachung, praktisch nur durch eine Beschränkung der Antriebsleistung des Motors erreicht werden.
Die Wasserflächen des Schwarzsees, des Montsalvenssees und des Lussysees sind von so geringem Ausmass, dass die Schifffahrt von Motorschiffen wegen den für die Fischer, die Insassen von kleinen Booten, andere Benützer und die Uferanstösser entstehenden Gefahren nicht gestattet werden kann.
Der Pérollessee und seine durch die steilen Felswände begrenzten Zugänge sind, gemäss der Gesetzgebung über die Jagd, ein ornithologisches Reservat, das zur ungestörten Nistung der Vögel der feuchten Zonen dient. Es ist deshalb angebracht, die Schifffahrt von Motorschiffen soweit als möglich zu verbieten.
Beim Montbovonsee (Lessocsee) handelt es sich geographisch und technisch um einen Spezialfall. Die Uferböschungen sind abfallend, und der Zugang zum Wasser ist schwer und stellt für etwaige Schiffsführer eine Gefahr dar. Das Anlegen ist nicht bequem. Die Schifffahrt muss demnach grundsätzlich verboten werden.
Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Art. 25 Abs. 3) gibt den Kantonen die Befugnis, besondere örtliche Vorschriften zu erlassen, um die Sicherheit der Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten.
Auf Antrag der Landwirtschafts-, Polizei- und Militärdirektion,